Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2007, RV/0469-W/07

Lebens- und Sozialberater - keine Fortbildungskosten für Bankangestellte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch AGITAS Stb u. WP GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1030 Wien, Apostelgasse 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw ist leitender Angestellter einer Bank und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung 2005 Werbungskosten für eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI Wien sowie Coaching in Höhe von € 2.180,00 bzw. € 120,00.

In der Stellungnahme vom wurde ausgeführt, dass es sich um eine umfassende Ausbildung mit weit reichenden Kenntnissen in den Bereichen Kommunikation, Coaching, Mediation, Beratung, Beratungsmethoden (system. Beratung, klientenorientierte Beratung, NLP), Krisenintervention, Berufsethik sowie spez. juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse handeln würde.

Die Ausbildung würde durch die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung zur Gewerbeordnung sowie Ausbildungsrichtlinien des WIFI geregelt. Sie umfasse 584 Unterrichtseinheiten über 5 Semester bzw. 2,5 Jahre, schließe mit einer schriftlichen Diplomarbeit und einer mündlichen Fachprüfung ab und berechtige nach Absolvierung von 750 Praxisstunden zur Beantragung der Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater.

Nur wenige Ausbildungseinrichtungen in Österreich wären derzeit zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater öffentlich anerkannt.

Ad "Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater" - Abgrenzung zu Aufwendungen der privaten Lebensführung)

Nach Ansicht des Bw. sei im vorliegenden Fall eine Einordnung der geltenden gemachten Aufwendungen unter § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG denkbar. Laut RZ 359 LSTR 2002 seien Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nur dann nicht abzugsfähig, wenn diese auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse wären oder der privaten Lebensführung dienen bzw. aus rein privaten Interesse Informationen verschaffen sollen. Sämtliche zitierte Erkenntnisse des VwGH würden sich auf die Veranlagungsperiode vor dem Jahre 2003 beziehen. Ab der Veranlagung 2003 wären jedoch auch Umschulungen abzugsfähig. Die Ausbildung zur Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater sei eine umfangsreiche Ausbildung über einen langen Zeitraum und kostenintensiv (€ 1.850,00 pro Semester ohne Fachliteratur und zwingend vorgeschriebene Selbsterfahrungsstunden). Aus diesen Gründen sei somit eine private Veranlassung dieser Ausbildung ausgeschlossen.

Ad Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Laut RZ 358 LStR 2002 würden Fortbildungskosten dazu dienen im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Merkmal der beruflichen Ausbildung sei die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Ausbildungskosten wären Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichen; diese wäre abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit vorliegen würde.

Der Bw wäre seit sechs Jahren als Filialleiter-Stellvertreter zu einem sehr hohen Anteil für Personalführungsaufgaben zuständig und daher die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse wesentlich, wenn nicht sogar unabdingbar für die bestmögliche Ausübung des Berufes.

In der Personalführung würde es immer wichtiger bzw. unabdingbar über ausgeprägte soziale Kompetenzen (softskills) zu verfügen, zur Erreichung eines tragfähigen Gleichgewichts zwischen Unternehmen und Mitarbeiter. Daher seien diese Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu beurteilen. Auch hätte der Bw. auf Grund der Ausbildung die Möglichkeit zu verschiedenen internen Projekten Mitarbeiter als Nachwuchsführungskräfte-Trainings ausgebildet. Die Aufgabe des Bw wäre diesen neuen Mitarbeitern Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Personalmanagement und Coaching zu vermitteln. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sei jedoch auch Ausbildung, da der Bw. nach Abschluss der Ausbildung plane, sich intern für den Bereich Personal zu bewerben. Bei einem Wechsel würden somit nur noch Agenden im Bereich des Personals wahrgenommen und sei daher die Zusatzausbildung unablässig bzw. unabdingbar.

Nicht zuletzt wären die Ausbildungskosten aber auch als Umschulungsmaßnahmen zu qualifizieren, entsprechend den Voraussetzungen der Rz 358a LStR 2002, da sie umfassend seien und daher eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würde, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei.

