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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2021, RV/7103178/2017

Schätzung eines Gastronomiebetriebes bei Vorliegen von Formalmängel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***9*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch H&L Barghouty Steuerberatungs GmbH, Rotenlöwengasse 19/2/16, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011, 2012, 2013 und 2014 (§ 205 BAO), St.Nr. 06-947/8451, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) T. ***3*** betreibt seit 2010 das griechisches Restaurant "***1***" in ***10*** Wien.
Sie erklärte für die Jahre 2011 bis 2014 folgende Umsätze und Vorsteuern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze €
Vorsteuern €
2011
306.774,71
33.220,00
2012
314.477,15
29.753,88
2013
309.476,11
27.076,66
2014
321.426,45
25.451,29

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
€ 21.160,83
2012
€ 19.209,25
2013
- € 2.776,61
2014
€ 17.168,43

Für die Jahre 2011 bis 2014 fand eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt.

Im Zuge der Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen, die dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht wurden und er wurde ersucht sich dazu äußern:

"Frageliste

1. METRO - am Kundenkonto von METRO sind Ausgangsfakturen an T. ***3*** verbucht, die nicht in der Buchhaltung aufscheinen?
- 2013
- Re Nr 0062/000088 - - € 426,26
- Re Nr 0056/000099 - - ?
2. Bitte um Erklärung der Umbuchung Nr 2 am
3. Bitte um Erklärung der Umbuchung Nr 3 vom
4. Prokopp Immobilien - GS € 8.000,- auf Kto Nr 780 000 am ,
Bei Nr 64?
5. Bei Nr 1 vom - € 9.000,-, Beleg konnte nicht gefunden werden - gebucht auf Kto 780 000 mit 10 % VSt
6. Kto Nr 784 000 - Verkehrsstrafen? - in verschiedenen Jahren
7. Wo wurde die GS von My Electric in der Höhe von € 613,41 vom verbucht oder in Abzug gebracht?
8. Wie und wo wurde der Umsatz im September und Oktober 2011 am Rathausplatz beim ***2*** erfasst? - Detailbelege
- in welchen UVA's wurden dieser erklärt?
9. Buchungen der Miete werden mit VSt 20 % gebucht - in voller Höhe?
10. Pacht Kto 741 000 - warum mit VSt Code 20%"

Der steuerliche Vertreter Herr Mag. Barghouty stellte daraufhin die fehlenden Kassadaten zur Verfügung.

Weiter beantwortete er die Fragen, dass der Umsatz für den Rathausplatz nicht gemeldet worden sei, für die Miete richtige Dauerrechnungen für die Buchhaltung von ihm ausgestellt würden, dass die Verkehrsstrafen aus den Aufwendungen herausgerechnet würden, und die Vorsteuern für die innerhalb der Familien eingekauften Lebensmittel gestrichen würden, da es nur einen handgeschriebenen Beleg mit einer Summe in der Höhe von € 10.000,- in der Buchhaltung gebe, könne nicht mehr nachvollzogen werden, um welche Lebensmittel es sich dabei gehandelt habe.

Dem steuerlichen Vertreter wurde bekanntgegeben, dass auf Grund unvollständiger Aufzeichnungen Zuschätzungen in Höhe von 4% für die Jahre 2011, 2012 und 2014 und für das Jahr 2013 10% erfolgen würden.

Daraufhin wurde folgende Stellungnahme vom des steuerlichen Vertreters übermittelt:
"Sehr geehrte Frau W., sehr geehrter Herr H.,
leider habe ich erst jetzt Zeit gefunden, ihre geplante Umsatzhinzuschätzung von € 20.000 p.a zu überprüfen.
Als Stichprobe haben sie das Jahr 2013 herangezogen. Sie haben den WEK Bier mit einem RAK von 3,4 ermittelt und somit festgestellt, dass etwa € 20.000 Bierumsatz fehlen sollte.
Nun habe ich mir aber die anderen Jahre angesehen.
Auffällig ist, dass sie ausgerechnet das Jahr 2013 als Stichprobe herangezogen haben: Dieses Jahr war aber eindeutig ein "Ausreisser".
Gewinn 2011 € 21.160
Gewinn 2012 € 19.209
Verlust 2013 € -2.776,00
Gewinn 2014 € 17.168
In den Jahren 2011, 2012 und 2014 sind die erklärten RAK's aber durchaus in dem von ihnen geschätzten Bereich. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum sie das einzige (erklärungsbedürftige) Jahr 2013 für ihre Schätzung für ALLE Jahre heranziehen wollen. Meine Klientin "träumt" von den Umsätzen, die sie ihr hinzuschätzen wollen. Leider entsprechen sie nicht ansatzweise der Realität.
Wir sind daher lediglich mit einem Sicherheitszuschlag von 2% auf die erklärten Umsätze 2011, 2012 und 2014 einverstanden. Für das Jahr 2013 mit 4%.
Und natürlich mit den die sonstigen Feststellungen (insb. fehlender Umsatz ***2***)."

Im Zuge der Schlussbesprechung wurde eine Einigung mit Herrn Mag. Barghouty auf einen Sicherheitszuschlag in der Höhe von 4 % für die Jahre 2011, 2012 und 2014 und 10 % für das Jahr 2013, entgegen seinem Vorschlag von Zuschlägen in der Höhe von 2 % für die Jahre 2011, 2012 und 2014 bzw 4 % für das Jahr 2013, erzielt.

