Forderungsausfall als außergewöhnliche Belastung
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RV/0539-W/05-RS1 | Ein Forderungsausfall kann nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes F. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung u.a. die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mit "Ersuchen um Ergänzung" vom u.a. ersucht einen Nachweis über die beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 44.000,00 sowie einen Nachweis über allfällige Kostenersätze vorzulegen.
Der Bw legte in Beantwortung des Ergänzungsersuchens u.a. ein Schreiben des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der A.GmbH vor und wird in diesem wie folgt ausgeführt:
Der Masseverwalter teile nach ergänzender Besprechung mit Herrn B. als dem Geschäftsführer des gemeinschuldnerischen Unternehmens und nochmaliger inhaltlicher Prüfung der vom Bw. und seiner Ehegattin geltenden gemachten Forderung mit, dass der Gesamtbetrag der angemeldeten Forderung von insgesamt € 44.000,00 anerkannt werden könne.
Der Masseverwalter übermittle anbei die nachträgliche Anerkennung der Forderung, setze aber - wie Herr B. mit dem Bw. und seiner Ehegattin erörtert habe - im Gegenzug voraus, dass bei der bereits anberaumten Zwangsausgleichstagsatzung eine Pro-Stimme erteilt werde. Sofern dem Masseverwalter die diesbezügliche Bestätigung vorliege, überreiche er die Anerkennung bei Gericht.
Weiters wurde vom Bw. das Schreiben des Masseverwalters vom an das Landesgericht C. übermittelt, mit dem der Masseverwalter die Forderung des Bw. und seiner Ehegattin nachträglich anerkennt:
"Nachträgliche Anerkennung einer Forderung: In außen bezeichneter Konkurssache gibt der Masseverwalter den Stand der von Herrn Bw. und Frau D. angemeldeten Forderung (ON 58) wie folgt bekannt: angemeldet: € 44.000,--, bisher anerkannt: € 0,00, nachträglich anerkannt: € 44.000,00, insgesamt anerkannt: € 44.000,--. Um Anerkennung im Anmeldeverzeichnis wird ersucht."
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2003 und berücksichtigte darin die vom Bw. beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 44.000,00 nicht. Begründend wird dazu ausgeführt, dass eine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraussetze. Wie der Gesetzeswortlaut mehrfach zeige, knüpfe § 34 jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendungen an. Darunter seien nicht nur Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluss beim Steuerpflichtigen. Unter den Begriff "Aufwendungen" iSd § 34 falle jedoch nur bewußte und gewollte Vermögensverwendung. Reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen einträten (z.B. durch Diebstahl, Brand, Konkursforderung) stellten somit keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ein und führte aus:
"Ich erhebe aus nachfolgenden Gründen Berufung gegen die im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigte "Außergewöhnliche Belastung".
1. Ausgabe oder Aufwendung, der Duden setzt sie sinngemäß gleich, ohne jeden Unterschied. Alle weiteren und noch mehr Infos: www.duden.at
2. Ein kurzer Auszug aus dem EStG 1988:
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN (§§ 34 und 35 EStG 1988)
... insoweit vor, als die Ausgaben (Aufwendungen) vom Merkmal der ... Eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist ... daher die abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen), auch ... die entsprechenden Ausgaben (Aufwendungen) abgedeckt .. Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die ... wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde ... usw, usw. ... und der Gesetzgeber ist auch meiner Meinung (und der des Duden)."
Im "Ersuchen um Ergänzung" vom wurde ausgeführt, der Bw. habe bei Gericht eine Forderung in Höhe von € 44.000,00 angemeldet. Der Bw. werde ersucht mitzuteilen, wofür dieser Betrag ausgegeben worden sei und seien Kopien von Rechnungen und Zahlungsbelegen vorzulegen.
Der Bw. legte daraufhin drei an ihn und seine Ehegattin gerichtete Teilrechnungen der A.GmbH und die Einzahlungsbestätigungen vor. In der 1. Teilrechnung wird über die Anzahlung des A.Hauses laut Auftrag vom mit einem Betrag von S 270.000,00, in der 2. Teilrechnung "bei Lieferung des Hauses" mit einem Betrag von € 37.789,87, in der 3. Teilrechnung laut Auftrag 3 Wochen nach Lieferung des Haues mit einem Betrag von € 19.621,67 abgerechnet. Die Gesamtsumme der 3 Teilrechnungen beträgt S 1.060,000,00 bzw. € 77.033,21.
Weiters wurde vom Bw. ein an das Landesgericht C. gerichtetes Schreiben vom vorgelegt, mit dem eine Anmeldung der Gläubigerforderung des Bw. und seiner Ehegattin zum Insolvenzverfahren der A.GmbH erfolgte und wird darin wie folgt ausgeführt:
"Aufgrund des wiederaufgelebten Verfahrens/Insolvenz der oben genannten Gemeinschuldnerin machen wir, Bw. und Mag. D., die zu Recht entstandene Forderung mit einem Betrag von: € 44.000,-- geltend. Die genannte Forderung wurde im Verfahren, Aktenzeichen: LG C., ... im Schreiben des Masseverwalters E. vom vollends zu Recht anerkannt und beim Landesgericht C. angemeldet. Unsere rechtmäßige Forderungsanmeldung beträgt daher: € 44.000,-. Um wiederholte Anmerkung im Anmeldeverzeichnis wird ersucht."
