Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.12.2011, RV/0073-W/11

Arbeitszimmer, Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auf Grund eines nicht beantworteten Vorhalteverfahrens des Finanzamtes anerkannte das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen betreffend Büroaufwand, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Fahrkosten und Arbeitszimmer mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung wurde ausgeführt:

<1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

1.1 Werbungskosten / Abzugsverbot allgemein

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn Aufwendungen oder Ausgaben

- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen

- subjektiv zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig (Aufteilungs- und Abzugsverbot).

1.2 Nicht als Werbungskosten anerkannte Aufwendungen

1.2.1 Büroaufwand / Bücher

Gegenstände, die auch dem Privatgebrauch dienen (wie Cellosack, Cellobeutel, Paketanhänger und Packpapier Bel. 22) fallen unter das steuerliche Abzugsverbot.

Hinsichtlich der Bücher aus Bel. 23 ("Gedächtnistraining", "Prüfung bestehen" und "Karneval der Toten") siehe Pkt. 1.2.3 Fachliteratur.

1.2.2 Studiengebühren

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen als Werbungskosten abzugsfähig. Da der Aufforderung vom zur Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges der Aufwendungen nicht nachgekommen wurde, ist ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit nicht feststellbar, sodass Aufwendungen für die Studiengebühren nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

1.2.3 Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Werbungskosten absetzbar (z.B. Gesetzeskommentar eines Richters). Fachliteratur ist immer auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen zugeschnitten und nicht geeignet, die Lebensbedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise anzusprechen.

Dagegen sind die Ausgaben für Bücher und Zeitschriften, die von allgemeinem (nicht nur bei in einem bestimmten Beruf tätigen Steuerpflichtigen) Interesse sind oder die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit (mit höherem Bildungsgrad) bestimmt sind, regelmäßig den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen.

Dies gilt für sämtliche aufgelistete Buchtitel ("Ich stamme aus Wien", "Der erste Weltkrieg", "Aggression und Anpassung" etc.), denen im Übrigen in der vorgelegten Aufstellung keine Beträge zugeordnet sind. Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Belege entweder keine Angaben oder nur allgemein gehaltene Anmerkungen wie "Bücher" oder "Fachbücher".

Demnach stellen lediglich die Aufwendungen aus Beleg 31 (Darstellende Geometrie f. AHS) iHv € 19,41 als Fachliteratur abzugsfähige Aufwendungen dar.

1.2.4 Arbeitsmittel / DVD / EDV Zubehör / Museumsbesuch

Computer und das zugehörige Zubehör unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot, sodass ein Ansatz von Werbungskosten auch bei privater Mitnutzung möglich ist.

Aus diesem Grund ist jedenfalls ein Privatanteil zu berücksichtigen, der den absetzbaren Betrag kürzt. Die Höhe des Privatanteils ist entsprechend dem Ausmaß der privaten Verwendung anzusetzen. Dieses Ausmaß wird im gegenständlichen Fall (mangels entsprechender Nachweise) analog zu dem 2007 angeschafften Laptop im Schätzungsweg festgelegt. Für das 2008 angeschaffte Computerzubehör wird daher ein Privatanteil von 30% ausgeschieden (Akku Box, USB, EDV Zubehör).

Die Aufwendungen für die DVD iHv € 16,99 fallen dagegen unter das steuerliche Abzugsverbot.

Für den Museumsbesuch mit Schulklasse gilt sinngemäß dasselbe wie bei Fachliteratur: Der Besuch des Museums ist nicht speziell nur für Steuerpflichtige von Interesse, die in einem bestimmten Beruf tätig sind, sondern für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit. Die Kosten zählen daher zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung. Außerdem ist es nicht glaubhaft, dass diese Kosten aus eigenen Mitteln bestritten wurden, sondern davon auszugehen, dass die Eltern der Kinder oder der Elternverein dafür aufgekommen sind.

1.2.5 Kilometergelder / Fahrtkosten

Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen KFZ - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt der Arbeitnehmer ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Wie oben bereits erwähnt, muss bei Werbungskosten - also auch bei Fahrtkosten, eine berufliche Veranlassung vorliegen.

Lt. Internet Recherche (xschule.at) umfasst die Tätigkeit als Oberlehrerin an der Berufsschule für Frisur, Maske und Perücke folgende Unterrichtsgegenstände:

Berufsbezogenes Englisch, Deutsch und Kommunikation, Medienkunde, Politische Bildung und Rechnungswesen.