Für die Jahre 2011 bis 2014 wurden im Zuge der Außenprüfung gemäß § 147 BAO abschließend folgende steuerliche Feststellungen getroffen:

"Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Prüfungszeitraum

Aufgrund der Abgabe der Jahreserklärungen für das Veranlagungsjahr 2014 während der Außenprüfung, wird der Prüfungszeitraum erweitert.
Der überprüfte Zeitraum umfasst somit nun die Kalenderjahre 2011 bis 2014.

Tz. 2 Sicherheitszuschlag 2011 - 2014

Aufgrund von Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Buchführungspflichten wurden seitens der Betriebsprüfung in den Prüfungsjahren 2011 bis 2014 Sicherheitszuschläge berechnet.
Beanstandete Mängel sind beispielsweise die fallweise fehlende laufende Nummerierung der gebuchten Belege und ein nicht chronologisch verbuchter, sondern lediglich in Monatssummen zusammengefasster Wareneinkauf.

§ 184 BAO - Sicherheitszuschlag
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorgelegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die detaillierten Korrekturzahlen sind aus einer Aufstellung im Anhang ersichtlich.

Tz. 3 Nicht anzuerkennende Aufwendungen

Korrektur im Kalenderjahr 2011
Im Veranlagungsjahr 2011 kam es irrtümlich zu einer Verbuchung von Verkehrsstrafen in der geschäftlichen Buchhaltung.
Der Betrag in der Höhe von € 361,81 wird im Zuge der Betriebsprüfung auf der ESt Kennzahl 9170 korrigiert.

Korrektur im Kalenderjahr 2013
Fortsetzung: Tz. 3 Nicht anzuerkennende Aufwendungen
Im Veranlagungsjahr 2013 wurde ein Einkauf bei der Firma METRO für eine private Feier des Sohnes von Frau ***Bf1*** irtümlich auf den Geschäftskonten verbucht.
Der Betrag in der Höhe von € 361,92 zuzüglich MWSt € 64,34 Bruttobetrag € 426,26 wird im Zuge der Betriebsprüfung sowohl auf der ESt Kennzahl 9100 einBetrag von € 361,92 als auch auf der USt Kennzahl 060 der Betrag von € 64,34 korrigiert.

Korrektur im Kalenderjahr 2014
Im Veranlagungsjahr 2014 kam es irrtümlich zu einer Verbuchung von Verkehrsstrafen in der geschäftlichen Buchhaltung. Der Betrag in der Höhe von € 235,29 wird im Zuge der Betriebsprüfung auf der ESt Kennzahl 9170 korrigiert.
Die detaillierten Korrekturzahlen sind aus einer Aufstellung im Anhang ersichtlich.

Tz. 4 Umsatz ***2***

Im Kalenderjahr 2011 wurde zur Zeit des ***2***, in 1010 Wien, Rathausplatz von Frau T. ***3*** ein Stand betrieben, an dem Speisen und Getränke angeboten wurden.
Es wurde vergessen, die Umsatzabrechnung des Standes dem Umsatz des Lokals von Frau ***3*** zuzurechnen. Anhand von Kassabrechnungen und einer kalkulatorischen Überprüfung seitens der Betriebsprüfer konnte der Umsatz ermittelt werden und ein Betrag von € 10.173,10 wird im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2011 den Erlösen zugerechnet, auf die USt Kennzahl 022 entfallen € 7.063,-- und auf die USt Kennzahl 029 € 3.110,10.
Die detaillierten Korrekturzahlen sind aus einer Aufstellung im Anhang ersichtlich.

Tz. 5 Lebensmittelverrechnung

Als Grundlage für die UB 3 in der Höhe von € 10.000,- wurde am ein A 5 Beleg lediglich mit dem Bruttobetrag beschrieben und verbucht. Der Vorsteuerabzug für diesen Betrag wurde ebenfalls geltend gemacht. Im Zuge der Betriebsprüfung findet dieser Beleg keine Anerkennung und wird aufgrund der Nichtanerkennung korrigiert. Auf der ESt Kennzahl 9100 mit dem Betrag von € 9.090,91 und auf der USt Kennzahl 060 mit einem Betrag in der Höhe von € 909,09 USt
§ 1 Steuerbare Umsätze - Belege
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Lieferungen und sonstige Leistungen….

UStG § 12 Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen
1.a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,….

Die detaillierten Korrekturzahlen sind aus einer Aufstellung im Anhang ersichtlich.

Tz. 6 Wiederaufnahme gem. § 303 BAO

Die Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2014 der ESt und USt Veranlagungen müssen von Amts wegen wiederaufgenommen werden, da im Zuge der Betriebsprüfung neue Informationen und Beweismittel hervorgekommen sind.
Die detaillierten Beschreibungen der Sachlage gehen aus den Tz 1 bis Tz 6 hervor.

Tz. 7 Rechnungsadressat
Hinkünftig ist darauf zu achten, dass der Rechnungsadressat auf den Eingangsfakturen korrekt ist, der Firmenname und die Firmenadresse sind auf allen Eingangsrechnungen ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil für die Anerkennung als betrieblicher Aufwand.

Den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren die im gegenständlichen Verfahren strittigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 bis 2014.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. (vgl. vorstehende steuerliche Feststellungen)

Folgenden Anspruchszinsen für die Jahre 2011 bis 2014 wurden mit Bescheid festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
2012
2013
2014
Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt eine Abgabenschuld in Höhe von

1.214,22

651,55

250,83

125,66

Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2014 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011, 2012, 2013 und 2014, alle vom , brachte der steuerliche Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde ein.

