Erhöhte Familienbeihilfe; Abweisung, da der Gesamtgrad der Behinderung für die drei mj Kinder nur mit unter 50% bescheinigt wurde, keine Unschlüssigkeit der Gutachten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für die Kinder A, B und D ab Juli 2020, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am einen Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Kinder C (geb. xx.xx.2009), A (geb. xx.xx.2002), D (geb. xx.xx.2009) und B (geb. xx.xx.2006) ab Juli 2020.
Die Kinder wurden am im Sozialministeriumservice (SMS) untersucht und folgende Sachverständigengutachten erstellt:
C:
Anamnese:
permanente Gelenksbeschwerden bei familiärem Mittelmeerfieber, überschießende Reaktion auf Insektenstiche
Derzeitige Beschwerden: Sie habe permanent Gelenksbeschwerden, häufig sehr starke Gelenksbeschwerden, besonders die Handgelenke würden sehr Schmerzen, überschießende Reaktion auf Insektenstiche
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed
Sozialanamnese: besucht 2. Klasse NMS, lebt im Familienverband
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht
Klinik Donaustadt 09/20:
FMF ( heterozygote Mutation )
Dr. B. 10/20:
Verdacht auf bronchiale Hyperregibilität
SMZ Ost 05/10:
familiäres Mittelmeerfieber bei anhaltenden Beschwerden ist eine Dauertherapie mit Colchizin notwendig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 150,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Interner Status unauffällig
chronische Schmerzproblematik beider Handgelenke, keine wesentliche Funktionseinschränkung der gr. Gelenke
Gesamtmobilität-Gangbild: Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung d. Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym,
GdB liegt vor seit: 05/2010
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: entsprechend vorgelegter Befunde (SMS Ost 05/2010)
X Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Neuevaluierung
A:
"… Anamnese:
familiäres Mittelmeerfieber mit abdominellen Beschwerden. Derzeitige Beschwerden: er habe ständig Bauchweh, manchmal habe er in den Schüben mehr Bauchweh, das würde dann sehr stark schmerzen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Parkemed
Sozialanamnese: absolviert eine Lehre als Bodenleger und Maler, lebt im Familienverband
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht:
SMZ Ost 08/10
Verdacht auf familiäres Mittelmeerfieber bei rezidivierenden abdominellen Beschwerden mit intermittierender Diarrhoe
Klinik Donaustadt 09/20: bekanntes familiäres Mittelmeerfieber
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Interner Status unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild: Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung d. Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym
…
B
"...
Anamnese: allergische Asthma bronchiale
Derzeitige Beschwerden: er leide unter Husten, besonders morgens
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lorano, Avamys, Symbiocort
Sozialanamnese: besucht 4. Klasse NMS, lebt im Familienverband
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht:
FAZ 06/11:
Rhinoconjunktivitis, Hauptallergien Gräser und Birken
Dr. B. 10/20:allergisches Asthma bronchiale, Symbiocort, Briancyl, kein Hinweis auf zentrale oder periphere bronchiale Obstruktion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
PULMO: VA, SKS
restlicher Interner Status unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
in allen Qualitäten altersentsprechend orientiert, keine wesentliche Einschränkung d. Kognition oder Mnestik objektivierbar
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
entsprechend vorgelegter Befunde (Dr. B. 10/20)
X Dauerzustand …"
D
"…Anamnese: Gelenksbeschwerden bei familiärem Mittelemeerfieber, Neurodermitis
Derzeitige Beschwerden: Sie habe häufig Gelenksbeschwerden, oft in den Füßen, häufige Fieberschübe, überschießende Reaktion auf Insektenstiche
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nureflex, Parkemed, Lovano, Advantan, Balneum hermal
Sozialanamnese: besucht 1. Klasse NMS, lebt im Familienverband
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht:
Klinik Donaustadt 10/20:
derzeit keine Krankheitsaktivität des familiären Mittelmeerfiebers,
Sozialmed. Ost 08/10: Verdacht auf familiäres Mittelmeerfieber
Dr. B. 10/20: Verdacht auf bronchial Hyperregiblität
Klinik Donaustadt 08/10 und 09/20: bekanntes FMF - heterozygote Mutation
FAZ 06/16: Neurodermitis, neg Allergietest,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 150,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
HAUT: bland
Interner Status unauffällig
keine wesentliche Funktionseinschränkung der Gelenke
Gesamtmobilität-Gangbild:
Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung d. Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym,
X Dauerzustand"
Mit Bescheid vom wurde für das Kind C auf Grund der im Sachverständigengutachten vom getroffenen Feststellungen (50%ige Behinderung) der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Juli 2020 gewährt.