Der Bw. plane zwar lediglich einen internen Wechsel in den Bereich Personal, hätte jedoch auch die zukünftige Möglichkeit zusätzlich neben beruflich in den Bereich "Erwachsenenausbildung" zu gehen. Der Bw. würde sich für diese Tätigkeit sehr interessieren und auch stark ausgeprägte Fähigkeiten in diesem Bereich vorliegen. Dies würde somit zur Sicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes beitragen.

Auf Grund der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber Bank würde zudem eine nicht einzuschätzende Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz bestehen. Die Aufwendungen seien daher auch aus diesem Grund als Umschulungsmaßnahme zu qualifizieren.

Ad Veranlassungszusammenhang zwischen den Werbungskosten mit der Erzielung von Einkünften)

Laut Finanzamt hätten die Aufwendungen keinen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften. Dies wäre jedoch nicht korrekt. Als Fortbildungskosten wäre auch die Einbindung in Projekte der Mitarbeiterführung erfolgt und daher auch jährlich besondere Prämien erhalten worden.

Die Aufwendungen würden als Ausbildungs- und Umschulungskosten jedenfalls die Einkommenserzielung in der Zukunft sichern.

Ad "Kosten des Berufscoachings")

Diese wären bereits als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Beruf als Filialleiter-Stellvertreter im Jahr 2004 anerkannt worden. Das Berufscoaching würde dazu dienen, problematische Themen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit in einen neutralen Rahmen außerhalb des Unternehmens zu bearbeiten und zu lösen. Zudem wäre zur Erlangung der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater die Absolvierung von 30 Einheiten sogenannter Selbsterfahrung zwingend vorgeschrieben.

Auf Vorhalt des Finanzamtes wurde eine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt und betreffend Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt dargelegt:

Der Bw. wäre für rund 40 Mitarbeiter verantwortlich und wäre daher überwiegend mit Personalführung, Personalmanagement und vor allem Coaching der Mitarbeiter beschäftigt. Zusätzlich sei der Bw. mit der Betreuung und weiterführenden Ausbildung von Nachwuchsführungskräften beauftragt und somit mit intensiven Coaching beschäftigt.

Der Bw. hätte seine Tätigkeit mit ganzem Einsatz erbracht jedoch immer wieder an seine Grenzen gestoßen, diese Aufgabe korrekt zu bewältigen sowie die Möglichkeit zu erhalten sich weiter zu entwickeln um einen sicheren Arbeitsplatz zu erhalten. Aus diesem Grund hätte sich der Bw. über Coachinglehrgänge informiert, welche in der Regel ein Jahr lang dauern würden. Diese Veranstaltungen wären dem Bw. jedoch unzureichend für die Anforderungen des Arbeitgebers erschienen und daher die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI absolviert worden. Durch diese Ausbildung würde der Bw. ausreichende Kenntnisse erlangen und mit einer Diplomprüfung abschließen. Dadurch wäre es möglich sich für weitere anspruchsvollere Aufgaben zu bewerben.

Eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde wie folgt begründet:

Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater stelle nach der Verkehrsauffassung ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis dar. Die bei dieser Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien jedoch bei einer Vielzahl von Berufsbildern und auch privat förderlich. Eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf liege jedoch nur dann vor, wenn die Ausbildung eine berufliche Notwendigkeit darstellen würde. Diese Voraussetzung würde jedoch auf Grund der nachgereichten Bestätigung des Dienstgebers nicht vorliegen. Ebenso würden nicht Umschulungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG vorliegen, da die Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung in einem anderen Beruf lt. Stellungnahme und Berufungsschreiben des Bw. nicht vorliegen würden. Diese Absicht wäre lediglich bei Arbeitslosigkeit und Gefährdung des Arbeitsplatzes und Verbesserung von Berufschancen bzw. Verdienstmöglichkeiten gegeben.

Im Rahmen des Vorlageantrages wurde wie folgt ergänzend eingewendet.

