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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.01.2011, RD/0053-W/10

Der Bescheid, dessen Aufhebung gem. § 299 BAO begehrt wird, muss sich im Rechtsbestand befinden

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0066 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag vom der devolutionswerbenden EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom (wohl gemeint ) und der Berufungsvorentscheidung vom 14. Feber 2006 bezüglich Umsatzsteuer 2004, entschieden:

Der Antrag vom "auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom (wohl gemeint ) und der Berufungsvorentscheidung vom 14. Feber 2006 bezüglich Umsatzsteuer 2004" wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Abgabenverfahren Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ergingen an Jahresbescheiden der Erstbescheid vom (offenbarer Tippfehler im Antrag vom ), die Berufungsvorentscheidung vom und die Berufungsentscheidung des . In einer weiteren Berufungsentscheidung des , wurde eine Berufung im Abgabenverfahren Umsatzsteuer 2004 wegen res iudicata als unbegründet abgewiesen.

Beide gegen die Berufungsentscheidungen gerichteten Bescheidbeschwerden wurden vom VwGH mit Erkenntnissen , und , als unbegründet abgewiesen.

Am überreichte die Devolutionswerberin (Dw) persönlich dem Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Antrag; gemäß § 311 Abs. 3 BAO wurde dem Finanzamt aufgetragen, die säumige Entscheidung nachzuholen und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit Bericht vom teilte das Finanzamt im Wesentlichen mit, dass einer Aufhebung durch das Finanzamt das factum der Berufungsentscheidung , entgegenstehe, diese Berufungsentscheidung der Dw bekannt sei und die Dw nicht verlangen könne, dass das Finanzamt contra legem handle, wobei das Finanzamt auch auf die Vorgeschichte hinwies. Weitere Ausführungen des Finanzamtes legen dar, weshalb inhaltlich das Anbringen vom ins Leere geht. Letztlich verweist das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall zu eben diesem Anbringen in seiner gegebenen Form seine Entscheidungspflicht als erloschen an.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zuständigkeit: Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes gemäß § 311 Abs. 3 BAO und der unterbliebenen Bescheiderlassung ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über das als säumig bezeichnete Anbringen, konkret über den Antrag vom auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom (wohl gemeint ) und der Berufungsvorentscheidung vom 14. Feber 2006 bezüglich Umsatzsteuer 2004 (idF nur Antrag), im Devolutionsweg auf den UFS als Abgabenbehörde 2. Instanz übergegangen.

2. Sachverhaltsfeststellung: In der Sache selbst ist als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen, dass der Antrag ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Erstbescheides und der BerufungsVORentscheidung begehrt, jedoch nicht der Berufungsentscheidung des .

Mit an die Dw adressierter Berufungsentscheidung , wurde entschieden, dass eine Berufungsentscheidung einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht zugänglich ist, sondern - nach der damaligen Rechtslage - nur vom UFS selbst unter den in § 300 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen im Falle einer Beschwerde aufgehoben werden könne.

Mit ebenfalls an die Dw adressierter Berufungsentscheidung ff, wurde über insgesamt drei Berufungen abgesprochen und zu Recht erkannt, dass die Aufhebung gemäß § 299 BAO von von einer ehemaligen Finanzlandesdirektion erlassenen Berufungsentscheidungen nicht zulässig ist.

Schließlich wurde mit an die Dw adressierter Berufungsentscheidung , entschieden, dass der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, sich noch im Rechtsbestand befinden muss. In jenem Berufungsfall war der die Mutwillensstrafe festsetzende Bescheid durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des UFS aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

3. Rechtliche Beurteilung: Wie im Berufungsfall RV/2240-W/07 wird auch in casu der Aufhebungsantrag zu Bescheiden gestellt, die sich beide wegen der das Berufungsverfahren abschließenden Berufungsentscheidung nicht mehr im Rechtsbestand befinden, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist und spruchgemäß zu entscheiden ist. Bezüglich Darstellung der Rechtsgrundlagen und weiterer rechtlicher Ausführungen kann zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung , verwiesen werden.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass für die Umsatzsteuer 2004 im Wege einer Maßnahme nach § 299 BAO ohnedies bereits Verjährung gemäß § 302 Abs. 1 BAO eingetreten wäre, weil Bescheidaufhebungen gemäß § 299 nur bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (§ 97) zulässig sind. Auch der Antrag selbst wurde nicht innerhalb dieser Frist eingebracht, sodass kein Sachverhalt des § 302 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt. Im Verhältnis zu den Daten der Bescheide, dessen Aufhebung begehrt wurde, also dem und dem , liegt der Aufhebungsantrag vom ganz klar nicht mehr innerhalb der Jahresfrist.

Selbst dann, wenn tatsächlich eine gemeinschaftsrechtlich relevante Rechtsfrage zu lösen, und nicht eine schlichte vorsätzliche Abgabenverkürzung anzunehmen wäre, ist dennoch zu bedenken, dass allgemeine Rechtsgrundsätze, wie zB die Verjährung, die insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen soll, auch bei Bezug zum Gemeinschaftsrecht Geltung haben.

Angesichts der vorangegangenen, oben dargestellten Berufungsentscheidungen erweist sich der Antrag als offenbar mutwillig und aussichtslos; dem Finanzamt ist daher beizupflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Anmerkung
Rechtsschutz, Aufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at