Zurückweisung einer Berufung gegen die Schbescheide, wenn der Berufung gegen die vorangegangene Wiederaufnahme der Verfahren stattgegeben wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Zurückweisung der Berufungen (§ 273 BAO) gegen die Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Jahren 1994 bis 1998 nichtselbständig in Salzburg tätig. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für diese Jahre machte er neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und die damit zusammenhängenden Familienheimfahrten in die Steiermark geltend.
Diese Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie die damit zusammenhängenden Familienheimfahrten wurden in den Jahren 1994 bis 1998 dem Grunde nach anerkannt, einzelne Kosten wurden gestrichen.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 wurden die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten vom Finanzamt Salzburg Land dem Grunde nach nicht anerkannt, da die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien. Dies bekämpfte der Berufungswerber im Instanzenzug bis zum Verwaltungsgerichtshof, der die Beschwerde des Berufungswerbers letztlich als unbegründet abwies.
In weiterer Folge nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1994 bis 1998 von Amts wegen wieder auf und erließ neuen Sachbescheide für diese Jahre. Die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren wurde damit begründet, dass bei einer abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien. Daraus seien auch die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
In den neuen Sachbescheiden wurden die Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt und zur Begründung auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für das Jahr 1999 verwiesen.
Gegen die Wiederaufnahmsbescheide und die neuen Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 1994 bis 1998 erhob der Berufungsweber fristgerecht Berufung und begründete diese - soweit die Wiederaufnahme der Verfahren angefochten wurde - im Wesentlichen damit, dass ihm weder eine Niederschrift noch ein Prüfbericht bekannt sei.
Das Finanzamt Salzburg Land gab der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1994 bis 1998 mittels Berufungsvorentscheidung vom statt und hob diese Wiederaufnahmesbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 auf. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998, die auf Grund der Wiederaufnahme der Verfahren erlassen worden waren, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 273 Abs.1 BAO als unzulässig zurück, da sich diese Bescheide nicht mehr im Rechtsbestand befänden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit individuellen Berufungen gegen die Einkommensteuer 1994 bis 1998 sowie die Wiederaufnahme der Verfahren berufen habe und diese Berufungen auch ausdrücklich begründet habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom sei seinen Berufungen mit einer einzigen Berufungsvorentscheidung stattgegeben worden und die "Einkommensteuerbescheide über die Wiederaufnahme von Amts wegen" für die Jahre 1994 bis 1998 seien ersatzlos aufgehoben worden. Er habe keinen Antrag zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Mit Zurückweisungsbescheid vom sei(en) seine Berufung(en) vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO nun als überholend zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid wende er der Ordnung halber ein, dass die gesamten Berufungsverfahren von 1994 bis 1998 mit der oben erwähnten Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden seien und sich der nunmehrige Zurückweisungsbescheid nicht auf § 273 Abs. 1 BAO stützen lasse. Er beantrage daher, dass der Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werde.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des Berufungswerbers. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Aus rechtlicher Sicht ist zum gegenständlichen Verfahren zunächst anzumerken, dass der Antrag des Berufungswerbers in seiner Gesamtheit aus Sicht des UFS als Berufung zu werten ist. Der Antrag enthält nicht nur die Bezeichnung als Berufung und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. In Literatur und Judikatur (siehe Ritz, BAO Handbuch § 250 BAO, Rz. 10 mit weiteren Nachweisen) wird es bei Zurückweisungsbescheiden zur Darstellung der angefochtenen Punkte und der beantragten Änderungen als ausreichend angesehen, wenn nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird und dies - wie im gegenständlichen Fall geschehen - kurz begründet wird.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zwischen den Parteien wie eine Berufung gegen Sachbescheide, die nach einer Wiederaufnahme der Verfahren ergangen sind (die berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998) zu behandeln ist, wenn zuvor bereits der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1994 bis 1998 stattgegeben wurde und die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden.
Es ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig, dass das Finanzamt Salzburg Land den Berufungen des Berufungswerbers mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben hat und die Wiederaufnahmebescheide für die Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1998 (ersatzlos) aufgehoben hat. Ob dies - wie der Berufungswerber moniert - in einem Bescheid für alle Jahre oder in Einzelbescheiden für jedes Jahr geschieht, ist dem Finanzamt überlassen und ändert nichts daran, dass alle diese in der Berufungsvorentscheidung ausreichend deutlich bezeichneten Bescheide aufgehoben wurden.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998, die der Berufungswerber im Zuge seiner Berufungen gegen die Wiederaufnahme jeweiligen Verfahren unter einem erhoben hatte, blieben jedoch noch aufrecht und waren vom Finanzamt zu erledigen.
Gemäß § 307 Abs.3 BAO traten die Einkommensteuerverfahren der Jahre 1994 bis 1998 nach Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide für die betreffenden Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor der Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren befunden hatten. Dies bedingt, dass die (neuen) Sachbescheide, die aufgrund der Wiederaufnahme der Verfahren erlassen worden waren, ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Damit sind die Berufungen (im Nachhinein gesehen) gegen Bescheide gerichtet, der nicht (mehr) existent sind. Dagegen erhobene Berufungen werden durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gemäß § 273 Abs.1 BAO (nachträglich) unzulässig.
Der UFS kann daher in der Zurückweisung der Berufungen gegen die aufgrund der Wiederaufnahme der Verfahren erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 gemäß § 273 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt Salzburg-Land keinen Mangel erkennen. Vielmehr erfolgte diese Zurückweisung in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Klarstellung darf darauf hingewiesen werden, dass wieder die ursprünglichen, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 vorliegen, in denen die Aufwendungen für doppelte Haushaltführung und die damit zusammenhängenden Familienheimfahrten in die Steiermark dem Grunde nach anerkannt worden waren.
Die Berufung gegen diese Zurückweisungsbescheide war daher aus den oben dargestellten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme Zurückweisung der Berufung Sachbescheide |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at