Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2006, RV/0606-W/06

1) Aufhebung gem. § 299 BAO beim angefochtenen Bescheid nicht möglich 2) "Sache" des Berufungsverfahrens ist abhängig vom Spruch des angefochtenen Bescheides.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0606-W/06-RS1
Wurde über eine Berufung mit Berufungsentscheidung abgesprochen, dann ist eine Aufhebung gemäß § 299 BAO des mit Berufung angefochtenen Bescheides denkunmöglich, denn eine Berufungsentscheidung iSd § 289 Abs. 2 BAO tritt - abgesehen vom Fall der ersatzlosen Aufhebung - an die Stelle des angefochtenen Bescheides und verdrängt diesen damit aus dem Rechtsbestand. Sinn und Zweck der §§ 299, 300 BAO sind, die Rechtswirkungen eines formal rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu beseitigen. Ein Bescheid, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, besitzt aber auch keine Rechtskraft (mehr), die durchbrochen werden könnte. Folgerichtig kann die die formale Rechtskraft eines Bescheides durchberechende Aufhebung nur bei jenem Bescheid erfolgen, der den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bildet, und das ist diesfalls die Berufungsentscheidung.
RV/0606-W/06-RS2
Sache des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B.2., mwN). Von einer solchen unzulässigen Ausweitung der Sache des Berufungsverfahrens ist auszugehen, wenn der angefochtene Bescheid über einen Antrag gemäß § 299 BAO abspricht und in der Berufung vorgebracht wird, die Abgabenbehörde hätte von sich aus z. B. eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO durchführen müssen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den in einer Abgabenangelegenheit (Festsetzung einer Mutwillensstrafe mit Bescheid vom ) die Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit auf § 299 Abs. 1 BAO gestütztem Antrag vom begehrt die Berufungswerberin (Bw) die Aufhebung des Bescheides vom , mit welchem die Amtspartei eine Mutwillenstrafe von 300,00 Euro über sie verhängt hatte. Die Bw führt in dem Antrag als Begründung zum Teil unter Hinweis auf Judikatur des EuGH drei das Umsatzsteuerrecht betreffende Punkte aus. Dem Antrag legt die Bw eine Ablichtung eines an LP gerichteten Schreibens der Amtspartei vom bei, in dem ausgeführt wurde, dass die EU-Richtlinien nur Vorschläge seien und keine Gesetzeskraft besäßen. Diese würden von den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. In Österreich habe ausschließlich das nationale Umsatzsteuergesetz Gültigkeit.

Mit Bescheid vom weist die Amtspartei den Antrag unter Hinweis auf § 302 Abs. 1 BAO wegen Verspätung zurück.

In der fristgerecht erhobenen Berufung vom führt die Bw § 302 Abs. 2 lit. c BAO ins Treffen und weiter begründend aus, dass Aufhebungen nach § 299 BAO, die wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist zulässig sind (Ritz, BAO-Handbuch, § 302 BAO pag. 253, Linde Verlag 2002).

Wegen der seit 1995 permanenten Nichtanerkennung der EU-Richtlinien und der Judikatur des EuGH sei der Antrag der Bw auf Auskunft geboten und nicht mutwillig. Darüber hinaus hätte die Abgabenbehörde auch schon von sich aus zB wegen § 295 BAO tätig werden müssen.

Zu dem die Mutwillensstrafe festsetzenden Bescheid vom gibt es bereits eine Vorgeschichte. Der Mutwillensbescheid wurde fristgerecht mit Berufung bekämpft, worüber der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, entschieden und die von der Amtspartei mit 300,00 Euro festgesetzte Mutwillensstrafe auf den Höchstbetrag von 363,00 Euro angehoben hat. Aus diesem Rechtsmittelakt geht hervor, dass der den Streitgegenstand bildende Antrag jener vom ist. Einen zu dieser Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe hat dieser mit Beschluss vom , VH 2003/13/0016, abgewiesen.

Zu drei weiteren als mutwillig beurteilten Auskunftsanträgen wurden ebenfalls Mutwillensstrafen verhängt. Zur diesbezüglichen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/557-16/14/2001, ist beim VwGH zur GZ 2002/13/0133 eine Beschwerde anhängig.