Mit weiteren Bescheiden vom wies das Finanzamt (FA) unter Zugrundelegung der in den Gutachten vom betreffend die Kinder B, D und A getroffenen Feststellungen (B: 40%, D 30%, A 30%, keine dauernde Erwerbsunfähigkeit) unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) (mindestens 50%ige Behinderung, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist) ab.
Die Bf. erhob gegen die Abweisungsbescheide am Beschwerde und brachte vor, dass drei ihrer Kinder dieselbe Krankheit hätten, aber nur bei einem Kind sei die erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Sie habe einige Befunde in Kopie abgegeben und auch eine ganze Mappe, die gar nicht angesehen worden sei. Sie ersuche um nochmalige Untersuchung der Kinder durch einen anderen Arzt.
In der Folge wurden die Kinder B, D und A am neuerlich untersucht und die untenstehenden Gutachten erstellt:
A
Anamnese: siehe auch VGA vom Diagnose abdominelle Beschwerden bei familiärem Mittelmeerfieber 30%
Beschwerde, da die KM 3 Kinder mit derselben Krankheit habe, und nur bei einem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde.
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Mutter: Wir sind nicht direkt hier wegen einer Beschwerde sondern weil ich damals auf die Untersuchung schlecht vorbereitet war und nicht alle Befunde mitgebracht habe. Mein Sohn leidet prinzipiell an einem Mittelmeerfieber. Was gekennzeichnet dadurch ist, dass er immer wieder Bauchschmerzen hat, die vor allem Stress bedingt sind. Wenn mein Sohn mehr Stress hat, dann hat er Bauchkrämpfe meistens mehrmals in der Woche, das auch mit Schleim in Stühlen verbunden ist. Wenn er keinen Stress hat dann hat er ungefähr leichte Bauchschmerzen einmal im Monat. Die Bauchschmerzen sind auch jedes Mal mit einem Fieber verbunden, welches ungefähr bei 38 Grad ist. Wir sind sehr oft diesbezüglich auch im Spital gewesen. Oft versuch ich das alles allerdings auch alleine zuhause zu managen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Vit D, Ferrogradumed
Bei Bedarf Bioflorin, Mexalen, Parkemed
Sozialanamnese: VS, HS, FMS, Berufsschüler 1. Lehrjahr abgeschlossen, absolviert eine Lehre als Bodenleger und Maler im 2. Jahr, lebt bei der Familie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
SMZ Ost vom
Derzeit zeigt sich keine Krankheitsaktivität des familiären Mittelmeerfiebers. Die leicht erhöhten Leberwerte sind vermutlich auf die Fettleber Hepatitis rückzuführen.
Klinik Donaustadt vom
Familiäres Mittelmeerfieber derzeit beschwerdefrei.
Sonographie des Oberbauches vom
Hepatomegalie mit Zeichen einer Fettleber
SMZ Ost vom
Seit gestern kein Fieber mehr. Jedoch stündliche krampfartige Durchfälle. Immer noch helles Blut. Belag auf dem Stuhl. Im Abdomen zeigt sich eine dezente Steatosis Hepatis sonst bland, im Labor zeigen sich erhöhte CRB Werte (99,9) und erniedrigte Eisenwerte (Eisen 18).
