Fehlender Nachweis der überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird für den Zeitraum bis Folge gegeben.
Für den Zeitraum bis wird die Berufung abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Rückforderung an Familienbeihilfe für die Zeit von bis beträgt 1.311,20 €, die Rückforderung an Kinderabsetzbeträgen für die Zeit von bis beträgt 407,20 €, der Rückforderungsbetrag gesamt beträgt 1.718,40 €.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte anlässlich einer beim Berufungswerber im Oktober 2006 durchgeführten Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe fest, dass für seinen verheirateter Sohn D, geboren am xx, der nicht mehr dem Haushalt des Berufungswerbers angehörte und sich als Student des Continental Theological Seminary in Belgien aufhielt, Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde, da der Berufungswerber keine Leistung von Unterhaltskosten für seinen Sohn nachwies. Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die für den Zeitraum November 2005 bis Oktober 2006 ausbezahlte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass Personen für Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn die Unterhaltskosten überwiegend getragen werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der Sohn D jährlich folgende Kosten hatte: Schule inklusive Wohnung in Belgien 6.500 €, Taschengeld 1.600 €, Gesamtkosten somit 8.100 €. Davon habe die Unterstützung der Eltern 4.300 € jährlich betragen. In weiterer Folge übermittelte die rechtliche Vertreterin des Berufungswerbers sinngemäß folgende Stellungnahme: Der Sohn D befinde sich derzeit aufgrund seiner beruflichen Ausbildung im Ausland, die entsprechenden Bestätigungen seien vorgelegt worden. Darüber hinaus hätte ihr Mandant bekannt gegeben, dass er seinen Sohn überwiegend unterstütze, indem er von den Gesamtkosten für Ausbildung und Leben von 8.100 € einen Betrag von 4.300 € bezahle. Diese finanzielle Unterstützung sei nur aufgrund der bezogenen Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und seines äußerst sparsamen Lebenswandels möglich. Im angeführten Betrag von 4.300 € sei selbstverständlich die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag enthalten, da ansonsten die Unterstützung in dieser Höhe nicht möglich wäre. Die Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug seien daher gegeben.
Vorgelegt wurden überdies Überweisungsbelege, laut denen der Berufungswerber dem Sohn am 600 €, am 400 € und am 500 € überwiesen hatte.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung der Berufung hinsichtlich der Monate November 2005 bis Februar 2006 statt, da die Unterstützung in diesen Monaten aufgrund des Einkommens des Berufungswerbers noch glaubwürdig war und ein entsprechender Betrag durch die Überweisungsbelege auch nachgewiesen war. Für den restlichen Zeitraum wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des geringen Familieneinkommens eine überwiegende Kostentragung nicht angenommen werden könne.
In der Folge wurde dem Finanzamt neben Bestätigungen der Schule auch eine Bestätigung des Sohnes D übermittelt, die folgenden Inhalt hatte: Er bestätige, dass er von seinem Vater jeden zweiten Monat die Summe von 400 € (Kinderbeihilfe) erhalten habe. Das Geld wurde manchmal auf das Konto überwiesen, die meiste Zeit jedoch durch seinen Bruder cash gesendet. Die gesamten Schulkosten für das Schuljahr 2005/06 beliefen sich auf 6.500 € (diese Summe beinhalte Kurse, Unterkunft auf dem Schulcampus und Essen in der Schulkafeteria). Davon seien ungefähr 3.000 € vom Vater bezahlt worden, der Rest sei aus verschiedenen Quellen gekommen (Stipendium, Verschiedene Gemeinden bzw. Kirchen, andere Familienangehörige wie z.B. Geschwister und Verwandte aus Österreich und der USA).
Im Vorlageantrag beantragte der Berufungswerber durch seine rechtliche Vertreterin die Gewährung der Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum, wobei im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt wurden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte der Unabhängige Finanzsenat an den Berufungswerber die Anfrage, welches Einkommen ihm in der berufungsgegenständlichen Zeit tatsächlich zur Verfügung stand und wie hoch die eigenen Lebenshaltungskosten waren, da aus seiner Einkommensteuererklärung lediglich einige geringe Zahlungen der Krankenkasse und des Arbeitsmarktservices ersichtlich waren. Sollten noch weitere Überweisungsbelege vorhanden sein, mögen auch diese vorgelegt werden.