Ad Tätigkeitsbeschreibung

Laut Bestätigung des Arbeitgebers Bank, sei der Bw. Filialvorstand-Stellvertreter in der Filiale X. Danach umfasse sein Aufgabengebiet neben den bankspezifischen Tätigkeiten auch Personalführung und -management, Coaching sowie Betreuung der Nachwuchsführungskräfte. Der Besuch des Seminars "Lebens- und Sozialberater" des Bw. beim WIFI Wien wäre im Interesse seines Arbeitsgebers gelegen.

Nach Angaben des Bw. sei dieser in seinem Bereich für 40 MitarbeiterInnen verantwortlich, weshalb er zu einem sehr hohen Anteil mit Personalführungsaufgaben zuständig wäre, die mittlerweile den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeiten darstellen würde. Zusätzlich zu dieser Tätigkeit wäre er auch laufend mit der Betreuung und weiterführenden Ausbildung von Nachwuchsführungskräften betraut. Diese Aufgabe würde viel beratende Tätigkeiten sowie intensive Coachingeinheiten erfordern.

Um somit den gestiegenen Anforderungen seines Arbeitsgebers gerecht zu werden und wegen der Möglichkeit, sich im Unternehmen weiter zu entwickeln und somit zum sicheren Erhalt seines Arbeitsplatzes beizutragen, hätte der Bw. die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI Wien, sowie Berufscoaching-Einheiten absolviert.

Ad Werbungskosten - Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater

Die Ausbildung würde detailliert durch die Lebens- und Sozialberatungsverordnung zur Gewerbeordnung sowie den Ausbildungsrichtlinien des WIFI geregelt. Diese umfasse 584 Unterrichtseinheiten über 5 Semester (2,5 Jahre). Der Abschluss erfolge mit der Verfassung einer schriftlichen Diplomarbeit und der Absolvierung von 750 Praxisstunden um eine Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater beantragen zu können. Für das Auswahlseminar wären € 350,00, für das Seminar zum Lebens- und Sozialberater € 1.850,00 aufgewendet worden.

Ad Aus- und Fortbildungskosten nach § 16 EStG 1988

Nach dem Gesetzeswortlauf des § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Werbungskosten "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" dar. Nach Z 10 der genannten Bestimmung sind Werbungskosten auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit".

Nach dem Erkenntnis des (ebenso ) würde es sich dann um berufliche Fortbildung handeln, "wenn der steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeit verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anorderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können". Dabei sei die "Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ausreichend" (vgl. ). Nach den LStR 2002 Rz 358 unterscheiden sich Aus- und Fortbildungskosten von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungselemente als Werbungskosten abzugsfähig sind". Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , GZ RV/1687-W/02, könne "ein und dieselbe Bildungsmaßnahme bei einer Person eine Berufsausbildung darstellen, während sie bei einer anderen Person aufgrund der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten ist" (vgl. auch VwGH, , 92/14/0146). Daher sei jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.

Das berufliche Aufgabenfeld des Bw würde als stellvertretender Vorstand bei bankspezifischen Tätigkeiten als auch bei Personalführungsangelegenheiten liegen. Unter Verweis auf die genannte Entscheidung des , dürfe die Beurteilung nicht beim herkömmlichen Berufsbild enden, sondern sei einzelfallbezogen zu sehen. Es sei daher zu prüfen, ob die Teilnahme am Seminar zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater für den konkreten Beschwerdeführer in seiner konkreten Berufstätigkeit einer erweiterten Lebenschance außerhalb der Sphäre der bisherigen gegenständlichen Einkunftsquelle diene bzw. dadurch eine neue Grundlage für eine sodann auf dem Abschluss der Ausbildung beruhende Berufstätigkeit geschaffen würde".

Soziale Kompetenzen wären für die Schaffung eines tragfähigen Gleichgewichtes zwischen Mitarbeiter und Unternehmen unabdingbar geworden. Darin sei erkennbar wie sich die Entwicklung des typischen Aufgabenfeldes eines Filialvorstandsstellvertreters darstellen würde. Der Bw würde sich veranlasst fühlen, eine Fortbildungsmaßnahme zu ergreifen, die "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können" (vgl. und )

Es sei daher unter Verweis auf das Erkenntnis des Zl. 2001/14/0020, zu prüfen, inwieweit sich die getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels eignen würden. Zu dieser Frage sei der Leitfaden zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater heranzuziehen, wonach der Schwerpunkt des Lehrganges in den wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt liegen würde, dieser gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Entscheidung des schlüssig, da dieser Bankangestellte als Prozess- Projekt- und Qualitätsmanager und nicht mit Personalaufgaben betraut tätig gewesen sei.