Die Veranstaltungen für deren Besuch jeweils das Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt geltend gemacht wird (zahlreiche Vorträge über Geisteswissenschaften, Geschichte, Kunst und Kultur, Literatur usw. wie z.B. "Sehnsucht nach Radikalität. Skeptische Betrachtungen über Kunst als Zufluchtsort", "Kinder im KZ", "Geschichte: "Möglichkeit für Veränderung und Gestaltung der Welt", Veranstaltungen wie z.B. Lehrerführung im Essl Museum, Radtour mit Lokalaugenschein, Natur und Kultur auf der Donauinsel, Wandern am Wienerberg, weiters Buchpräsentationen, Podiumsdiskussionen, Symposien usw.), lassen zum Großteil keinen objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erkennen und dienen auch nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der Lehrtätigkeit.

Die Fahrtkosten (Kilometergeld) im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Veranstaltungen iHv insgesamt € 1.182,44 sind somit als nicht beruflich bedingt anzusehen und stellen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.

Lediglich die in Beiblatt 3 angeführten Veranstaltungen werden als beruflich veranlasst eingestuft, sodass für deren Besuch die Fahrtkosten hin und retour als Werbungskosten in Form des Kilometergeldes anzuerkennen sind (€ 36,23). Die jeweiligen Entfernungen wurden lt. ÖAMTC Routenplaner (www.oeamtc.at/routenplaner) angesetzt.

1.2.6 Nicht belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen

Da Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, wurde mit Vorhalt v. um die Vorlage aller maßgeblichen Nachweise (Belege und sonstige Unterlagen) und um Aufklärung bzw. Beschreibung des beruflichen Zusammenhanges ersucht. Mit der Berufung wurde eine große Anzahl von Belegen vorgelegt, deren rechtliche Würdigung den Punkten 1.1 und 1.2.1 bis 1.2.4 (sowie den Beiblättern 1 bis 3) zu entnehmen ist.

Darüber hinaus wurden in einer vorgelegten Aufstellung auch Aufwendungen zusammengefasst und geltend gemacht, die belegmäßig entweder nicht nachgewiesen wurden oder bei denen die angeführte Summe den vorgelegten Belegen nicht zugeordnet werden kann (z.B. PH/Uni Aufwand € 1.295,10, Telefonate, div Aufwände € 741,78, siehe Beiblatt 4).

Diese Aufwendungen sind mangels Nachweises sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit

2.1 Arbeitszimmer / Strom und Heizungskosten

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen.

Die selbständige Tätigkeit wird als Vortragende, Lehrerin und Unterrichtende an der b-Akademie für integrative Bildung ausgeübt. Bei dieser Tätigkeit liegt der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers, d.h. die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente (Unterricht, Vorträge) bestimmt das Berufsbild entscheidend, während die Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt für die Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich ist. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt daher nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an die Vermittlung des Wissens selbst erfolgt (Ak-Ak.).

Der in der Erklärung geltend gemacht Aufwand für das Arbeitszimmer und die darauf anteilig entfallenden Strom und Heizungskosten sind daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

2.2 Nicht belegte Ausgaben

Eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ist neben der Geltendmachung von tatsächlichen Betriebsausgaben gesetzlich nicht vorgesehen. Die nicht belegmäßig nachgewiesenen Ausgaben sind daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen somit insgesamt € 1.688,44.>

In der fristgerechten Berufung wurde zur Begründung eingewendet:

"Durch meine Tätigkeit als Berufsschuloberlehrerin, Schülerberaterin, Lerncoach usw. habe ich eine ganze Menge an Ausgaben, die nicht von anderer Seite gedeckt werden. Außerdem muss ich zum Besuch von Seminaren an der Universität W. auch inskribiert sein - es geht hier um Seminare der Politischen Bildung und auch auf dem Gebiet der Psychologie und Pädagogik, die der Fortbildung dienen. Außerdem arbeite ich mit den Jugendlichen auch die Defizite auf, damit sie ihren Hauptschulabschluss nachholen können.

Was den Beleg 22 betrifft - ich habe an den Rechnungen immer den Betrag markiert, der in der Steuererklärung verwendet wurde - falls etwas Derartiges hineingerutscht ist (Cellosack) dann habe ich dies vermutlich mit den Klarsichthüllen verwechselt.

"Gedächtnistraining" und "Prüfung bestehen" sind auf jeden Fall wichtige Bücher, die den Lehrlingen helfen. Und einige andere Bücher benötige ich aus diesem Grunde und nicht für mich privat, denn es wäre schlimm, wenn ich als langjährige Lehrerin kein Grundwissen hätte.

