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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.12.2011, RV/2098-W/11

Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung einer Abgabenerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird mit 100,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Da der Berufungswerber nicht fristgerecht die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 einreichte, wurde er vom Finanzamt mit Bescheid vom daran erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen.

Nachdem der Berufungswerber diese Frist nicht einhielt, forderte ihn das Finanzamt mit Bescheid vom nochmals auf, die Einkommensteuererklärung für 2008 bis spätestens einzureichen.

Da der Berufungswerber auch diese Frist nicht wahrte, forderte ihn das Finanzamt mit Bescheid vom neuerlich auf, die Einkommensteuererklärung für 2008 bis spätestens einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Berufungswerber zugleich die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht.

Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrich, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe mit 500,00 Euro fest.

Gegen den Bescheid vom erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er Folgendes ausführte:

Er sei seit dem Jahr 2007 zuckerkrank und habe erst im November 2009 erfahren, dass er dies dem Finanzamt gegenüber durch einen vom Bundessozialamt ausgestellten Bescheid über den "Grad der Behinderung" nachweisen müsse. Diesen Bescheid werde er erst im Jänner 2010 erhalten. Es liege daher bezüglich der Einreichung der Steuererklärung kein Mutwille vor. Weiters möchte er darauf hinweisen, dass dem Fiskus dadurch kein Schaden entsteht, weil sein Steuerkonto ein Guthaben von 4.262,00 Euro aufweise.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er Folgendes ausführte:

Wie er bereits in seiner Berufung ausgeführt habe, sei er zuckerkrank (Zucker über 500). Durch diese Krankheit, die ihm seit Dezember 2007 bekannt sei, sei er mit vielen Sachen im Rückstand gewesen, unter anderem auch mit der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen bzw. der Prüfung von Steuerbescheiden.

Den Bescheid mit der Aufforderung, die Einkommensteuererklärung für 2008 bis spätestens einzureichen, und in dem ihm die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht wurde, habe er erhalten. Nach Zusammenstellung aller Belege, Berechnung der einzelnen Teile in der Steuererklärung und Ausfüllung derselben, sei noch offen gewesen, wie die Zuckerkrankheit in der Steuererklärung zu berücksichtigen sei. Diese Frage habe sich für das Jahr 2008 das erste Mal gestellt.

Er habe aus diesem Grund einige Tage vor dem im Finanzamt (in seinem Referat) angerufen und sich nach der richtigen Vorgangsweise erkundigt. Nach Einsicht des Beamten in seinen Steuerakt habe er die Information erhalten, dass der Freibetrag für die Zuckerkrankheit bei ihm nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er eine zumindest 20 %ige Behinderung nachweisen könne. Da er noch keinen entsprechenden Nachweis über den Grad der Behinderung gehabt habe, habe ihm der Finanzbeamte empfohlen, beim Bundessozialamt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen, um den Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Dieser Empfehlung folgend, habe er sich dann an das Bundessozialamt gewendet.

Ein solcher Antrag auf Feststellung der Behinderung sei mit einigen Belegen, Arztuntersuchungen usw. verbunden und könne mehrere Wochen bzw. Monate dauern. Dies müsse auch dem Finanzbeamten klar gewesen sein. Er sei daher von einer Fristverlängerung ausgegangen und habe mit Erstaunen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erhalten.

Er ersuche daher um Berücksichtigung dieser Umstände und um Aufhebung der Zwangsstrafe.

Nach der Aktenlage reichte der Berufungswerber auch die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre (2003 bis 2007) erst nach mehrmaliger Erinnerung beim Finanzamt ein.

Die Einkommensteuererklärung für 2008 langte am im Finanzamt ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2008 war der (§ 134 Abs. 1 BAO). Bis zum reichte der Berufungswerber weder die Einkommensteuererklärung für 2008 noch ein Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt ein.

Nachdem die gesetzliche Abgabefrist abgelaufen war, wurde der Berufungswerber dreimal (mit Bescheiden vom , und ) vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2008 einzureichen. Hiebei wurden dem Berufungswerber jeweils Nachfristen, zuletzt bis zum , gewährt. Aber auch eine Abgabe der Steuererklärung danach - bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am - hätte die Zwangsstrafe noch verhindert. Durch die Festsetzung der Zwangsstrafe erst am wurde dem Berufungswerber de facto eine weitere Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2008 gewährt.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des (der) Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens sowie allfällige finanzielle Vorteile des Abgabepflichtigen aus der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO4, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im vorliegenden Fall war bei der Ermessensübung zu Ungunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er auch für die Vorjahre die Steuererklärungen nicht fristgerecht einreichte. Zu Gunsten des Berufungswerbers war zu berücksichtigen, dass die aus der Einkommensteuerveranlagung für das Berufungsjahr 2008 resultierende Nachforderung (354,32 Euro) wesentlich geringer war, als das monatelang am Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von 4.262,51 Euro, sodass der Berufungswerber keinerlei finanziellen Vorteil aus der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung erzielte. Weiters war als Folge des einige Tage vor dem mit dem Finanzamt geführten Telefonates die Annahme des Berufungswerbers, daraus ergebe sich eine konkludente Fristverlängerung, zumindest vertretbar.

Der angefochtene Bescheid wird daher abgeändert und die Zwangsstrafe auf 100,00 Euro herabgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at