"Die Beschwerde richtet sich gegen:
Festgesetzte Sicherheitszuschläge 2011, 2012, 2013 und 2014 und
Nichtanerkennung der Wareneinkaufsrechnung im Jahr 2012 (netto € 9.090,91).
Wir beantragen die Aufhebung der Bescheide hinsichtlich dieser Sicherheitszuschläge und Anerkennung des Wareneinkaufes von € 9.090,91 im Jahr 2012.

Anerkannt wird daher lediglich:
Im Jahr 2011 die Ausgabenkürzung einer Strafe von € 361,81 und Umsatzhinzurechnung "
***2***" in Höhe von € 10.173,10.
Im Jahr 2013 die Ausgabenkürzung Metroeinkauf € 361,92.
Im Jahr 2014 die Ausgabenkürzung einer Strafe von € 235,29.

....
Begründung:

Ihre Begründung für die Sicherheitszuschläge ist unzureichend und nicht nachvollziehbar.
Sie schreiben: "Beanstandete Mängel sind beispielsweise die fallweise fehlende laufende Nummerierung der gebuchten Belege und ein nicht chronologisch verbuchter Wareneinkauf."

Wir können bei bestem Willen nicht erkennen, welche Rechte sie daraus ableiten. Für die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen sind diese angeführten Mängel jedenfalls nicht ausreichend. Auch, dass sie nur "beispielsweise" in ihrer Begründung schreiben, ist nicht sehr hilfreich, da die Klientin nicht erkennen kann welche Verfehlungen sie ihr noch vorwerfen.

Die Buchhaltung ist jedenfalls ordnungsgemäß und vollständig. Alle Buchungsvorgänge lassen sich nachvollziehen. Die Daten wurden ihnen elektronisch zur Verfügung gestellt.
Einzig der Umsatz "
***2***" wurde aus nicht mehr feststellbaren Gründen im Jahr 2011 nicht erfasst.
Auch haben wir nach Abschluss der Betriebsprüfung nochmals eine Wareneinsatzkalkulation durchgeführt und keine besonderen Abweichungen zum erklärten Umsatz festgestellt.
Wir können nicht nachvollziehen, in welcher Höhe sie Sicherheitszuschläge festgesetzt haben und wie sie diese Prozentsätze begründen.

Daher kann derzeit auch keine ausführlichere Begründung dieser Beschwerde beigelegt werden.

Vielmehr ersuchen wir um eine detaillierte Berechnung der Sicherheitszuschläge und eine ausführliche Begründung warum sie eine Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO vornehmen wollen.

Ad Wareneinkauf im Jahr 2012:

Die ***3*** Gastronomie KG hat Frau ***3***T. Lebensmittel im Wert von pauschal € 10.000,00 inkl.10% Ust verkauft. Dies deshalb, weil Wareneinkäufe versehentlich auf die ***3*** Gastronomie KG fakturiert und auch bezahlt wurden.

Diese Gesellschaft hat also lediglich den Fehleinkauf mittels Eigenbeleg weiterverrechnet. Diese unkonventionelle Vorgangsweise wurde gewählt, weil es sich um Ehepartner handelt. Der Geschäftsführer der ***3*** Gastronomie KG ist der Ehegatte von Frau ***3***T..

Wir anerkennen den Verlust des Vorsteuerabzuges, da keine formell richtige Rechnung vorgelegt wurde, der Betriebsausgabenabzug sollte jedoch möglich sein.

Zusammenfassung:
Die Buchhaltung ist im geprüften Zeitraum formell und materiell in Ordnung. Lediglich der "
***4***" wurde im Jahr 2011 übersehen.

Ihrer Bescheidbegründung ist nicht zu entnehmen, warum sie Sicherheitszuschläge festgesetzt und wie sie diese errechnet haben. Die in der Niederschrift unter Tz 2 angeführten Mängel sind unwesentlich und berechtigten nicht zu einer derart hohen Umsatz-und Gewinnhinzuschätzung.

Aus diesem Grund war es uns auch nicht möglich unserer Klientin zu erklären, warum sie nun in Summe etwa € 49.000 nachzahlen soll."

Zu der Beschwerde vom erfolgte folgende Stellungnahme:

"Seitens der Betriebsprüfung wird zu der Beschwerde vom von ***3***T. (06-947/8451), eingebracht am , durch die steuerliche Vertretung H&L Barghouty Steuerberatungs GmbH, wie folgt Stellung genommen:

Zu Absatz 1 und 2 der Begründung der Beschwerde (Begründung für die Sicherheitszuschläge ist unzureichend und nicht nachvollziehbar; die Buchhaltung ist jedenfalls ordnungsgemäß und vollständig)

Gemäß § 131 Abs. 1 BAO sollen alle Abgabenpflichtigen, die gemäß § 126 Abs. 2 BAO verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragung jederzeit möglich ist.

§ 131 Abs. 2 BAO Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
Grundsätzlich sind gewerbliche Unternehmer, die Waren- bzw. Materialeinkäufe tätigen, verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Von dieser Verpflichtung sind Unternehmer, die zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind oder die freiwillig bilanzieren, befreit. Somit ist ein Wareneingangsbuch nur von gewerblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu führen.
Seitens der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass weder ein Wareneingangsbuch geführt wird, noch die Barausgaben des Wareneinkaufes einzeln verbucht wurden, da diese in zusammengefassten Monatsbuchungen eingebucht wurden. Ebenso wurden in den Prüfungsjahren Belege ohne fortlaufende Belegnummerierung (Beilage Seite 7) vorgefunden, wo ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Buchung und Beleg nicht klar nachgewiesen werden konnte.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung vom wurde festgestellt, dass die Kundenbelege (Kassa) keine fortlaufende Nummer als auch kein Datum aufweisen. Dies wurde dem steuerlichen Vertreter, Herrn Farid Barghouty, am in seiner Kanzlei mitgeteilt (AV vom W.).