Nach den LStRL 2002 Rz 358 stellen Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen dar, die eine Berufsausübung ermöglichen. Wie der Bw. bereits ausführte (Berufungsschreiben vom ) sei nach Abschluss der Ausbildung die interne Bewerbung für den Bereich Personal geplant. Damit wäre der Bw nur mehr im Bereich des Personalwesens zuständig. Diese angestrebte Berufsausübung sei erst durch die Ausbildungsmöglichkeiten () möglich.

Nach dem Erkenntnis des sollte mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergeben würde, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen wären und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Daher seien lt. Bw. die Aufwendungen als abzugsfähig zu qualifizieren.

Weiters seien die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung nicht schlüssig, dass eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf nur dann vorliege, wenn die Ausbildung eine berufliche Notwendigkeit darstellen würde und im vorliegenden Fall nur im Interesse des Dienstgebers gelegen sei. Das Interesse des Arbeitgebers würde jedoch die berufliche Notwendigkeit determinieren und durch den Einsatz von Mitteln und auch Personen seine Zielbestimmungen zu erreichen versuchen. Dadurch wäre der Rahmen der beruflichen Notwendigkeit für die eingesetzten Personen vorgegeben.

Ad Umschulungskosten im Sinne des § 16 EStG

Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG laute wie folgt: Werbungskosten sind "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen". Diese ab dem Jahre 2003 abzugsfähigen Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen würden in Rz 358a der LStR 2002 konkretisiert. Danach wären diese Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Laut Ausführungen der Berufungsvorentscheidung sei diese Absicht auf die tatsächliche Ausübung gegeben, wenn Arbeitslosigkeit bzw. Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliegt. Insofern sei die Abweisung mangels Umschulungscharakter der Aufwendungen unbegründet, da auf die jüngsten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber Bank und deren Verkauf notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen wären. Der Arbeitsmarkt wäre derzeit im Allgemeinen begrenzt auch im Hinblick auf den Finanz- und Bankensektor. Daher sei in der Ausbildung zum Lebens- und Sozialpartner eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit zu sehen, das zukünftige Einkommen zu sichern. Auch sei in der nebenberuflichen Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung eine Verbesserung der Berufschancen zu sehen. Nach dem Erkenntnis des wäre "ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich (auch ). Durch zusätzlich geplante nebenberufliche Tätigkeit würden die Verdienstmöglichkeiten verbessert und daher eine Erhöhung der beruflichen Einkünfte erwartet. Die Möglichkeit der nebenberuflichen Ausübung der Tätigkeit (bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung) erscheine daher sehr nahe liegend. Die Aufwendungen hätten somit den Charakter von vorweggenommenen Werbungskosten i. S. d. Rz 361 LStR 2002 (vgl. -F/06).

Ad Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung

Werbungskosten nach § 16 EStG würden gegenüber den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 EStG negativ abgegrenzt.

Nach der Rz 224, StR 2002 sei "für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich". Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 93/13/0013 sei "die Notwendigkeit von Werbungskosten ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung". Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll sei (; vgl. LStR 2002, Rz 224 iVm Rz 359).

Laut würden Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder Bestätigung des Arbeitgebers für die dienstliche Zweckmäßigkeit nicht ausreichen. Daher sei anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob die Fortbildung auf die Berufsgruppe des Bw. - unter Verweis auf das Tätigkeitsfeld eines stellvertretenden Bankfilialvorstandes mit umfassenden Personalführungsaufgaben für 40 Mitarbeiter - zugeschnitten wäre.