SMZ Ost vom
Diagnose: Gastroenteritis
SMZ Ost vom
Gastroenteritis
SMZ Ost vom
Grippaler Infekt
SMZ Ost vom
Genetik für familiäres Mittelmeerfieber, Heterozygote Mutation am Lokus 148 des MEFV
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 176,00 cm; Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 18 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Flepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Wirbelsäule: FB 0 cm; Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig, klar, orientiert, Psychopathologisch unauffällig
…
…"
B
Anamnese: Beschwerde, da die KM 3 von 4 Kinder mit derselben Krankheit (familiäres Mittelmeerfieber) hat, und nur bei einem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde siehe auch VGA vom : allergische Asthma bronchiale 40%
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Mutter: B ist das einzige Kind, wo kein Mittelmeerfieber besteht. Allerdings besteht bei ihm eine ausgeprägte Gräserallergie, wo er Antikörper über 1000 hat. Mein Sohn hat auf alles mögliche Allergien. Auf Staub, auf Pilze und eine extrem hohe Gräserallergie. Asthmanotfälle oder stationäre Aufenthalte hat es bei meinem Sohn bis jetzt noch keine gegeben. Mein Sohn hat auch einen elektrischen Inhalator, wo er mit Kochsalzlösung inhaliert.
Laut Auskunft von B: Mit den Medikamenten geht es mir gut; allerdings muss ich immer wieder Schleim spucken. Im Schlafen habe ich keine Probleme.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lorano Avamys. Symbicort
Sozialanamnese: Hauptschule, lebt bei der Familie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. B. Facharzt für Lungenheilkunde vom
Ganzjährig insbesondere in der Gräserzeit Belastungsdyspnoe mit Husten und glasig serösen Auswurf
Spiro und Impulsoszillometrie: unauffällig, kein Hinweis auf eine zentrale oder periphere bronchiale Obstruktion, unauffälliger Perkussions und Auskultations Befund
Diagnose: allergisches Asthma Bronchiale
Dr. B. vom
gelegentlich Dyspnoe, in letzter Zeit Hustenattacken, insbesondere auch Nachts,
unauffällige Spiro und Impulsoszillometrie, kein Hinweis auf zentrale oder periphere bronchiale Obstruktion, unauffälliger Perkussions und Auskultations Befund
Diagnose: allergisches Asthma Bronchiale
Dr. B. Facharzt für Lungenheilkunde vom
allergisches Asthma Bronchiale, subjektiv beschwerdefrei, Atemnot wird negiert, Bricanyl wurde nicht benötigt
Allergiezentrum Floridsdorf Befund vom
Zusammenfassung: Alternativ Allergie, Birken, Äschen, Gräser, Roggenpollenallergie, Pollen
Monate beobachten, Kreuzreaktionen beobachten, symptomatische Therapie empfohlen,
IGE Erhöhung
Allergiezentrum Floridsdorf vom
IGE Erhöhung, Birken und Gräser, Pollenallergie, Pollensaison beobachten,
Antihistaminikum bei Beschwerden verwenden, Kreuzreaktionen beobachten,
Schimmelpilzallergie
Allergiezentrum Floridsdorf vom
Gräser und Roggenpollenallergie, Pollenmonate beobachten, Antihistaminikum bei Beschwerdefreiheit verwenden, Schimmelpilzallergie, IGE Erhöhung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 155,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 14 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax: Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Flepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar,
beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Wirbelsäule: FB 5 cm; Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.
Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig, in allen Qualitäten altersentsprechend orientiert
X Dauerzustand …"
D
"… Anamnese:
Beschwerde, da die KM 3 Kinder mit derselben Krankheit habe, und nur bei einem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde; siehe auch VGA vom : Gelenksbeschwerden bei familiärem Mittelmeerfieber 30%
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Mutter: Meine jüngste Tochter hat auch das familiäre Mittelmeerfieber. Sie hat auch immer wieder Bauschmerzen was mit etwas Fieber verbunden ist. Meine Tochter hat einmal im Monat Bauchschmerzen, dann sind sie allerdings immer heftig. Wobei es aber auch sein kann, dass sich bei meiner Tochter die Periode einstellt. Da meistens mit den Bauchkrämpfen auch etwas Regelblut zubinden ist. Einmal im Monat hat meine Tochter auch Gelenkschmerzen, wo ihr das linke Knie wehtut und sie auch manchmal sehr schlecht gehen kann. Zusätzlich hat meine Tochter auch eine Neurodermitis, welche wir allerdings gut im Griff haben. Sie hat auch eine Insektenallergie, wo sie dann Bedarfsweise ein Zyrtec nimmt. Meine Tochter hat auch oft Ohrenstechen, wo sie dann auch oft Antibiotika nehmen muss.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Bedarfweise Parkemed, Nurefen
Sozialanamnese:
lebt bei der Familie, Hauptschule
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik Donaustadt vom
bekanntes familiäres Mittelmeerfieber, beschwerdefrei
Klinik Donaustadt vom
Derzeit keine Krankheitsaktivität des familiären Mittelmeerfiebers
Dr. B. vom
Verdacht auf bronchiale Hyperreagibilität, unauffälliges Spiro und Impulsoszillometrie, kein Hinweis auf eine zentrale oder periphere bronchiale Obstruktion
Allergiezentrum Floridsdorf vom 17Juni 2016
Zusammenfassung: Neurodermitis, negativer Allergietest, ECP Erhöhung, IGE Erhöhung
SMZ Ost vom
Gastroenteritis
Molekularbiologischer Befund vom
Familiäres Mittelmeerfieber, heterozygote Mutation am Lokus 148 des MEFV
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 150,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 11 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, gibt Druckschmerz an, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Wirbelsäule: FB 10 cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.
Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status: klar, orientiert
X Dauerzustand …"
Mit Beschwerdevorentscheidungen, jeweils vom , wies das FA die Beschwerde mit folgender Begründung ab.
"Gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50v.FI. betragen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nach der geltenden Rechtslage § 8 Abs.6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung wird die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) angewendet.
Gemäß § 8 Abs.4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes behinderte Kind.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht."
Weiters stellte das FA fest, dass die amtsärztlichen Gutachten vom und vom in schlüssiger und nachvollziehbarer Art zum gleichen Ergebnis gelangt seien, weshalb das Finanzamt daran gebunden sei. Folglich habe die Abweisung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für A, B und D ab dem Monat Juli 2020 zu Recht bestanden.
Die Bf. brachte in ihrem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag vor, dass die Ärztin beim zweiten Termin anscheinend zu wenig Zeit hatte, alle Kopien zu überprüfen. Sie habe vier Kinder. Bei einem Kind habe sie 50% Behinderungsgrad wegen der erblich bedingten Krankheit (familiäres Mittelmeerfieber) bekommen. Das sei beim ersten Termin bei einem Sachverständigengutachten festgestellt worden. Zwei weitere Kinder hätten ebenfalls das familiäre Mittelmeerfieber, doch sei ein Behinderungsgrad von 30% festgestellt worden. Das vierte Kind habe diese Krankheit nicht! B habe Asthma, eine starke Gräserallergie und eine Schimmelpilzallergie. Deshalb komme sie zu dem Schluss, dass die Ärztin den Kopien der Krankheitsgeschichte ihrer Kinder zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe. Denn in allen Begründungen habe die Ärztin angegeben, dass diese drei Kinder genau die gleiche Erkrankung hätten wie das Kind, für welches der Erhöhungsbetrag gewährt worden sei.