In Beantwortung des Vorhalts übermittelte die rechtliche Vertreterin dem Unabhängigen Finanzsenat eine Aufstellung der Ausgaben des Berufungswerbers für Wohnen sowie eine Aufstellung seiner Einnahmen im gegenständlichen Zeitraum. Daraus ging hervor, dass der Berufungswerber regelmäßig Wohnbeihilfe sowie Zahlungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten hatte. Außerdem wurde erklärt, dass er darüber hinaus auch von seinen erwachsenen Kindern unterstützt wurde, wobei folgende Zahlungen genannt wurden: von T im Jahr 2005 800 €, 2006 900 €, von C 2005 500 €, 2006 400 €, von V 2005 500 €, 2006 600 €, von I 2005 600 €, 2006 700 €. Überdies habe er im Jänner 2004 von seiner früheren Firma eine Abfertigung von 6.247 € erhalten, die über einen längeren Zeitraum für den Lebensunterhalt herangezogen wurde. Auf Grund der Aufstellung sei es daher nachvollziehbar, dass der Berufungswerber die Unterstützung für den Sohn D leisten konnte.
In einem weiteren Vorhalt wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zur Bestätigung des Sohnes D über die vom Vater erhaltenen Zahlungen Stellung zu nehmen. Dieser Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass der Berufungswerber gegen die Angaben in der Bestätigung keine Einwendungen erhebe, da diese mit seinen bisherigen Angaben übereinstmmten. Er habe seinen Sohn mit einem Betrag von insgesamt 4.300 € unterstützt, wobei 3.000 € für Schulkosten aufgewendet wurden, der Rest als Taschengeld verwendet wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die in der Folge näher bezeichneten Kinder. Unter anderem besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung stehen.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Sohn D bereits seit längerem nicht mehr dem Haushalt des Berufungswerbers angehört. Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Sohn, der im streitgegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung stand, hätte er nach der oben zitierten Gesetzesstelle nur dann, wenn er die Unterhaltskosten für den Sohn überwiegend tragen würde.
Für die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend (z.B. ).
Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für D wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum von 12 Monaten seitens des Berufungswerbers mit 8.100 € erklärt und setzten sich zusammen aus dem Betrag von 6.500 € für Schule und Wohnung in Belgien sowie von 1.600 € an Taschengeld. Der Unabhängige Finanzsenat legt diesen Betrag der Beurteilung zu Grunde, da die Schulkosten von 6.500 € auch seitens der Schule bestätigt wurden und in dieser Summe nicht nur der Aufwand für den gesamten Unterricht, sondern auch für eine Unterkunft auf dem Schulkampus und die dortige Verpflegung enthalten ist. Der zusätzlich genannte Betrag von 1.600 €, der einem monatlichen Taschengeld von nur etwa 130 € entspricht, kann auf Grund dieser Vollversorgung in der Schule zumindest nicht als unglaubwürdig angesehen werden.
Ausgehend von diesem Betrag konnte jedoch nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Berufungswerber zu diesen Aufwendungen überwiegend - mit mehr als der Hälfte - beigetragen hätte. Aus dem gesamten Berufungszeitraum liegen lediglich drei Überweisungsbelege vor, mit denen der Berufungswerber Beträge von insgesamt 1.500 € überwiesen hat. In der Berufung erklärt er, mit insgesamt 4.300 € zum Unterhalt beitgetragen zu haben. Das Finanzamt ist dieser Aussage insbesondere deshalb nicht gefolgt, da der Berufungswerber selbst ab März 2006 über kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen mehr verfügte und nicht erklärbar war, wie er unter diesen Umständen für den Unterhalt des Sohnes aufkommen hätte sollen. Nun wurde im Berufungsverfahren nachgewiesen, dass der Einkommensausfall des Berufungswerbers im restlichen Berufungszeitraum durch den Familienhospizkarenz-Härteausgleich aufgefangen wurde und er überdies Wohnbeihilfe erhalten hatte, wodurch zumindest seine eigene Existenz und die seiner Ehegattin sichergestellt war.
