Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2010, RV/3859-W/08

Wegfall der einen Säumniszuschlag begründenden Abgabenschuld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, ADR2, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstr. 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Säumniszuschläge zu St.Nr.xxx/xxxx nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

1. Verfahren vor dem Finanzamt:

1.1. Gebührenbescheide:

Am erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien insgesamt 14 Bescheide gemäß § 201 BAO, mit denen mit denen wie Folgt Gebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG gegenüber der Bw. festgesetzt wurden:

1. Festsetzungsbescheid betreffend "*******" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004 (kurz "Bescheid 1"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 50.564,67

2. Festsetzungsbescheid betreffend "*******" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2005 (kurz "Bescheid 2"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 30.127,53.

3. Festsetzungsbescheid betreffend "*******" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2006 (kurz "Bescheid 3"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 28.093,14.

4. Festsetzungsbescheid betreffend "*****" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004(kurz "Bescheid 4"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG in Höhe von € 52.500,00 [Anm: dieser Bescheid ist Gegenstand des beim UFS unter der Geschäftszahl RV/4133-W/08 anhängigen Berufungsverfahrens].

5. Festsetzungsbescheid betreffend "********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004 (kurz "Bescheid 5"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 10.707,52.

6. Festsetzungsbescheid betreffend "******** " für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2005 (kurz "Bescheid 6"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 4.888,09.

7. Festsetzungsbescheid betreffend "********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2006 (kurz "Bescheid 7"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von € 21.503,91.

8. Festsetzungsbescheid betreffend "*********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004 (kurz "Bescheid 8"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG in Höhe von € 148.125,00.

9. Festsetzungsbescheid betreffend "*********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2005 (kurz "Bescheid 9"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG in Höhe von 144.187,50.

10. Festsetzungsbescheid betreffend "*********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2005 [Anm. gemeint war offensichtlich 2006] (kurz "Bescheid 10"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG in Höhe von € 118.300,00.

11. Festsetzungsbescheid betreffend "**********" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004 (kurz "Bescheid 11"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. c GebG in Höhe von 67.504,50.

12. Festsetzungsbescheid betreffend "************" für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2004 (kurz "Bescheid 12"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von 861,77.

13. Festsetzungsbescheid betreffend "************ " für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2005(kurz "Bescheid 13"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von 756,35.

14. Festsetzungsbescheid betreffend "************ " für die Kalendermonate Jänner bis Dezember des Kalenderjahres 2006 (kurz "Bescheid 14"): Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a GebG in Höhe von 771,86.

In der Begründung führte das Finanzamt ua. jeweils aus, dass die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO auf Grund von nicht bekanntgegebenen selbstberechneten Beträgen erfolge. Sie erfolge somit im öffentlichen Interesse aus der Absicht des Gesetzgebers außerhalb des Glückspielgesetzes veranstaltete Glückspiele einer Bemessung zu unterziehen. Von Seiten des Steuerpflichtigen sei keine rechtzeitige Offenlegung der tatbestandsrelevanten Sachverhalte erfolgt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sei aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom und dem Prüfungsbericht ersichtlich, die insoweit einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

1.2. Säumniszuschläge

Am erließ das Finanzamt weiters einen (Sammel-)Bescheid über die Festsetzung von (elf) ersten Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt € 13.530,03 (jeweils 2 % der oben unter 1. bis 11. angeführten Gebührenbeträge). Kein Säumniszuschlag wurde zu den mit den "Bescheiden 12 bis 14" festgesetzten Gebühren festgesetzt.

1.3. Berufung:

Gegen alle diese 15 (bzw 25) Bescheide erhob der X. Berufung mit dem jeweiligen Antrag auf ersatzlose Behebung.

Weiters wurde eine mündliche Berufungsverhandlung in allen Fällen beantragt, nicht jedoch eine Entscheidung durch den gesamten Senat.

In der Berufung betreffend Säumniszuschlag wurde Folgendes eingewandt:

"1. Der Säumniszuschlag (§ 217 Abs 1 und 2 BAO) teilt das Schicksal der Hauptsache.