Durch meine Tätigkeit als Schülerberaterin bin ich oftmals mit den Jugendlichen zu den Banken und Telefongesellschaften unterwegs (überzogene Konten oder überhöhte Handyrechnungen oder auch Probleme mit der Abrechnung der Benützung des Internets) oder arbeite auf meinem privaten Laptop mit ihnen Schreiben aus - dies geht nicht im Lehrerzimmer (Privatsphäre) und dazu brauche ich auch diverses Material - wie z.B. die Möglichkeit, dass die Schülerin mir eine Diskette übergibt und ich sie über das Zusatzgerät überspiele.

Was die Museumsbesuche betrifft - hier geht es darum, dass der Besuch von mir vorbereitet werden muss und das geht nur persönlich - und dann muss ja auch ein Lehrausgang nachbereitet werden. Ich kann ja nicht nur ganz einfach hingehen und die Zeit "totschlagen".

Ad Kilometergelder / Fahrtkosten - von uns LehrerInnen wird erwartet, dass die Fortbildung ständig und regelmäßig erfolgt - hier handelt es sich um Vorträge, die von mir besucht wurden und ich gebe dann auch als Kulturreferentin, Mitglied der ARGE Politische Bildung usw die Informationen an die KollegInnen weiter.

Für die Tätigkeit als Schülerberaterin habe ich - wie schon oben erwähnt - sehr viele Telefonate zu führen, e-mails zu schreiben usw - es geht auch darum, dass das eine oder andere Mal auch ein Platz im Krisenzentrum oder in einer Wohngemeinschaft gefunden werden muss - und derartige Telefonate können weder in der Direktion noch im Lehrerzimmer geführt werden. Unser Beratungszimmer ist auch gleichzeitig unser Krankenzimmer (Schulärztin) und daher kann auch hier das Telefon nicht regelmäßig verwendet werden - daher mein Aufwand an Telefon- und Internetkosten. "Privatsphäre" Dank meiner großen Erfahrung und meiner Bereitschaft, immer ein "Offenes Ohr" zu haben, gelingt der Unterricht in diesen Klassen ausgezeichnet und die SchülerInnen sind bereit, Eigenverantwortung zu übernehmen.

Ad 2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit

- Seit Oktober 2008 bin ich Mitarbeiterin in einem Autorenteam zur Erstellung von Büchern für BerufsschülerInnen - speziell im gewerblichen Bereich gibt es eine teilweise geplante und teilweise bereits umgesetzte Änderung der Module. Daher sind neue Schulbücher erforderlich.

- Für die Tätigkeit an der Ak Akademie- da brauche ich das Arbeitszimmer auf jeden Fall, zumal ich Vorträge vorbereiten muss (Informationen für Eltern) und Jugendliche auf ihre Lehrabschlussprüfungen vorbereite und dazu brauche ich mit ihnen die dementsprechende Ruhe. Hier geht es speziell um Jugendliche die nach dem JASG ausgebildet werden oder auch um SchülerInnen von Integrationsklassen (mit verlängerter Lehrzeit usw.).

- Besonders arbeite ich mit ihnen an der Verbesserung der Sprachkompetenz in Deutsch (bei SchülerInnen mit Nicht-Deutscher-Muttersprache) - damit auch die Aufgaben für die Lehrabschlussprüfung verstanden werden-

- Daher brauche ich das Arbeitszimmer auf jeden Fall und nicht aus steuerschonenden Gründen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138, 161 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().

ad Fachliteratur)

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Durch die genannte Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind somit Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig (). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anschaffung von Werken der Literatur die von allgemeinem Interesse sind, zur längerfristigen Nutzung stets auch privat veranlasst ist (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 88/13/0121, und vom , Zl. 81/14/0022, sowie die weitere, bei Doralt, EStG4, § 20 Tz. 163 Stichwort "Literatur" angeführte Judikatur), sodass die Anschaffungskosten somit nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinn des § 20 EStG 1988 darstellen. Aufwendungen fürFachliteratur sind somit als Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn es sich um typischeFachliteratur handelt. Unter Berücksichtigung, dass die Bw. die Unterrichtsfächer "berufsbezogenes Englisch, Deutsch, Medienkunde und Politische Bildung" unterrichtet, wurde vom Finanzamt die Position Beleg 31 betreffend Darstellende Geometrie als Werbungskosten für die Anschaffung vonFachliteratur anerkannt. Zusätzlich sind die Fachbücher für Geschichte iHv. € 19,47 als beruflich veranlasste Literatur anzuerkennen. Die Aufwendungen werden daher in Höhe von € 38,88 als Werbungskosten berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Bw., wonach die Bücher "Gedächtnistraining" und "Prüfung bestehen" wichtige Literatur für den Unterricht von Lehrlingen darstellen würden, ist festzustellen, dass solche Werke allgemeine Informationen für Lernende und nicht Lehrpersonal beinhalten.

