Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache **Bf**, vertreten durch XYSteuerberatung GmbH, Straße1, Ort1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Zwangsstrafen 2019 Steuernummer 57-221/8030 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am erfolgte durch das Finanzamt eine Nachschau bezüglich "Neuaufnahme" der Beschwerdeführerin (Bf.) als Steuersubjekt. Am wurde die XYSteuerberatung GmbH als steuerliche Vertretung mit Zustellvollmacht für die Bf. beim Finanzamt erfasst.
Mit dem Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf. vom Finanzamt darauf hingewiesen, die Meldung über ihre wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Dabei wurde auch bereits eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- angedroht. Das Erinnerungsschreiben lautete wie folgt:
Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG idF BGBl I 37/2018) vorzunehmen.
Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Am erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-. Weiters wurde unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,- die neuerliche Aufforderung ausgesprochen, die bislang unterlassene Meldung bis zum durchzuführen. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer zur Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers direkt beim Finanzamt vorgesprochen habe und der Meinung war, dass damit die Meldung an das WiEReG ordnungsgemäß erfolgt sei. Die elektronische Meldung an das WiEReG sei in der Zwischenzeit vom Notar durchgeführt worden. Es werde ersucht, den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom FA als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte das FA aus:
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ist mit in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom , zugestellt am , wurde die Beschwerdeführerin (Bf) daran erinnert, dass sie der Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht nachgekommen ist. Die Bf wurde ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Gleichzeitig erfolgte die Androhung einer Zwangsstrafe von Euro 1.000,- bei Nichtdurchführung der Meldung.
Da der Meldeverpflichtung auch innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen wurde, erfolgte mit Bescheid vom die Festsetzung der Zwangsstrafe.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen zu verhalten. Mit der Androhung der Zwangsstrafe soll die Meldung gemäß § 5 WiEReG erzwungen werden. Die Verhängung der Zwangsstrafe war erforderlich und erfolgte zu Recht, da die Meldeverpflichtung bis dato nicht erfüllt wurde. Die Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO setzt kein Verschulden voraus.
In der Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass der Geschäftsführer direkt beim Finanzamt vorgesprochen habe und der Meinung gewesen sei, dass damit die Meldung an das WiEReG ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Das Finanzamt hält dem Beschwerdevorbringen folgendes entgegen:
Dem automatisch generierten Erinnerungsschreiben vom kann entnommen werden, dass eine WiEReG-Meldung zu erfolgen hat. Es enthält keinen Hinweis, dass dies mündlich beim Finanzamt möglich sei. Die Tatsache, dass die Bf davon ausging, dass ein Vorsprechen beim Finanzamt genüge um der Meldeverpflichtung nachzukommen, ist kein Grund um die festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben. Zumal dem Bf vom Finanzamt nicht erklärt wurde, dass durch das Vorsprechen die Meldung erfolgt sei.
Mit einer einfachen Recherche im Internet wäre ein ordentlicher Kaufmann zur Information gelangt, wie eine solche Meldung in gesetzlich vorgesehener Weise zu erfolgen hat.
In Folge Bestehens einer Meldeverpflichtung, der Nichtdurchführung trotz Erinnerungsschreiben, war die Verhängung der Zwangsstrafe rechtens.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom wurde von der Bf. der folgende Vorlageantrag gestellt und die Beschwerde vom wie folgt ergänzt:
Die im Bescheid vom genannte Erinnerung ist weder bei uns, noch bei unserem Steuerberater eingelangt.
Am wurde vom Finanzamt [Ort], Herrn [Name] eine Nachschau anlässlich "einer Neuaufnahme" durchgeführt und ihm neben den Geschäftsaufzeichnungen auch die Gründungsurkunde (Notariatsakt) vorgelegt und Informationen über die Gesellschafter vom anwesenden Geschäftsführer erteilt.
Anlässlich der Betriebseröffnung wurde dem Finanzamt vom Geschäftsführer der
zur Erteilung einer Steuernummer erforderliche Fragebogen dem Finanzamt persönlich vorgelegt.