Im Jahre 2011 wurden Umsätze (***2***) in Höhe von rund € 10.000,- nicht verbucht.
Im Jahre 2012 fehlen auf dem Konto "Erlöse Bier und Schnaps" (42000) die Erlösbuchungen "Schnaps" für die Monate März, April und Juni.
Im Jahre 2013 wurden die elektronischen Kassendaten aus dem Monat September nicht übermittelt (Aufgefordert per Mail vom an Fr.
***3***).
Im Jahre 2014 wurden die elektronischen Kassendaten aus dem Monat April nicht übermittelt (aufgefordert per Mail vom an Fr.
***3***)

Aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, und Buchführungspflichten wurde seitens der Betriebsprüfung eine Schätzung im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO durchgeführt.

Zu Absatz 4 und 6 der Begründung der Beschwerde (Höhe des Sicherheitszuschlages ist nicht nachvollziehbar; ersuchen um eine detaillierte Berechnung der Sicherheitszuschläge)

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein innerer Betriebsvergleich (IBV) erstellt. Dabei waren folgende Punkte auffällig (BEILAGE II der Beilagen zur Stellungnahme):

1. Die Erlöse Küche steigen und der Wareneinsatz sinkt.
2. Der Wareneinsatz Bier im Jahre 2013 steigt um rund 40%, die Erlöse jedoch marginal.
3. Im Jahre 2011 wurden sonstige Mieten (20%) in Höhe von € 15.191 verbucht.
4. Große Schwankungen im Gesamt-RAK die Jahre hindurch.

Die Betriebsprüfung entschloss sich zu einer Umsatzkalkulation der Warengruppe "Bier und Schnaps". Der RAK wurde mittels der Einkaufsbelege und den Kassendaten des Jahres 2013 ermittelt. Dabei wurden Umsatzdifferenzen (Bier/ Schnaps) in den Prüfungsjahren (BEILAGE I der Beilagen zur Stellungnahme) festgestellt:

Im Jahre 2011 in Höhe von € -5.648,98. Dies entspricht rund 19,81 % des verbuchten Umsatzes der Warengruppen Bier und Schnaps.
Im Jahre 2012 in Höhe von € -7.529,84. Dies entspricht rund 25,78% des verbuchten Umsatzes der Warengruppen Bier und Schnaps.
Im Jahre 2013 in Höhe von € -21.679,88. Dies entspricht rund 71,67% des verbuchten Umsatzes der Warengruppen Bier und Schnaps.
Im Jahre 2014 in Höhe von € -10.078,69. Dies entspricht rund 34,29% des verbuchten Umsatzes der Warengruppen Bier und Schnaps.

Der steuerliche Vertreter Herr Farid Barghouty wurde in der Besprechung vom (vgl. eingangs angeführter Aktenvermerk der Betriebsprüferin) erstmals mit der Tatsache der Umsatzdifferenz im Jahre 2013 und der Absicht der Bp, diese Feststellung auf alle Prüfungsjahre umzulegen, konfrontiert.
Im oa. Mail vom des Herrn Farid Barghouty erklärt sich dieser nach Absprache mit seiner Klientin, Frau
***3***T., lediglich mit einem Sicherheitszuschlag von 2% auf die erklärten Umsätze 2011, 2012, 2014 und mit 4% für die des Jahres 2013 einverstanden.
Diesem Vorschlag konnte die Betriebsprüfung nicht zustimmen, da diese Umsatzhinzurechnung keinerlei Deckung in der kalkulatorischen Umsatzdifferenz von lediglich zwei Warengruppen des Getränkeumsatzes findet (siehe BEILAGE IV der Beilagen zur Stellungnahme).
In der Schlussbesprechung vom , in Anwesenheit von Herrn Farid Barghouty und den Betriebsprüfern, Frau Karin
W. und Herrn Stefan H., wurde eine Einigung über einen Sicherheitszuschlag von 4% in den Jahren 2011, 2012, 2014 und von 10% im Jahre 2013 getroffen.

Zu Absatz 3 der Begründung der Beschwerde (Haben eine Wareneinsatzkalkulation durchgeführt, haben keine besonderen Abweichungen festgestellt):

Der Betriebsprüfung wurde keine Kalkulation seitens der Unternehmerin bzw. deren steuerlichen Vertretung vorgelegt.

Zu Ad Wareneinkauf im Jahre 2012 (Die ***3*** Gastronomie KG hat Frau ***3***T. Lebensmittel im Wert von pauschal € 10.000,- inki. 10% USt verkauft. Dies deshalb, weil Wareneinkäufe versehentlich auf die ***3*** Gastronomie KG fakturiert und auch bezahlt wurden. ... Wir anerkennen den Verlust des Vorsteuerabzuges, da keine formell richtige Rechnung vorgelegt wurde, der Betriebsausgabenabzug sollte jedoch möglich.)

Der von der Betriebsprüfung beanstandete Beleg wurde als Umbuchungsbeleg (UB3) in der Buchhaltung per vorgefunden. Es wurde weder bei der ***3*** Gastronomie KG noch bei Frau ***3***T. ein Zahlungsfluss nachgewiesen, die Betriebsprüfung konnte daher nicht von einem betrieblichen Aufwand ausgehen.