Anbei sende sie detaillierte Angaben zu jedem Kind:
B leide an einer sehr starken Gräserallergie, Schimmelpilzallergie und Asthma. Seit 10 Jahren habe B Allergiemedikamente Lorano Schmelztabletten, Amwys Nasenspray und Zatiden Augentropfen. Seit 5 Jahren leide er auch an Asthma und Übergewicht, das anscheinend bedingt durch die Allergiemedikamente sei. Obwohl er seine Medikamente regelmäßig einnehme, komme es zu Niesattacken, brennenden und roten, geschwollenen Augen. In der Früh und während dem Schlafen müsse er öfters Schleim erbrechen, was wiederum dazu führe, dass er unausgeschlafen sei und Kopfschmerzen habe. Druck auf der Brust, besonders bei anstrengenden Tätigkeiten oder beim Treppen steigen und öfters Bauchschmerzen habe er auch.
Ihre Tochter D leide seit Geburt an familiären Mittelmeerfieber, das seit Geburt ihr Leben erschwere. Das familiäre Mittelmeerfieber führe bei ihr monatlich zu Fieberschüben, Gelenkschmerzen und Bauchschmerzen. Während einem Schub nehme sie Parkemed, Nurofen, Ibuprofen und Mexalen ein. Das Fieber dauere D-10 Tage an. Kopfschmerzen, Bauchschmerzen und Gelenkschmerzen. Sie habe Eisenmangel, Crp Werte stark erhöht, Serum Amyloid Werte seien auch stark erhöht. Zusätzlich habe sie noch Neurodermitis, dafür bekomme sie ein eigenes Duschbad. Ihre Eisenwerte seien ständig zu niedrig und sie bekomme dafür Eisentabletten. Sie habe Probleme sich zu konzentrieren, habe öfter Knieschmerzen und Handgelenkschmerzen. Sie behandle diese mit Schmerzmittel. Schilddrüsenwerte seien grenzwertig.
A leide unter familiären Mittelmeerfieber, das seit Geburt sein Leben erschwere. Das Mittelmeerfieber führe bei ihm zu monatlichen Fieberschüben, Gelenkschmerzen und Bauchschmerzen. Es gebe auch schubfreie Tage. Während einem Schub nehme er Schmerzmittel wie Mexalen, lbuprofen, Parkemed, Novalgin, Diclofenacsalbe. Das Fieber dauere 3 bis 10 Tage an. Er habe ständig Eisenmangel, sei oft müde, habe Kopfschmerzen und Bauchschmerzen. Auch das Konzentrieren falle ihm schwer. Seine Gelenkschmerzen würden länger als das Fieber bleiben und ständig behandelt werden müssen. Er habe auch eine Schilddrüsenunterfunktion, für die er Schilddrüsentabletten bekommen habe. Auch eine Fettleber und Meteorismus seien beim Ultraschall bestätigt worden. Das Abnehmen falle ihm schwer, vermutlich durch die Unterfunktion der Schilddrüse. Sein Allgemeinzustand sei erheblich beeinträchtigt, da er oft unter Gelenkschmerzen leide. Aufgrund des familiären Mittelmeerfiebers sei er auch beim Bundesheer für untauglich erklärt worden. Bei Schüben seien die Eisenwerte sehr niedrig, das Crp sehr stark erhöht und die Serum Amyloid Werte seien sehr hoch. Er arbeite als Maler und Bodenlegerlehrling und befinde sich im 2. Lehrjahr. Doch habe er viele Krankenstände. Sie habe viele Ausgaben bezüglich der Schmerzmittel und Bandagen, die er für die Gelenke brauche.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt
Die Bf. bezieht für die Kinder A, B und D den Grundbetrag zur Familienbeihilfe.
Die Einschätzungsverordnung sieht für die bei den Kindern festgestellte Erkrankung folgende Behinderungsgrade vor:
A
Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen
30 - 40%
30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen,
nachweislicher Glutenunverträglichkeit und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
B
Leichtes Asthma
30 - 40%
Exacerbation mehrmals im Jahr aber seltener als 1x im Monat,
30 %: Keine Dauertherapie
40 %: Stabil unter Dauertherapie oder kumulativer Bedarfsmedikation, Lungenfunktion nur bei In-fekten, Allergenkontakt mit messbarer Obstruktion, klinisch pathologischer Befund, im Intervall ohne pathologische Befunde
D
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.
Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades
50 - 70%
50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
Die mit den Sachverständigengutachten betrauten Ärzte erstellten im Zuge des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens für jedes Kind zwei Gutachten, und zwar am und am .
Bei A wurde die Erkrankung unter die Richtsatzposition eingereiht und in beiden Gutachten übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgesetzt.
Die Erkrankung von B wurde unter die Richtsatzposition eingereiht und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgesetzt.
Bei D wurde die Erkrankung unter die Richtsatzposition eingereiht und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 % festgesetzt.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde bei keinem der drei Kinder diagnostiziert.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf den im Verfahrensgang näher angeführten Gutachten des Sozialministeriumservice und den von der Bf vorgelegten angeführten Unterlagen:
A:
SMZ Ost 08/10
Verdacht auf familiäres Mittelmeerfieber bei rezidivierenden abdominellen Beschwerden mit intermittierender Diarrhoe
Klinik Donaustadt 09/2o: bekanntes familiäres Mittelmeerfieber
B
FAZ 06/11: Rhinoconjunktivitis, Hauptallergien Gräser und Birken
Dr. B. 10/20: allergisches Asthma bronchiale, Symbiocort, Briancyl, kein Hinweis auf zentrale oder periphere bronchiale Obstruktion
D
Klinik Donaustadt 10/20:
derzeit keine Krankheitsaktivität des familiären Mittelmeerfiebers,
sozialmed. Ost 08/10: Verdacht auf familiäres Mittelmeerfieber
Dr. B. 10/20: Verdacht auf bronchial Hyperregiblität
Klinik Donaustadt 08/10 und 09/20: bekanntes FMF - heterozygote Mutation
FAZ 06/16: Neurodermitis, neg Allergietest,
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 8 Abs 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grundeines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kostensind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
§ 10 FLAG 1967 idF ab normiert:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Ärztliche Sachverständigengutachten:
Medizinische Sachverständige werden u.a. von Behörden und Gerichten beauftragt, um zu Fragen des Gesundheitszustandes, Erkrankungen, Körperschädigung etc. von Betroffenen Stellung zu nehmen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, entsprechend den ihm vom "Auftraggeber" (hier: Finanzamt) gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.
Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. ), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind.
Ein Arzt für Allgemeinmedizin ist daher grundsätzlich zur Erstattung des Gutachtens befugt ().
Im vorliegenden Fall wurden die Gutachten vom und vom jeweils von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt.
Qualifiziertes Nachweisverfahren:
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Damit hat der Gesetzgeber im Jahr 1994 ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wurde (). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ua.).
Den Sachverständigen stehen bei der Einschätzung der Höhe des Behinderungsgrades und bei der Einschätzung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit die Anamneseerhebung, die Untersuchung des Erkrankten, deren medizinische Ausbildung, deren Erfahrungswerte und die vorgelegten Befunde zur Verfügung.
Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten(vgl , ).
Bindung von Finanzamt und Bundesfinanzgericht an die Gutachten des SMS, soweit diese schlüssig sind:
Die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig oder unvollständig sind oder einander widersprechen (vgl. , , , ).
Die Tätigkeit der Behörden hat sich im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind. Bei der Antwort auf die Frage, in welchem Ausmaß eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt bzw. zur Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) de facto gebunden.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 700/07, kann von Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. hierzu auch ; ).
Möglichkeiten des Antragstellers:
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens etc) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , ).
Die mit den Gutachten vom und vom befassten Sachverständigen setzten den Gesamtgrad der Behinderung bei den drei Kindern übereinstimmend mit 30 bzw. 40 % fest. Es kam zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu den Vorgutachten vom .