Die Berufungsausführungen waren dennoch aus folgenden Gründen nicht überzeugend: Der Behauptung, den Sohn mit 4.300 € unterstützt zu haben, steht eine schriftliche Bestätigung des Sohnes gegenüber, wonach er vom Vater jeden zweiten Monat die Summe von 400 € erhalten habe - dies entspricht der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und würde im gesamten Berufungszeitraum lediglich einen Betrag von 2.400 € bedeuten - bzw. dass der Vater mit etwa 3.000 € zu den Schulkosten beigetragen hätte, der Restbetrag sei aus anderen Quellen gekommen. Wie der Berufungswerber aus dieser Bestätigung den Schluss ziehen konnte, dass diese Aussage mit seinen Ausführungen, 4.300 € geleistet zu haben, übereinstimme, ist nicht nachvollziehbar, tatsächlich reduziert die Bestätigung den Beitrag des Vaters auf maximal 3.000 €. Hiezu kommt noch, dass die Beträge, die dem Berufungswerber für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Ehegattin zur Verfügung standen, nicht so hoch waren, dass Unterhaltsleistungen in der behaupteten Höhe ohne weiteres glaubhaft sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Einen Anhaltspunkt für dessen Höhe bietet das Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimum-Verordnung, die sich wiederum an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert. Diese betragen für das Kalenderjahr 2006 für eine Einzelperson monatlich 690 €, wenn der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt lebt 1.055,99 €. Wohnbeihilfe und Familienhospizkarenz-Zuschuss, aus denen der Berufungswerber zum größten Teil seinen Unterhalt bestritten hat, liegen nur unwesentlich über diesem Betrag und vermochten daher die Zweifel, wie der Unterhaltsbeitrag finanziert wurde, nicht völlig auszuräumen.
Wenn im Berufungsverfahren darauf verwiesen wird, dass der Berufungswerber auch von seinen bereits erwachsenen Kindern finanziell unterstützt wurde, spricht dies keineswegs für den Standpunkt des Berufungswerbers. Wenn der Berufungswerber selbst Unterstützung durch Angehörige benötigte, wird eine Unterhaltsleistung von seiner Seite umso unwahrscheinlicher. Da der Sohn in seiner Bestätigung auch erklärt hat, dass der Restbetrag aus anderen Quellen (unter anderem von Geschwistern, anderen Verwandten) gekommen sei, liegt eher der Schluss nahe, dass die unterstützenden Geschwister auch einen Teil seiner Unterhaltskosten getragen haben.
Auf Grund dieser Überlegungen und in Zusammenhang mit der Tatsache, dass mit Ausnahme der drei Zahlungsbelege ein Geldfluss nicht nachvollziehbar ist und der Berufungswerber für seine Ausführungen auch sonst keinerlei Nachweise bieten konnte, kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass der Unterhalt durch den Berufungswerber jedenfalls im Großteil des Berufungszeitraumes nicht überwiegend getragen wurde. Erwiesen sind die durch Belege nachgewiesenen Zahlungen. Ebenso ist es auf Grund der Bestätigung des Sohnes denkbar, dass der Berufungswerber die Familienbeihilfe an den Sohn weitergeleitet hat, wobei diese jedoch nicht annähernd die Hälfte der Unterhaltskosten des Sohnes erreicht hätte.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. u.a.). Die geschätzten Unterhaltskosten des Sohnes von 8.100 € ergeben einen geschätzten monatlichen Unterhaltsbedarf von 675 €. Mit den belegmäßig nachgewiesenen Zahlungen von insgesamt 1.500 € in den ersten Monaten des Berufungszeitraumes hat der Berufungswerber zumindest für die Dauer von vier Monaten überwiegend zum Unterhalt des Sohnes beigetragen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, in Anlehnung an die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Familienbeihilfe noch in den Monaten November 2005 bis Februar 2006 zu gewähren. Die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge erfolgt daher wie bereits in der Berufungsvorentscheidung nur für den Zeitraum März 2006 bis Oktober 2006.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Unterhaltskosten überwiegende Kostentragung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at