Die im Rahmen der Vorlage des Fragebogens und der Nachschau erteilten Auskünfte und Informationen wurden als Erfüllung der Meldeverpflichtung angesehen und, da der Geschäftsführer über keine Bürgerkarte, Handysignatur
verfügt, war es ihm unzumutbar, eine elektronische Registrierung vorzunehmen.
Seitens des Notars wurde der Geschäftsführer auch nicht auf eine elektronische Meldung aufmerksam gemacht, zumal dies in Wien formlos abgewickelt wird.
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu folgendes aus:
Am erfolgte durch das Finanzamt [Ort] durch Herrn [Name] eine Nachschau bezüglich "Neuaufnahme" der [Bf.] als Steuersubjekt.
Am wurde die XYSteuerberatung GmbH als steuerliche Vertretung mit Zustellvollmacht für die Bf. beim Finanzamt erfasst.
Mit Erinnerung vom erfolgte der Hinweis, dass eine Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer im Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu erfolgen hat. Bei Nichtbefolgung wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,- angedroht.
Besagtem Erinnerungsschreiben ist folgende Bescheidadressierung zu entnehmen:
"[Bf.]
z.H. XYSteuerberatung GmbH,
Straße1
Ort1"
Die Zustellung der Erinnerung ist mittels RSb erfolgt. Die Übernahme erfolgte nachweislich am (siehe Rückschein).
Mangels WiEReG-Meldung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,- fest. Die Zustellung erfolgte am (siehe Rückschein) abermals an die XYSteuerberatung GmbH.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Eine Festsetzung einer Zwangsstrafe darf nur dann erfolgen, wenn nach § 111 Abs 2 BAO eine Androhung der Zwangsstrafe erfolgte.
Wie den beigelegten Aktenteilen zu entnehmen ist, wurde das Erinnerungsschreiben vom mit korrekter Bescheidadressierung dem steuerlichen Vertreter rechtmäßig am zugestellt (siehe Rückschein).
Der Einwand des Zustellmangels (Punkt 1 des Vorlageantrages) geht daher ins Leere.
Zu Punkt 2 und 3 des Vorlageantrages wird festgehalten, dass das Finanzamt im Zuge einer Nachschau betreffend "Neugründung" keine WiEReG-Meldung durchführt. Es ist vielmehr Aufgabe der Wirtschaftstreibenden ein solche Meldung abzugeben.
Überdies wurde das Erinnerungsschreiben bezüglich der verpflichtenden Abgabe einer WiEReG-Meldung erst nach der Nachschau zugestellt. Daraus hätte die Bf erkennen müssen, dass eine WiEReG-Meldung selbständig zu erfolgen hat und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen nicht als Ersatz einer WiEReG-Meldung zu betrachten sind.
Dem Argument der Unzumutbarkeit im Punkt 4 des Vorlageantrages wird entgegengesetzt, dass die Frist zwischen Erinnerung und Festsetzung der Zwangsstrafe großzügig bemessen war. Es war daher dem Geschäftsführer durchaus zumutbar sich entsprechende Berechtigungen (Bürgerkarte bzw Handysignatur) zu besorgen. Darüber hinaus hätte eine (steuerliche) Vertretung eine solche Meldung ebenfalls besorgen können.
Steuerlich unbeachtlich ist abschließend der Umstand, dass der Notar die Bf nicht auf eine verpflichtende WiEReG-Meldung aufmerksam gemacht hat. Denn dass eine solche Meldung zu erfolgen hat, hätte der Bf spätestens nach Zustellung des Erinnerungsschreibens bewusst sein müssen.
In Folge verspäteter Abgabe der WiEReG-Meldung war die Festsetzung der Zwangsstrafe nach Ansicht des Finanzamtes gerechtfertigt.
Hinweis:
Am wurde telefonisch mit dem Sekretariat der Bf Rücksprache gehalten (Geschäftsführer befindet sich im Urlaub). In der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes sind zwei aufrechte steuerliche Vertreter aufzufinden. Laut Auskunft des Sekretariats ist die XYSteuerberatung GmbH die aktuelle steuerliche Vertretung weshalb auch dieser der Vorlagebericht zuzustellen ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt somit dem WiEReG idF BGBl I 37/2018 (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG). Gem. § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG sind die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Bf. ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG ordnungsgemäß nachgekommen ist und die wirtschaftliche Zurechenbarkeit zeitgerecht bekanntgegeben hat.