Im Zuge der Außenprüfungstätigkeit wurde Herr Farid Barghouty davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt sei, sowohl den Aufwand als auch den Vorsteuerabzug zu verwehren.
In der Schlussbesprechung vom wurde dies vom steuerlichen Vertreter ebenfalls akzeptiert."

Vorgelegte wurden die Beilagen I-IV betreffend
- die von der Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation,
- Auffälligkeiten in der Entwicklung des Gesamt-RAK,
- Fehlende Erlösbuchungen am Konto 42000 im Jahr 2012,
- Gegenüberstellung Sicherheitszuschlag gemäß Vorschlag (Mail ) mit Umsatzkalkulation Bier und Schnaps
- Ermittlung des RAK für die Warengruppe Bier im Jahr 2013 (Schwund/Eigenverbrauch 5%)
- Berechnung RAK Schnaps 2013 (Schwund/Eigenverbrauch 60%)

Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung vom :

"Die von den Prüfern angeführten Mängel rechtfertigen nicht eine Globalschätzung wie sie hier durchgeführt wurde.
Die angesprochenen Mängel: fehlendes Wareneingangsbuch, zusammengefasste Monatsbuchungen, EIN fehlender Umsatz im Jahr 2011 ("
***2***"), fehlende elektronische Kassendaten 9/2013 und 4/2016 rechtfertigen keinesfalls diese Vorgangsweise. Eine griffweise Hinzuschätzung wäre angemessen gewesen.

Ad innerer Betriebsvergleich:
Hier muss klargestellt werden, dass die Gewinnermittlung nach § 4/3 EStG erfolgt; somit KEIN Lagerstand zum 31.12 vorhanden ist. Relationen Wareneinsatz zu Umsatz herzustellen sind daher mit Vorsicht zu genießen und es sollten immer die unterschiedlich hohen Warenbestände Berücksichtigung finden.
Erlöse Küche steigt, Wareneinkauf sinkt: Das heißt doch bloß, dass besser gewirtschaftet wird oder billiger eingekauft!
Wareneinsatz Bier steigt um 40% im Jahr 2013, Erlös nur marginal: Auch hierfür kann es mehrere Gründe geben. Zum Beispiel hoher Eigenverbrauch, hoher Schwund, mehr Gratiseinladungen, etc....

Erlöse sonstige Mieten im Jahr 2011: Warum das zu einer Auffälligkeit geführt hat und eine Schätzung begründet ist uns unerklärlich!

Große Schwankungen im gesamten RAK die Jahre hindurch: Warum die Schlußfolgerung ziehen, dass Umsätze fehlen? Diese Schlussfolgerung kann nur jemand ziehen, der ausschließlich auf ein Mehrergebnis aus ist.
Die BP hat sich also für die stichprobenartige Überprüfung der Warengruppe "Bier, Schnaps" entschieden und diese als "Aufhänger" für die Globalschätzung genommen.
Gerade diese Warengruppe ist aber überhaupt nicht repräsentativ! Spirituosen werden zu mindestens 80% gratis abgegeben. Wie bei Chinarestaurants erhält jeder Gast ( unabhängig von der Höhe oder Art seiner Konsumation) ein Gratisgetränk.
Wir wissen nicht wie die BP diesen Umstand (wenn überhaupt) berücksichtigt hat.

Da Bier/Schnaps aber gemeinsam auf einem Wareneinkaufskonto verbucht werden (ebenso die Erlöse), sind die angeblichen Umsatzdifferenzen der Jahre 2011 bis 2014 nicht aussagekräftig. Wenn die BP also den gesamten Wareneinkauf Spirituosen mittels RAK hochgerechnet hat und in den Topf Bier/Schnaps stellt, ist klar, dass enorme "Scheindifferenzen" entstehen.
Die BP hat also die unsicherste Warengruppe zur Schätzung herangezogen.
Die angesprochene "Einigung" auf 4% und 10% Sicherheitszuschlag im Zuge der Schlussbesprechung am hat es tatsächlich gegeben. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt für uns nicht erkennbar, dass die seitens der BP vorgenommene Kalkulation derart mangelhaft ist. Erst nach Bescheidausfertigung und genauer Nachkalkulation unsererseits (Kalkulation erfolgte mit den in Gastronomiebetrieben üblichen Aufschlägen, üblichen Eigenverbrauch und Schwund und "Einladungen") wurde festgestellt, dass die Sicherheitszuschläge ungerechtfertigt sind.

Ad Wareneinkauf im Jahr 2012 von der ***3*** Gastro KG:
Im Anhang finden sie das Erlöskonto der
***3*** Gastro KG des Jahres 2012. Unter UM 1 sehen sie die steuerliche Erfassung (und Versteuerung) dieser € 10.000 netto.