Zum Vorbringen der Bf, wonach zwei weitere Kinder ebenfalls das familiäre Mittelmeerfieber hätten und der Gesamtgrad Behinderungsgrad nur mit 30% festgestellt worden sei und das vierte Kind (B) zwar diese Krankheit nicht habe, jedoch an Asthma, einer starken Gräserallergie und eine Schimmelpilzallergie leide, weshalb sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Ärztin die Kopien der Krankheitsgeschichte ihrer Kinder zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe, wird Folgendes ausgeführt:
Das Familiäre Mittelmeer-Fieber (FMF) ist eine auto-inflammatorische Erkrankung und gekennzeichnet durch rezidivierende Episoden (Anm.: in Abständen wiederkehrende Episoden) von Fieber und Serositis mit Schmerzen im Abdomen, im Thorax und in den Gelenken und Muskeln. Sie wird durch ein von beiden Eltern ererbtes Gen verursacht.
Die Krankheit beginnt in der Regel vor dem 30. Lebensjahr, ein früherer Beginn ist mit einer schwereren Symptomatik verbunden. Beim FMF können 2 Typen unterschieden werden. Der Typ 1 ist gekennzeichnet durch Attacken (ein Mal wöchentlich oder alle paar Jahre) von Fieber und Serositis, die 1 bis 4 Tage dauern und spontan abklingen. Mögliche Auslöser dieser Attacken sind Stress, Kälteexposition, fettreiche Mahlzeiten, Infektionen, einige Medikamente und Menstruation. Leichte Symptome (Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Dyspnoe, Arthralgie, Kreuzschmerzen, Asthenie und Angst) gehen den Attacken voraus und dauern etwa 17 Stunden. Die Attacken äußern sich mit Fieber (38 - 40°C über 12 - 72 Stunden, das nicht auf Antibiotika anspricht), mit diffusen oder lokalisierten Leibschmerzen, Obstipation (bei Kindern Diarrhoe), Gelenkschmerzen, Arthritis (in den oberen/unteren Gliedmaßen oder Kniegelenken) und mit durch Pleuritis und/oder Perikarditis verursachten Thoraxschmerzen. Bei 7 - 40 % der Patienten bestehen auch Hautveränderungen. Eine mögliche schwerwiegende langfristige Komplikation ist eine Amyloidose Typ AA. Als Typ 2 des FMF wird ein Phänotyp mit Amyloidose als erstem und einzigem Zeichen beschrieben (https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Expert=342&lng=DE).
Die mit den Sachverständigengutachten befassten Gutachterinnen berücksichtigten in ihren Gutachten vom und vom - entsprechend den in den §§ 1 bis 4 festgelegten Bestimmungen der Einschätzungsverordnung - sämtliche Erkrankungen von A, B und D und die dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen und gelangten nach den durchgeführten Untersuchungen und unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass sich bei den genannten Kindern nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 bzw. 40 % ergibt.
Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass eine Unschlüssigkeit der Gutachten vom und vom vorliegt und dass die Sachverständigen nicht alle von der Bf vorgelegten Unterlagen in die Beurteilung mit einfließen hätten lassen. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde sehr ausführlich eingegangen. Die festgestellten Leidenszustände wurden den entsprechenden Richtsatzpositionen der Anlage zur genannten Verordnung unterstellt und der gewählte Rahmensatz auch begründet.
Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages muss aber - sofern keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt - der Grad der Behinderung zumindest 50% betragen.
Der Bf. ist es mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach drei von ihren vier Kindern unter dem familiären Mittelmeerfieber leiden, bei einem Kind (C) eine 50%ige Behinderung und bei den anderen beiden Kindern (D und A), die ebenfalls an dieser Erkrankung leiden, der Behinderungsgrad mit nur 30% festgestellt worden sei, nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit der Gutachten aufzuzeigen.
C leidet permanent an Gelenkbeschwerden und sind diese häufig sehr stark. D und A leiden nach den Ausführungen der Mutter nur monatlich an Fieberschüben, Gelenkschmerzen und Bauchschmerzen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, in welchem Ausmaß eine Behinderung besteht bzw. ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG, sofern keine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegt, an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden.
Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101647.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at