Betreffend den Museumsbesuch mit Schulklassen ist festzustellen, dass die streitgegenständlichen Besuche nicht speziell nur für Steuerpflichtige von Interesse, die in einem bestimmten Beruf tätig sind, sondern für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit. Die Kosten zählen daher zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung.

Ad Computer, Arbeitsmittel, Bürobedarf)

Aufwendungen für einen Personal-Computer sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, ABC der Werbungskosten, "Computer").

Das Finanzamt setzte im gegenständlichen Fall dieses Ausmaß (mangels entsprechender Nachweise) analog zu dem 2007 angeschafften Laptop im Schätzungsweg fest. Für das 2008 angeschaffte Computerzubehör wird daher ein Privatanteil von 30% ausgeschieden (Akku Box, USB, EDV Zubehör). Die Bw. hat keine Einwendungen vorgebracht, die ein Abgehen von dieser Schätzungshöhe berechtigen würden.

Aufwendungen für die DVD iHv € 16,99 fallen unter das steuerliche Abzugsverbot. Aufwendungen für den Unterrichts- und Bürobedarf (nach der Aktenlage: idR berufsspezifische Utensilien) wurden im Rahmen der Berufungsvorentscheidung antragsgemäß als Werbungskosten berücksichtigt.

ad Studiengebühren undFahrtkosten)

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen als Werbungskosten abzugsfähig. Da die Bw. die Aufwendungen nicht nachgewiesen und ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Wiener Vorlesungen nicht feststellbar ist, sind diese nicht anzuerkennen.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen weiters keine spezifischen Reisekosten dar. Sie sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, somit auch ohne das Vorliegen einer Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (z.B. ). Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein, z.B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, usw. (; Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 290; Doralt, EStG, § 16 Tz 220).

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten zu Vorträge als Kulturreferentin, Mitglied der ARGE Politische Bildung legte die Bw. eine Aufstellung über die vorgenommenen Fahrten vor. Die Bw. begründete die berufliche Notwendigkeit der getätigten Fahrten mit der Weitergabe dieser Informationen an die KollegInnen.

Die Aufwendungen für Fahrten zu Veranstaltungen wie "Von autoritären Gesellschaften zur Demokratie, Verschwindet die Öffentlichkeit, 60 Jahre Israel, 60 Jahre Marshallplan , Individualismus im Unterricht, Osteuropäische Geschichte, Streit zwischen den Geistern von 1938, Die jugoslawische Bevölkerung und Nationalitätenpolitik 1944 und Europäische Außenpolitik" sind mangels objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, nicht anzuerkennen.

Nach Rechtsprechung (z.B. ; ) und Literatur (z.B. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Ad Arbeitszimmer)

Gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. In der Berufung wurde ausgeführt, dass für die Tätigkeit an der b-Akademie ein Arbeitszimmer für Vorbereitungsarbeiten von Vorträgen und Lehrabschlussprüfungen der Jugendlichen benötigt werde.

Auch wenn die Tätigkeit einer Berufsschullehrerin und Schülerberaterin eine Vor- und eine Nachbereitungszeit erfordert, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeiten im Arbeitszimmer - wie immer sie auch gestaltet sei - nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler, sondern vielmehr eine Hilfstätigkeit dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass bei Lehrtätigkeiten, die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend prägt. Die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten, die im Arbeitszimmer ausgeübt werden, sind bei der Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich (vgl. und , 98/13/0138). Bei einem Lehrer kann der Mittelpunkt der Tätigkeit nur der Ort sein, an dem die Wissensvermittlung an die Schüler erfolgt. Grundsätzlich haben sich alle Lehrer am Lehrplan zu orientieren, wobei die Unterrichtsgestaltung dem jeweiligen Lehrer obliegt. Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten sind üblicherweise im Gehalt abgegolten.

Da wie bereits auch seitens des Finanzamtes ausführlich dargelegt, das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. bildet, sind die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit der dafür getätigten Aufwendungen nicht gegeben und war daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Fahrtkosten
Fachliteratur
Studienkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at