Sonstiger Bescheid, UFSW vom 25.03.2009, RV/2631-W/08

Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Berufung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VerlassenschaftnachXY, Wien, vertreten durch ASteuerberatung, Wien1, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Am gab XY als Erbe seines Vaters XY die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ab. In Ergänzung der Einkommensteuererklärung wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom der Beschluss des Bezirksgerichtes B vom , mit welchem die Verlassenschaft des am verstorbenen XY seinem Sohn XY , geb. am x.x.1963, zur Gänze eingeantwortet wurde, übermittelt.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom einen an die "Verl n YX, z H FA-x" gerichteten Einkommensteuerbescheid 2006.

Dabei blieb eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 5.425,00 betreffend Begräbniskosten unberücksichtigt, da Begräbniskosten höchstens mit € 3.000,00 als zwangsläufig anzuerkennen seien und gegenständlich der Selbstbehalt in Höhe von € 3.515,82 nicht überschritten sei.

Mit Schriftsatz vom wurde eine Berufung namens der "Verl n XY " eingebracht und die Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von € 5.079,25 beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , gerichtet an "YX Erbe nach YX ", wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz der "Verl. n. XY " vom wurde die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Erledigungen des Finanzamtes, die an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen ins Leere und können daher keine Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 273 Anm. 6; Verwaltungsgerichtshof vom , 2003/15/0024 und vom , 95/14/0095).

Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf den Erben über, er erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass, wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger und Gläubiger der Erbschaftsschulden (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 13. Aufl., S. 445 und 573).

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Wird daher nach erfolgter Einantwortung ein Bescheid an den ruhenden Nachlass gerichtet, so liegt ein Nichtbescheid vor, welcher keine Rechtswirksamkeit entfaltet (Verwaltungsgerichtshof vom , 91/13/0013).

Im Berufungsfall wurde der Nachlass des XY mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom seinem Sohn XY , geboren x.x.1963, eingeantwortet. Dies wurde auch dem Finanzamt in Ergänzung der Arbeitnehmererklärung 2006 des "XY als Erbe nach XY " mit Schreiben vom mitgeteilt. Durch die Einantwortung ist die Gesamtrechtsnachfolge des XY als Erbe seines Vaters XY eingetreten. Die Verlassenschaft nach XY verlor mit diesem Zeitpunkt ihre Rechtspersönlichkeit.

Dessen ungeachtet erließ das Finanzamt mit Datum vom eine als Einkommensteuerbescheid 2006 bezeichnete Erledigung, welche als Bescheidadressat die "Verl n YX " ausweist.

Da zu diesem Zeitpunkt die Verlassenschaft nach XY , also der ruhende Nachlass, nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, konnte die als Einkommensteuerbescheid 2006 bezeichnete Erledigung keine Rechtswirksamkeit entfalten.

Die mit Schriftsatz vom vom steuerlichen Vertreter betreffend die "Verl. n. XY " erhobene "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006" war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 284 Abs. 3 BAO konnte ungeachtet des diesbezüglich in der Berufung gestellten Antrages von der Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Die in weiterer Folge an "YX E n YX " gerichtete Berufungsvorentscheidung und der Vorlageantrag vom entfalten, da ein bezughabender rechtswirksamer Erstbescheid fehlt, gleichfalls keine Rechtswirksamkeit.

Ergänzend wird angemerkt, dass im Ergebnis die Veranlagung 2006 des XY als Erbe nach XY noch offen ist, da sowohl der Erstbescheid als auch die Berufungsvorentscheidung Nichtbescheide darstellen. Die Einkommensteuererklärung 2006 wurde nach erfolgter Einantwortung korrekt von "XY als Erbe nach XY " eingebracht; an diesen Bescheidadressaten wird der noch zu erlassende Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 zu richten sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verlassenschaft
Einantwortung
Erbe
Gesamtrechtsnachfolge
Bescheidadressat
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at