Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.03.2009, RV/0222-I/08

Einräumung unentgeltliches Wohnrecht: erst mit tatsächlicher Ausübung (= Bezug der Wohnung) ab November 2008 wäre die Schenkung ausgeführt, dh. die Steuerschuld entstanden. Nach dem 1. August 2008 unterliegt der Erwerb jedoch nicht mehr der Schenkungssteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DS, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Vertrag vom 26. Feber 2008 hat DS (= Berufungswerber, Bw) seinem Vater HS, geb. 1923, an seinen 202/5860-Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top B11, beginnend ab und auf Lebzeiten das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Alle mit der Vertragserrichtung ua. verbundenen Abgaben trägt der Bw.

Vom Finanzamt wurde der monatliche Nutzwert mit € 500 geschätzt und der Kapitalwert des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Bewertungsgesetz in Höhe von € 30.532,16 ermittelt. Dem Bw wurde davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der mitübernommenen Steuer mit Bescheid vom , StrNr, gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. III) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, die Schenkungssteuer im Betrag von € 3.491,36 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom ).

In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die vertragliche Regelung entspreche nicht mehr dem Willen der Parteien und sei daher aufgehoben worden. Laut Punkt 2. des beiliegenden Stornierungsvertrages vom erfolgte die Aufhebung einvernehmlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde beantragt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass nach § 33 ErbStG die Schenkungssteuer nur abzuschreiben sei, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste, sohin nicht bei einer einvernehmlichen Auflösung. Zudem sei der Wohnsitz nicht verändert worden.

Im Vorlageantrag vom wurde ergänzend ausgeführt, es sei zu keiner Übergabe des Geschenkes gekommen, da HS seinen Wohnsitz beibehalten habe, welcher Umstand - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - die nicht erfolgte Übergabe beweise.

Vom UFS wurde durch Einsichtnahme in das Grundbuch, dortige Urkundensammlung und das Zentrale Melderegister erhoben: Der Bw hat mit Kaufvertrag vom die neue Eigentumswohnung in K-KStr3, angeschafft und ist an dieser Adresse ab mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das vormalige Wohnhaus in E-F9, hat der Bw mit Kaufvertrag vom an die Ehegatten XY veräußert; der Vater HS hat seinen Hauptwohnsitz von dieser vormaligen Wohnadresse (E-F9) ab in die neue Eigentumswohnung des Bw verlegt.

Mit Schreiben vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG (idF noch vor BGBl I 2007/9 ab ) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist, sohin auch ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft (vgl. ).

Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Schenkungssteuerschuld in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (). Eine "wirkliche Übergabe" von Nutzungsrechten und sonstigen Rechten erfolgt nicht körperlich sondern durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schenker das Recht in das Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten überträgt (, SZ 67/172; vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn 28 f. zu § 12 mit Judikaturverweisen). Für die Entstehung der Steuerschuld kommt dagegen dem vertraglich vereinbarten Übergabszeitpunkt keinerlei rechtliche Bedeutung zu (vgl. ).

Die Zuwendung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an einer Liegenschaft - wie im Gegenstandsfalle - ist demzufolge spätestens dann als ausgeführt zu betrachten, wenn der Berechtigte (hier HS) die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise die betreffende Eigentumswohnung bezieht, wodurch er die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und sichtbar zum Ausdruck bringt.

Anhand der durchgeführten Erhebungen (siehe eingangs) steht fest, dass das vormalige Wohnhaus an der Adresse in E-F9 (= vormaliger Wohnsitz des Vaters) am veräußert wurde und HS anschließend ab mit Hauptwohnsitz an der Adresse der neuen Eigentumswohnung des Bw in K-KStr3 ("Unterkunftgeber DS") gemeldet ist.

Nach dem Dafürhalten des UFS kann daher glaublich davon ausgegangen werden, dass das mit Vertrag vom 26. Feber 2008 eingeräumte Wohnrecht tatsächlich erst ab ausgeübt, dh. die Schenkung damit ausgeführt wurde und die Steuerschuld erst mit diesem Zeitpunkt entstanden wäre. Nachdem aber zufolge BGBl I 2007/9 der Grundtatbestand zur Schenkungssteuer ab aufgehoben wurde, unterliegt dieser Erwerbsvorgang nicht mehr der Schenkungssteuer.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at