Ad Einheiten Berufscoaching

Das Berufs-Coaching hätte dazu gedient, problematische Themen außerhalb des Unternehmens in einem neutralen Rahmen zu lösen, wodurch die Leistungsfähigkeit als Führungskraft sichergestellt würde. Laut Entscheidung des , betreffend Ausbildungskosten eines Handelsvertreters würde die Ausbildung zum Coach und die im Zuge dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse (Moderationsmethoden, Präsentationstechnik, Krisenbewältigung, Teamdynamik verstehen und nutzen) die Grundlagen bieten, um der Anforderung als Handelsvertreter gerecht zu werden und in erster Linie Führungskräfte und Berater ansprechen wie auch die Tätigkeit der Bw. als stellvertretender Bankfilialvorstand.

Zudem stünden diese Aufwendungen im engen Zusammenhang mit den beantragten Umschulungskosten. Für die Ausbildung als Lebens- und Sozialberater wäre die Erlangung der Gewerbeberechtigung Voraussetzung, welche erst nach 30 Einheiten für "Selbsterfahrung" zwingend vorgeschrieben seien. Die strittigen Berufscoaching-Einheiten würden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen angerechnet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet: (Werbungskosten sind auch) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ). Nach wie vor nicht abzugsfähig sind nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter haben (z.B. AHS -Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildungskosten nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die angestrebte Tätigkeit muss aber zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berücksichtigung der o. a. Ausgaben für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI Wien sowie die Aufwendungen für Coaching als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Bw ist als Filialleiter-Stellvertreter einer Bank tätig und absolvierte eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater inkl. Coaching. Der Bw. sei für rund 40 Mitarbeiter verantwortlich und neben den bankspezifischen Tätigkeiten auch für Personalführung und -management, Coaching sowie für die Betreuung und weiterführende Ausbildung von Nachwuchskräften beauftragt. Da die Ausbildung über Coachinglehrgänge (in der Regel ein Jahr lang) als unzureichend für die Anforderungen des Arbeitgebers erschienen sei, hätte der Bw. die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI absolviert. Dadurch wäre auch die Bewerbung für weitere anspruchsvollere Aufgaben möglich und die Ausbildung auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen.

Lt. Stellungnahme des Bw. vom wird ausgeführt, dass es sich um eine umfassende Ausbildung mit weit reichenden Kenntnissen in den Bereichen Kommunikation, Coaching, Mediation, Beratung, Beratungsmethoden (system. Beratung, klientenorientierte Beratung, NLP), Krisenintervention, Berufsethik sowie spez. juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse handeln würde. Die Ausbildung würde durch die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung zur Gewerbeordnung sowie Ausbildungsrichtlinien der WIFI geregelt. Sie umfasse 584 Unterrichtseinheiten über 5 Semester und schließe mit einer schriftlichen Diplomarbeit sowie mündlichen Fachprüfung ab. Nach Absolvierung von 750 Praxisstunden könne die Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater beantragt werden. Dazu ist auszuführen, dass laut BGBl. II 221/1998 für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in § 1 Z 1 bis 7 genau regelt mittels welcher Zeugnisse die Befähigung für dieses Gewerbe nachgewiesen werden kann. In der Auflistung in § 2 der genannten Verordnung werden folgende Gegenstände angeführt: 2.1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, mindestens 20 Stunden; 2.2. Gruppenselbsterfahrung, mindestens 120 Stunden; 2.3. Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, mindestens 68 Stunden; 2.4. Methodik der Lebens und Sozialberatung, mindestens 240 Stunden; 2.5.Krisenintervention, mindestens 80 Stunden; 2.6. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, insbesondere Familienrecht, mindestens 8 Stunden; 2.7. Berufsethik und Berufsrecht; mindestens 8 Stunden; 2.8. betriebswirtschaftliche Grundlagen, mindestens 16 Stunden.

Zum vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/15/0009 Aufwendungen eines leitenden Bankangestellten für den Besuch von Seminaren für Gruppendynamik, neurolinguistischem Programmieren (NLP) und dergleichen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Seminare keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen. Derartige Kurse würden in der Regel von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht und somit nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt sein. Am Ergebnis einer privaten Mitveranlassung könne auch die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Abgabepflichtige diese im Einvernehmen und die erworbenen Kompetenz im Rahmen der Führungsfunktion dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden könne, nichts ändern. Wenn auch die vermittelten Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der Kommunkation, einer Vielzahl von Berufen aber für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sein können.

Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist somit nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Bei den geltend gemachten Aufwendungen kann vom unabhängigen Finanzsenat somit auch unter Heranziehung der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom kein konkreter Zusammenhang mit den Tätigkeit eines Bankangestellten bzw. Bankfilialvorstand-Stellvertreter erkannt werden und ist daher von einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme nicht auszugehen. Dass der Bw. als Filialvorstand-Stellvertreter mit Personalführungsaufgaben über 40 Mitarbeiter aber auch weiterführenden Ausbildung von Nachwuchsführungskräften betraut ist, ist kein Spezifikum des vom Bw. ausgeübten Berufes, um eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zu absolvieren. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dass die Tätigkeit eines Bankfilialleiters bzw. die Ausbildung von Nachwuchskräften mit der Tätigkeit eines Lebens- und Sozialberaters üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten würde oder gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht angenommen werden (vgl. Zl. 2003/15/0064).

Bezüglich der Abzugsfähigkeit als Fortbildungskosten ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es sich dann um Fortbildung handelt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um in einem bestimmten ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die o.a. Ausbildung Lebens- und Sozialberater lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Bezug auf einen leitenden Bankangestellten keine berufsspezifischen Inhalte (z.b. durch homogene Teilnehmerkreise) erkennen. Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spricht somit auch, dass der Bw. in seinen bisherigen Schriftsätzen nicht vorbrachte, dass sich der Teilnehmerkreis der von ihm besuchten Seminare nur aus in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen zusammensetzte.

Der Bw. wendet weiters ein, die Ausbildung sei in Hinblick auf eine interne Bewerbung für den Bereich Personal absolviert worden. Dazu ist auszuführen, dass die vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers dazu nicht Stellung nimmt und die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater diesbezüglich auch diesbezüglich nicht als berufsspezifisch bzw. als eine mit dem Bankenbereich verwandte Tätigkeit zu beurteilen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nur solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Bildungsmaßnahmen anzusehen, die jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.

Der Umstand, dass die gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychologisches Spezialwissen ist in erster Linie für einen besonderen Personenkreis von Interesse, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind. Das Berufsbild eines Lebens- und Sozialarbeiters ist jedoch nicht mit dem eines leitenden Bankangestellten ident und auch nicht verwandt.

Bezüglich der Einwendung des Vorliegens von Umschulungskosten, da die zukünftige wirtschaftliche Lage der Bank unsicher wäre bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen wären, ist auszuführen, dass Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig sind, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine gänzlich neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Lt. Angaben des Bw. sei die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit, zukünftige Einkommen eventuell im Bereich der Erwachsenenbildung zu ermöglichen bzw. jedenfalls eine zusätzliche nebenberufliche Verdienstmöglichkeit zu sichern. Der Sachverhalt, dass diese Aufwendungen zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit bzw. der gänzlichen Berufsunfähigkeit notwendig geworden wären, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates somit nicht vor. Die Ausbildung wurde weiters bereits im Jahre 2005 begonnen, somit zu einem Zeitpunkt wo wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht vorlagen und sollten die Aufwendungen lt. Ausführungen des Bw. als Weiterbildungsmaßnahmen für den Tätigkeitsbereich in der Bank getätigt werden bzw. zur Einkommensverbesserung in dem nebenberuflichen Bereich der Erwachsenenbildung zur Verbesserung der Berufschancen.

Ad Aufwendungen für Coaching-Einheiten)

Da lt. Angaben des Bw. die Coaching-Einheiten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater absolviert wurden und es sich somit ebenfalls nicht um wirtschaftliche bzw. berufsspezifische Einheiten für den Bankenbereich handelt, sind die geltend gemachten Aufwendungen ebenso als nicht berufsspezifisch zu beurteilen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebens- und Sozialberater
Fortbildungskosten
Coaching
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at