2. Der Säumniszuschlag ist aber unabhängig davon jedenfalls nicht festzusetzen, da uns an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Es handelt sich um eine Selbstbemessungsabgabe, hinsichtlich welcher wir - wie auch die Ausführungen in diesem Schriftsatz erweisen - nicht im Entferntesten ahnen konnten, dass die Finanzverwaltung von einem gebührenpflichtigen Glücksgeschäft ausgeht, noch dazu wo der Gesetzgeber die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG hinsichtlich der Schenkungssteuer geschaffen hat. Dass die Gebührenpflicht an Merkmale gebunden wird, die nicht ausreichend determiniert sind, wurde soeben aufgezeigt.

3. Die (vermeintlichen) Rechtsgeschäfte wurden nicht "verheimlicht", sondern (qualifiziert) öffentlich getätigt. Sie waren - jahrelang unbeanstandet - amtsbekannt.

4. Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Wir nehmen diese Bestimmung in einem weiteren Ausmaß als vorn Finanzamt zugebilligt mit dem Bemerken in Anspruch, dass die (nur) für Selbstberechnungsabgaben geltende Bestimmung des § 217 Abs 10 Satz 2 BAO verfassungswidrig ist. Wir behalten uns (auch) hinsichtlich dieser Gesetzesstelle vor, erforderlichenfalls den VfGH anzurufen."

1.4. Vorlage der Berufungen an den UFS

Bei der Vorlage der Berufungen an den Unabhängiger Finanzsenat führte das Finanzamt hinsichtlich der Säumniszuschlagbescheide Folgendes aus:

"Seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern kann keine stattgebende Erledigung im Sinne der Antragstellung erfolgen.Es wird daher um Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat ersucht.Die, im Zuge einer Prüfung, mit Bescheid vom festgesetzten Gebühren aus dem Glückspielmonopol waren bereits fällig.Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Im Fall der Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist hinsichtlich einer daraus resultierenden Nachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages zumeist bereits eingetreten, da die Nachfrist in der Regel erst nach dem Fälligkeitstag beginnt.Die Gründe, die zur Nichtentrichtung der Abgabenschuld führten, sind für die rechtliche Beurteilung der Säumniszuschlagsfestsetzung unerheblich.Es ist im Rechtsmittelverfahren keine Verschuldungsfrage zu klären, wie etwa in einem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO.Wenn der Abgabepflichtige irrtümlicherweise angenommen hat, dass es sich bei seinen getätigten Rechtsgeschäften nicht um steuerpflichtige handelt, begründet dies noch keine Rechtswidrigkeit, der daraus resultierenden Säumnisfolgen auf Grund der Abgabenfestsetzung im Prüfungsverfahren.Säumniszuschläge, die einen Betrag von € 50,00 nicht erreichten wurden auch in diesem Fall nicht festgesetzt.In allen anderen Fällen war die Bemessungsgrundlage für die festgesetzten Säumniszuschläge erheblich über € 2.500,00.Aus oben genannten Gründen ersucht das Finanzamt daher um Abweisung der Berufung."

2. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erstattung weiterer Stellungnahmen durch die Bw. und das Finanzamt gab der Unabhängige Finanzsenat den Berufungen betreffend Rechtsgebühren mit Berufungsentscheidungen vom zu RV/4130-W/08 bis RV/4143-W/08 Folge und hob sämtliche Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO vom ersatzlos auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2000/142 Säumniszuschläge zu entrichten.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß Abs 8 leg. cit. auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Mit dem Hinweis auf die Berufungen gegen die Gebührenbescheide und dem Antrag, den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid zu beheben, stellte die Bw. auch einen Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides nach § 217 Abs. 8 BAO. Ein solcher Antrag kann auch in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages gestellt werden. Gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht. Aus dem Antrag muss lediglich ersichtlich sein, weshalb eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. die Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden beantragt wird (vgl. UFSW RV/1330-W/06 vom unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, RZ 65 und 68 zu § 217 BAO; Ritz, SWK 2001, S 337, Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen).

Im vorliegenden Fall sind die Abgabenschulden, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge führte, durch die ersatzlose Aufhebung der Gebührenbescheide durch die Berufungsentscheidungen des zu RV/4130-W/08 bis RV/4143-W/08 weggefallen.

Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumnizuschlag begründenden Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu beseitigen (vgl UFSG , RV/0453-G/05).

Der mit Berufung angefochtene Säumniszuschlagsbescheid war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
UFS, RV/0453-G/05
UFS, RV/1330-W/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at