Vorgelegt wurde auch eine mit Schreiben des Rechtsverteters des Bw. und seiner Ehegattin vom an das Landesgericht C. gerichtete Anmeldung einer Konkursforderung in Höhe von Euro 44.000,00 und wird darin wie folgt ausgeführt:
"Wir haben mit der Gemeinschuldnerin einen Vertrag über die Errichtung eines individuell geplanten Fertigteilhauses abgeschlossen. Der Auftrag ist seitens der Gemeinschuldnerin noch nicht erfüllt. Der Masseverwalter ist vom Auftrag zurückgetreten. Durch die Nichterfüllung des Auftrages erleiden wird unter Berücksichtigung der von der Gemeinschuldnerin bereits erbrachten Leistungen, unserer Anzahlungen und eines Wasserschadens, den uns die Gemeinschuldnerin verursacht hat, einen Gesamtschaden von € 44.000,--. ... Wir stellen daher den Antrag unsere Forderung als zu Recht bestehend anzuerkennen."
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom als unbegründet ab. Begründend wird ausgeführt § 34 Abs. 1 EStG 1988 besage, dass bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben eine außergewöhnliche Belastung abzuziehen sei. Die Belastung müsse folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müsse außergewöhnlich sein, sie müsse zwangsläufig sein, sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung dürfe weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Aufwendungen des Bw. würden Anzahlungen für ein Fertigteilhaus betreffen und seien daher dem Grunde nach Sonderausgaben. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien daher nicht erfüllt, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom neuerlich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 ein und führt begründend aus, er erhebe wiederholt aus nachfolgenden Gründen Berufung gegen die im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigte "Außergewöhnliche Belastung". Die Aufwendungen für die Schaffung eines Eigenheimes seien so wie das Finanzamt richtig schreibe Sonderausgaben, aber nicht der Verlust dieser Zahlungen. In Fall des Bw. liege aber ein Insolvenzverfahren vor, bei dem ein großer finanzieller Verlust eingetreten sei (siehe die schon erhaltenen Unterlagen). Genau dieser Fall sei außergewöhnlich, zwangsläufig und beeinträchtige massiv die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. Somit seien die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 - 5 EStG 1988 voll erfüllt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Forderung des Bw. im Konkurs über das Vermögen einer Baufirma, die aufgrund von geleisteten Zahlungen des Bw. an diese Firma für die Errichtung eines Fertigteilhauses entstanden ist, eine außergewöhnliche Belastung darstellt (Ansicht des Bw.) oder vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtung einer außergewöhnlichen Belastung nicht ausgegangen werden kann (Ansicht des Finanzamtes).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig, dass der Bw. Zahlungen für den Erwerb eines Fertigteilhaues geleistet hat, der Bw. aber aufgrund des Konkurses der Baufirma durch die teilweise Nichterbringung von Leistungen durch die insolvente Baufirma einen Schaden erlitten hat. Dem Bw. wurde im Konkurs über das Vermögen der A.GmbH vom Masseverwalter eine Forderung von insgesamt € 44.000,00 anerkannt. (vgl. AN-Akt, S 11 ff).
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig sein (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0036 und , 2002/13/0077).
Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich dabei mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 95/15/0024), vom , 99/13/0158, vom , 99/14/0294, und vom , 2002/13/0031).
Im zuletzt zitierten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Ausfall einer gerichtlich festgestellten Klagsforderung wegen nicht ordnungsmäßiger Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens Berücksichtigung finden kann. Der Gerichtshof wies die Beschwerde u.a. deshalb als unbegründet ab, da die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise resultierte, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen, auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspricht.
Im gegenständlichen Fall entschloss sich der Bw. aus freien Stücken zum Erwerb eines Fertigteilhauses von der Firma A.GmbH und wurden die dafür getätigten Aufwendungen freiwillig geleistet.
Es ist vor dem oben angeführten rechtlichen Hintergrund entscheidend, dass der unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Bw. geltend gemachte Ausfall einer Forderung im Konkurs über das Vermögen der Baufirma A.GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fertigteilhauses stand. Dass der Bw. sich diesen Baumaßnahmen nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1998 hätte entziehen können, wird vom Berufungswerber nicht behauptet.
Ein Forderungsausfall kann nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0152, vom , 99/13/0179, und vom , 88/14/0163). Der unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der sachverhaltsmäßigen Feststellungen davon aus, dass die zur Entstehung der Konkursforderung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnlich Belastung nicht erfüllen, da Zahlungen für die Errichtung eines Fertigteilhauses nicht zwangsläufig erwachsen.
Wenn der Bw. gegen die Begründung der Berufungsvorentscheidung vorbringt, es seien wohl die Aufwendungen für die Errichtung eines Fertigteilhauses Sonderausgaben, anders verhalte es sich aber mit einem Ausfall von Forderungen gegenüber einem beauftragten Errichter eines Hauses, so ist ihm zuzustimmen. Wenn der Bw. in seinem Vorlageantrag allerdings weiter ausführt, der Verlust der Zahlungen des Bw. an die Firma A.GmbH sei zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG, konnte dem aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Hausbau Zahlungen Forderungsentstehung Konkursforderung freiwillig getätigte Aufwendungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAC-91667