Das erste Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG aufgefordert hatte, erging am an die Bf. und wurde der steuerlichen Vertretung der Bf. , die auch Zustellbevollmächtigte war ("[Bf.] z.H. XYSteuerberatung GmbH Straße1, Ort1") mit Rückschein zugestellt. Die Übernahme erfolgte nachweislich (siehe Rückschein) am . Die gegenteilige Behauptung der Bf. blieb unbewiesen. Das Argument der Bf., dass weder sie noch ihr steuerlicher Vertreter die Erinnerung erhalten hätten, verfängt somit nicht.
Die Bf. brachte weiters vor, dass sie ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen sei, da ihr Geschäftsführer zur Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers direkt beim Finanzamt vorgesprochen habe. Die im Rahmen der Vorlage des Fragebogens und der Nachschau erteilten Auskünfte und Informationen wurden als Erfüllung der Meldeverpflichtung angesehen. Der Geschäftsführer verfüge auch über keine Bürgerkarte oder Handysignatur
weshalb ihm eine elektronische Registrierung unzumutbar gewesen sei.
Diese Ansicht teilt das Bundesfinanzgericht nicht.
Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Die Meldung der in § 5 Abs. 1 WiEReG genannten Daten ist binnen vier Wochen von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde vorzunehmen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.
Im Erinnerungsschreiben vom hat das Finanzamt nun ausdrücklich auf die Regelung des § 5 WiEReG verwiesen und damit der steuerlich vertretenen Bf. mit ausreichender Klarheit auch bekannt gegeben, dass eine entsprechende Meldung elektronisch zu erfolgen hat. Aus diesem Grund wie auch schon allein aus dem Umstand, dass die Bf. ein Erinnerungsschreiben bekommen hat, musste die steuerlich vertretene Bf. schließen, dass sie ihrer Meldepflicht noch nicht ausreichend nachgekommen ist. Es wäre daher Sache der Bf. gewesen, auf das Erinnerungsschreiben zu reagieren und zumindest den ihres Glaubens nach bestehenden Irrtum der Behörde aufzuklären.
Der Einwand, dass der Geschäftsführer der Bf. über keine Bürgerkarte oder Handysignatur verfügt habe, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. War doch die Bf. steuerlich vertreten und ergibt sich aus der im Erinnerungsschreiben zitierten Regelung des § 5 WiEReG eindeutig, dass eine Übermittlung der Daten auch vom steuerlichen Vertreter vorgenommen werden kann. Eine Unzumutbarkeit der elektronischen Registrierung kann daher nicht erblicht werden.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Finanzamtes, dass sich die Bf. nicht mit einer nicht erfolgten Aufklärung über die Meldepflicht durch den Notar rechtfertigen könne, weil sie ja durch das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (; ; , 97/14/0112). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist ().
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; ). Gemäß § 111 Abs. 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 EURO jedoch nicht übersteigen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist bis zum zugewartet und der Bf. eine Nachfrist von drei Monaten bis gesetzt. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Erst nach Verstreichen dieser Frist wurde mit die Zwangsstrafe mit EUR 1.000,- festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt die Regelungen des WiEReG und des § 111 BAO beachtet. Auch sind keine Billigkeitsgründe zu erkennen, die im Rahmen des Ermessens zu einer Nichtfestsetzung der Zwangsstrafe führten. Vielmehr war die Verhängung der Zwangsstrafe schon im Hinblick auf die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (Verhinderung der Nutzung der Finanzsysteme zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) geboten. Der Betrag von 1.000,00 EURO erscheint auch angemessen (20% des gesetzlichen Höchstbetrages).
Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom noch keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgt.
Bei Würdigung der genannten Umstände kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zurecht erfolgte, zumal die Bf. stets steuerlich vertreten war und die erste Erinnerung samt erster Androhung der Zwangsstrafe an einen berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt wurde. Es wurden keine Gründe vorgebracht, die die Erfüllung der Meldepflicht innerhalb der ohnehin sehr großzügig bemessenen Frist unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte.
Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100697.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at