Zuvor waren weitere fünf Auskunftsanträge als mutwillig angesehen und deswegen ebenfalls Mutwillensstrafen verhängt worden. Die diesbezüglichen Berufungen hat die FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom , RV/246-16/14/2001, als unbegründet abgewiesen. Zu dieser Berufungsentscheidung hat der VH 2001/13/0021, den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß § 299 Abs. 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt nach § 299 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid bei Vorliegen der in lit. a bis d angeführten Voraussetzungen aufheben.

Nach § 300 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

2. Rechtliche Beurteilung: In Streit steht, ob im gegenständlichen Fall für eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Frist des § 302 Abs. 1 BAO maßgebend ist, wie die Amtspartei meint, oder die auf die Verjährung abstellende Frist des § 302 Abs. 2 lit. c BAO, wie die Bw meint. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich, weil im gegenständlichen Fall der Amtspartei als Abgabenbehörde I. Instanz wegen der vom unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz ergangenen Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 eine Aufhebung nach § 299 BAO in jedem Fall verwehrt wäre.

Durch eine auf § 299 (oder § 300) BAO gestützte Maßnahme sollen unter den genormten Voraussetzungen die sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebenden Rechtswirkungen beseitigt werden. Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Beseitigung der Rechtskraft auf Antrag einer Partei ist daher stets an mehr oder weniger restriktive Voraussetzungen geknüpft und ermöglicht nur bei deren Vorliegen den Wiedereintritt in das Verfahren oder seine Wiederholung.

Zufolge des § 289 Abs. 2 BAO setzt die Abgabenbehörde II. Instanz im Fall einer Sachentscheidung ihre Berufungsentscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides, sofern sie diesen nicht aufhebt. Eine Berufungsentscheidung ersetzt daher alle bisherigen Verfahrensschritte und bildet den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, hier: die Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 bildet im Verfahren "Festsetzung einer Mutwillensstrafe zum Auskunftsantrag vom " den rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Da die Berufungsentscheidung den angefochtenen Bescheid ersetzt, gehört er ab Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, und kann daher denkunmöglich abgeändert oder aufgehoben werden. Eine die formale Rechtskraft durchbrechende Maßnahme zum von der Bw angesprochenen Verfahren ist daher nur bei der genannten Berufungsentscheidung möglich. Der angefochtene Bescheid vom kann nicht losgelöst von der Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 betrachtet und ein nochmaliger Eintritt in dieses Verfahren an dieser Stelle, quasi beim Verfahrensbeginn, erreicht werden.

Eine die Rechtskraft durchbrechende Maßnahme könnte nur bei der den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bildenden Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 erfolgen. Eine Berufungsentscheidung ist jedoch ein vom unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz erlassener Bescheid und einer Aufhebung nur in Verbindung mit einer Beschwerde vor den Höchstgerichten unter den Voraussetzungen des § 300 BAO zugänglich. Wie oben dargestellt kam es wegen Abweisung der Verfahrenshilfe nicht zu einer entsprechenden Bescheidkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO am war die Beschwerdefrist längst abgelaufen. Auch dieser Fall zeigt, dass die Bw mit dem von ihr selbst errichteten Verfahrenslabyrinth nicht durchzudringen vermag (zum selbst errichteten Verfahrenslabyrinth siehe ).

Soweit die Bw in ihrer Berufung vorbringt, sie sehe "z. B." einen amtswegigen Handlungsbedarf nach § 295 BAO, so ist zu entgegnen, dass eine Maßnahme nach § 295 BAO nicht Sache gegenständlichen Berufungsverfahrens ist, weil es nicht Sache des mit dem Antrag vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO initiierten Verfahrens war. "Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B. 2., mwN und Judikatur). Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffender Weise nur auf § 299 BAO. Eine derartige Ausweitung einer Rechtssache ist unzulässig und führt auch aus diesem Grund zur Zurückweisung der Berufung. Zu den Gründen, weshalb eine Maßnahme nach § 295 BAO im vorliegenden Fall aber ohnedies nicht erfolgen kann, wird auf die in der Berufungsentscheidung vom , RV/0609-W/06, angeführten Rechtsgrundlagen und Ausführungen zu verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Rechtsbehelf
außerordentliche Rechtsmittel
Rechtskraft
Berufungsentscheidung
Aufhebung
Berufungsgegenstand
Sache des Berufungsverfahrens
Verweise
Zitiert/besprochen in
SWK 31/2006, S 888

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at