Zusammenfassung:
Die von der BP nun abgegebene Stellungnahme entkräftet nicht die Begründung unserer Beschwerde vom . Für eine Globalschätzung besteht kein Anlass. Die angeführten Mängel sind unwesentlich und die Kalkulationsdifferenzen erklärbar. Die Schätzungsmethode der BP ist die Falsche (Bier/Schnaps NICHT repräsentativ).
Ungeklärt blieb ebenfalls, ob die Tatsache, dass jeder Gast einen Gratisschnaps erhält, bei der Wareneinsatzkalkulation berücksichtigt wurde.
Grundaufzeichnungen sind vorhanden."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte Folgendes aus:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellungen, dargestellt im Prüfungsbericht, da aus der Sicht der Beschwerdeführerin die angeführten Mängel unwesentlich sind, keine Globalschätzung rechtfertigen und die Begründung für die Sicherheitszuschläge unzureichend und nicht nachvollziehbar ist.
Im Zuge der Außenprüfung wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin im Prüfungszeitraum weder ein Wareneingangsbuch geführt wurde, noch die Barausgaben des Wareneinkaufes einzeln verbucht wurden, da diese in zusammengefassten Monatsbuchungen eingebucht wurden. Ebenso wurden in den Prüfungsjahren Belege ohne fortlaufende Belegnummerierung vorgefunden, wo ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Buchung und Beleg nicht klar nachgewiesen werden konnte. Im Zuge der Betriebsbesichtigung vom wurde festgestellt, dass die Kundenbelege (Kassa) keine fortlaufende Nummer und auch kein Datum aufweisen. Überdies wurden im Jahr 2011 Umsätze (
***2***) in Höhe von rund € 10.000,- nicht verbucht. Im Jahr 2012 fehlen auf dem Konto "Erlöse Bier und Schnaps" die Erlösbuchungen "Schnaps" für die Monate März, April und Juni. Im Jahr 2013 wurden die elektronischen Kassendaten aus dem Monat September trotz Aufforderung nicht übermittelt.

Diese Mängel wurden von der Beschwerdeführerin, in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom auch nicht bestritten. Es wurde lediglich behauptet, dass die angeführten Mängel keine "Globalschätzung" rechtfertigen würden.

Hier ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin selbst laut einem Schreiben der
steuerlichen Vertretung vom mit einem Sicherheitszuschlag von 2% auf die
erklärten Umsätze für die Jahre 2011, 2012 und 2014 und einem Sicherheitszuschlag von 4%
für das Jahr 2013 einverstanden erklärt hat. Bekräftigt wird die Ansicht, dass selbst die
Beschwerdeführerin die von der Betriebsprüfung vorgefundenen Mängel für eine Schätzung
gem. § 184 BAO für ausreichend hält, durch die Aussage in der Gegenäußerung vom
, dass es die "Einigung" auf 4% und 10% Sicherheitszuschlag im Zuge der
Schlussbesprechung am gegeben hat. Diese "Einigung" ist aus Sicht der
Beschwerdeführerin, zumindest, wenn man den fünften Absatz in der Gegenäußerung vom
heranzieht, nur auf Grund einer mangelhaften Kalkulation und eines zu hohen Sicherheitszuschlages ungerechtfertigt.

Zu der Höhe des Sicherheitszuschlages ist zu sagen, dass im Zuge der Betriebsprüfung ein
innerer Betriebsvergleich erstellt wurde und der Betriebsprüfung dabei folgende Punkte auffällig erschienen: die
Erlöse Küche steigen und der Wareneinsatz sinkt, der Wareneinsatz Bier im Jahr 2013 steigt um rund 40%, die Erlöse jedoch nur marginal, im Jahr 2011 wurden sonstige Mieten (20%) in Höhe von € 15.191,-- verbucht und große Schwankungen im Gesamt-RAK die Jahre hindurch. Daher entschloss sich die Betriebsprüfung zu einer Umsatzkalkulation der Warengruppe "Bier und Schnaps". Der RAK wurde mittels der Einkaufsbelege und den
Kassendaten des Jahres 2013 ermittelt.
Warum laut Beschwerdeführer gerade diese Warengruppe als überhaupt nicht repräsentativ
eingestuft wird, kann seitens der Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht wüsste, ob in der Kalkulation überhaupt berücksichtigt wurde ob Schwund, Eigenverbrauch und Gratisgetränke berücksichtigt wurden, kann nicht nachvollzogen werden, da die Kalkulation dieser Warengruppe gegenüber der Beschwerdeführerin begründet und offengelegt wurde. Aus der Kalkulation für Schnaps ist klar ersichtlich, dass 60% und aus der Kalkulation für Bier 5% des Wareneinsatzes für Schwund/Eigenverbrauch/Gratis berücksichtigt wurden. Diese Prozentsätze können durchaus als angemessen und branchenüblich betrachtet werden, zumal keine Aufzeichnungen betreffend Schwund und Gratisgetränken seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.
Dem behaupteten Wareneinkauf im Jahr 2012, bei dem die
***3*** Gastronomie KG der Frau***3***T. Lebensmittel im Wert von pauschal € 10.000,-- inkl. 10 Prozent USt verkauft haben soll, ist zu entgegnen, dass dies die Betriebsprüfung für nicht plausibel und glaubhaft hält. Es konnte weder ein Zahlungsfluss bei der ***3*** Gastronomie KG noch bei der Frau ***Bf1*** nachgewiesen werden, noch konnte dargelegt werden und welche Ware es sich dabei handeln sollte.

Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Schreiben vom seitens der steuerlichen Vertretung gegenüber der Betriebsprüfung klargestellt wurde, dass man mit den Feststellungen der Betriebsprüfung einverstanden ist. Auch in der Schlussbesprechung vom wurde die Feststellung betreffend der nicht Anerkennung des Wareneinkaufes akzeptiert. Daher geht die Abgabenbehörde davon aus, dass der von der Betriebsprüfung erhobene Sachverhalt richtig ist und es sich hierbei nicht um einen betrieblichen Aufwand handelt. Sondern der Grund für die Beschwerde, wie auch dem letzten Satz der Beschwerde zu entnehmen ist, vielmehr in der Höhe der Nachforderung liegt.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 184 BAO (....)
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).

