Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die nicht den Formerfordernissen entspricht.
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Miterledigte GZ: |
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RV/360-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/0358-W/07-RS1 | wie RV/1122-W/04-RS1 Eine Eingabe ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Eingabe die Unterschrift des Einschreiters trägt, lediglich die anwaltliche Fertigung fehlt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob die Berufungswerberin (Bw.) zur Zahl y beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des X, vom . Mit Schreiben vom beantragte die Bw unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da die der "Beschwerdeführerin" mit Verfügung vom zu Zahl y- aufgetragene Ergänzung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beantwortet worden war. Damit habe die "Beschwerdeführerin" die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht glaubhaft gemacht.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt A um Vorlage einer Kopie des Einzahlungsbeleges über die Gebühr für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Höhe von 180,00 Euro.
Diese Vorlage ist nicht erfolgt. Jedoch teilte die Bw mit Schreiben vom mit, da der Antrag auf Verfahrenshilfe bis dato nicht erledigt worden sei, könnten auch keinerlei Kosten angefallen sein. Sollte die Verfahrenshilfe jedoch abgelehnt werden, könnten ebenfalls keine Kosten entstehen, da sie ohne Anwalt keine Beschwerde einbringen könne.
Da die Bw. den Nachweis, dass sie die Eingabengebühr gemäß §24 Abs.3 VwGG in Höhe von 180,00 Euro in der Beschwerdesache entricht hat, nicht erbracht hat, wurde die Gebühr mit Gebührenbescheid vom vom zuständigen Finanzamt A festgesetzt. Unter einem wurde gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.
Die Bw brachte fristgerecht Berufung ein und verwies hinsichtlich der Begründung auf die vorzitierte Eingabe vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung - im wesentlichen mit der Begründung, werde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, sei auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden sei - als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Bw aus, nach ständiger Rechtsprechung gelte eine nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Eingabe an jedes Gericht als nicht eingebracht, wenn der Mangel nicht nach entsprechendem Gerichtsauftrag beseitigt werde. Demgemäß liege in gegenständlicher Sache keine Eingabe vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der h. o. Behörde liegt die Eingabe, datiert vom , in Ablichtung vor, welche auszugsweise folgenden Text beinhaltet:
"Betrifft: Beschwerde
Gegen den beiliegenden Bescheid lege ich innerhalb offener Frist Beschwerde ein und begründe dies wie folgt: ....
Antrag:
Der rechtswidrige Bescheid wird aufgehoben"
Der Schriftsatz ist von der Berufungswerberin unterfertigt.
Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung einer Beschwerde auszugehen.
Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation der Berufungsvorentscheidung zu folgen.
Gemäß §24 Abs.3 Z1 lit. a VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 89/2004 unterliegen Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z1 lit. a der Eingabe anzuschließen.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd §24 Abs3 VwGG erfüllt ().
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Nach §61 Abs.1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf Grund des §63 Abs.1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.
Gemäß §64 Abs.1 Z1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs.2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG auch nie eintreten.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr.267, über Eingaben mit Ausnahme des §11 Z1 und des §14 sowie die §§74, 203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so bestimmt das Gebührengesetz 1957 (GebG), dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist (§9 Abs.1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 144/2001). Ermessen besteht hie bei keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach §24 Abs.3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Eingabengebühr Beschwerde Anwaltszwang Unterschrift Formerfordernis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at