Da die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Beschwerdeführerin in Ansehung der oben angeführten Mängel durchaus als gravierend zu bezeichnen sind, konnte die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Daher steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.

Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist, bestätigt aus Sicht der Abgabenbehörde im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von zwei Prozent für die Jahre 2011, 2012 und 2014, sowie einen Sicherheitszuschlag in Höhe von vier Prozent für das Jahr 2013 zu akzeptieren.

Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.

Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des ZI. 96/16/0143).

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des ZI. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des ZI. 92/13/0011, vom , ZI. 94/15/0011, vom , ZI. 95/13/0191 und vom , ZI. 96/15/0183).

Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene, bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des ZI. 85/15/0178 und vom , ZI. 88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO Kommentar, 1941).

Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des ZI. 96/15/0050).

Im Sinne der Ausführungen der letzten drei Absätze kommt die Abgabenbehörde auf Grund der oben dargestellten Umstände zum Schluss, dass das Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der Vornahme einer solchen mittels eines auf die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen ist.

Im Hinblick auf den dieser Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt, erscheint die von der Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung des Gewinnes und Umsatzes im Ausmaß von vier Prozent für die Jahre 2011, 2012 und 2014 sowie zehn Prozent für das Jahr 2013 des bisher erklärten Umsatzes im vorliegenden Fall als schlüssig und als keinesfalls zu hoch gegriffen.

In Ansehung der in der Stellungnahme zur Beschwerde vom , das Ausmaß des Sicherheitszuschlages betreffenden Ausführungen seitens der Betriebsprüfung, vermag die Abgabenbehörde nicht zu erkennen, dass bei dessen Festsetzung willkürlich vorgegangen wurde.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerde gehen daher ins Leere.
Hinsichtlich der Höhe des von der Betriebsprüfung zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des ZI. 94/17/0140).

Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen vermag, ist sie als unbegründet abzuweisen."

Der steuerliche Vertreter stellte den Antrag vom die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 und die Bescheide über Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Begründend wurde ausgeführt:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom haben sie die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Vielmehr ist ihre BVE unbegründet und es ist zum Großteil nicht auf unsere Argumente in der Gegenäußerung vom eingegangen worden.Ihre rechtliche Würdigung besteht lediglich im Zitieren von Gesetzesstellen, Kommentaren und sonstiger Judikatur. Wie so oft "Standardfloskeln". Mit diesen versucht man den wahren Sachverhalt zu ignorieren. Immer läuft es letztlich darauf hinaus; Buchführungsmängel sind ein Freibrief der Behörde für willkürliche Schätzungen. Immer nach dem Motto; "Selber schuld"- siehe Seite 6 von 7 vorletzter Absatz ihrer BVE.

Es kann also nur das BFG entscheiden, ob ihre Schätzung in der angefochtenen Höhe gerechtfertigt war."

Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag vom betreffend die Beschwerde gegen Bescheide über die Anspruchszinsen.

Vom steuerlichen Vertreter wurde mit Schreiben vom beantwortet, dass aus der Beschwerde vom klar hervorgehe, wie sich beantragten Aussetzungsbeträge ermitteln ließen:

"Im Jahr 2011 wurde eine Umsatzzuschätzung von € 10.173,10 und eine Ausgabenkürzung von € 361,81 anerkannt.
Im Jahr 2013 eine Abgabenkürzung von € 361,92 und im Jahr 2014 eine Ausgabenkürzung von € 235,29.
Berücksichtigt man diese Hinzurechnungen und Kürzungen in den neu erlassenen Bescheiden vom ergibt sich also eine Aussetzung gem. §212a BAO von: U 2011 € 1.665,34, U 2012 € 734,29, U 2013 €4.001,99, U 2014 € 1.678,41
E 2011 € 13.539,00, E 2012 € 12.287,00, E 2013 € 7.367,00, E 2014 € 6.024,00 ZI 2011 € 1.214,22, ZI 2012 € 651,55, ZI 2013 € 250,83, ZI 2014 € 125,66
Diese Darstellung sollte ausreichend sein, denn die errechneten Beträge sind leicht nachzuvollziehen."
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) T. ***3*** betreibt seit 2010 das griechische Restaurant "***1***" in ***10*** Wien, Straße, welches im Jahr 2010 eröffnet wurde.

Die Familie ***3*** ist seit langer Zeit in Österreich und in der Gastronomie tätig.
Der Ehemann von der Bf. betreibt die ***3*** Gastronomie KG, diese betreibt zwei griechische Lokale, eines in der Gasse und eines in ***5***.
Das Lokal in der Straße ist im Eigentum der Schwägerin von der Bf., ***8*** ***3***m, diese vermietet das Geschäftslokal an die Bf..

Der Vertreter Mag. Farid Barghouty, Barghouty Steuerberatungs GmbH, vertritt alle Familienmitglieder.

Für die Jahre 2011 bis 2014 fand bei der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt.

In dem eingangs angeführten Betriebsprüfungsbericht wird ausgeführt, dass der Sicherheitszuschlag auf Grund von Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Buchführungspflichten, welche seitens der Betriebsprüfung in den Prüfungsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 festgestellt worden waren, von den erklärten Umsätzen in den Jahren 2011, 2012 und 2014 in Höhe von 4% und für das Jahr 2013 in Höhe von 10 % berechnet wurde.

Laut der Niederschrift der Schlussbesprechung brachte der steuerliche Vertreter nach ausführlicher Besprechung den Prüfungsfeststellungen und der Höhe der Sicherheitszuschläge nichts entgegen.

Die Bf. führte erst in der Beschwerde an, dass die Höhe der Sicherheitszuschläge in Höhe von 4% für die Jahre 2011, 2012 und 2014 und in Höhe von 10% für das Jahr 2013 zu hoch gegriffen sei und die Nichtanerkennung des Wareneinkaufes in Höhe von € 9.090,91 für das Jahr 2014 nicht richtig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe der Sicherheitszuschläge und deren Begründung, nicht nachvollzogen werde könne. Sicherheitszuschläge in Höhe von 2% für die Jahre 2011, 2012 und 2014 und 4% für das Jahr 2013 wären für die Bf. akzeptabel.

Die Kalkulationen und Berechnungen des RAK von der Betriebsprüfung wurden mit den verfahrensgegenständlichen Akten vorgelegt.

Beweiswürdigung

Diese vorstehenden Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aktenlage, den Feststellungen der Außenprüfung und der vom steuerlichen Vertreter der Bf. vorgelegten Unterlagen und werden der Entscheidung zugrunde gelegt.

Strittig ist nicht die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, sondern die Höhe des Sicherheitszuschlages in den Jahren 2011, 2012 und 2014 in Höhe von 4% des Umsatzes und im Jahr 2013 in Höhe von 10% des Umsatzes.

Weiters ist die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben für die Wareneinkäufe der ***3*** KG (€ 10.000,00) strittig.

Rechtliche Beurteilung

§ 131 BAO normiert ua. wie folgt:

1) (…)
Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. (…)
2. a) Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. (…)
b) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
c) Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. (…)
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
(...)

Nach § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen gemäß § 163 Abs. 2 BAO insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

§ 184 BAO

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB ; , 2012/13/0068).

Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Wetzel, BAO, 120; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 184 Anm 8).

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeitimmanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127; , Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB ; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0122) (Ritz, BAO6, § 184 Tz3.)

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Im gegenständlichen Fall wurde von der Betriebsprüfung in dem eingangs ausgeführten Prüfungsbericht ausführlich dargestellt, welche konkreten Mängel im Beschwerdefall vorliegen und erläutert, dass und aus welchen Gründen infolge dieser Mängel die Buchführung der Bf. der in § 131 BAO normierten Grundsätzen nicht gerecht wird. Es wurde darauf verwiesen, dass insbesondere dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der vollständigen und richtigen Erfassung bzw. der Plausibilität der Buchführung nicht entsprochen wurde.

Festgestellt wurde seitens der Betriebsprüfung das Fehlen fortlaufender Rechnungsnummern im Journal sowie dass Kundenbelege keine fortlaufenden Nummern und auch kein Datum aufwiesen. Im Jahr 2011 wurden der Umsatz ***2*** in Höhe von rund € 10.000,- nicht verbucht.
Es wurde von der Betriebsprüfung gerügt und erläuternd dargelegt, dass (und warum) diese Mängel eine Überprüfung des Rechenwerks der Bf. auf seine Plausibilität geradezu unmöglich machen (s. dazu oben den nahezu vollständig wieder gegebenen Wortlaut der BVE-Begründung).

Den Ausführungen des Finanzamtes ist nichts hinzuzufügen; es wird im Prüfungsbericht und in der Beschwerdevorentscheidung bereits hinreichend aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall jedenfalls Mängel bestehen, welche die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bf. in Zweifel ziehen und sohin zur Schätzung iSd. § 184 BAO berechtigen.

Diesen Mängeln wurde im weiteren Verfahren vom der Bf. nichts Substantielles entgegengestellt, sondernzu denangesprochenen Mängel - fehlendes Wareneingangsbuch, zusammengefasste Monatsbuchungen, ein fehlender Umsatz im Jahr 2011 ("***2***"), fehlende elektronische Kassendaten 9/2013 und 4/2016 - wurde lediglich ausgeführt, dass diese keinesfalls "diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung" rechtfertigen würden, sondern "eine griffweise Hinzuschätzung" angemessen gewesen wäre.

Was unter der "griffsweisen Schätzung" zu verstehen sei, wurde vom steuerlichen Vertreter nicht näher ausgeführt.

Laut den vorgelegten Akten wurde eine Kalkulation seitens der Unternehmerin und deren steuerlichen Vertretung nicht vorgelegt, die einen Sicherheitszuschlag in "unstrittiger Höhe" von 2% bzw. 4 % darlegt hätte.

Der im eingangs angeführten Betriebsprüfungsbericht angeführten Sicherheitszuschlag wurde laut Niederschrift zur Schlussbesprechung vom steuerlichen Vertreter unterschrieben.

Erst in der Beschwerde wurde vom steuerlichen Vertreter lediglich (ganz generell) ausgeführt, dass er und die Bf. die Höhe des Sicherheitszuschlages nicht nachvollziehen können.

Die Höhe des Sicherheitszuschlages ist jedoch im Zuge der Betriebsprüfung auf Grund der dargestellten Umstände diskutiert worden.

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung (; , 2000/14/0113; , 2000/13/0050, 0060, 0061; , 2003/15/0019; , 2006/13/0164). Diese Schätzungsmethode, geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (zB ; , 2006/13/0150; , 2009/15/0011; , 2007/13/0078; , 2012/15/0123) (Ritz, BAO6, § 184 Rz 18)

Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurden laut den Ausführungen der Betriebsprüfung im Zuge der Betriebsbesichtigung festgestellt, dass die Kundenbelege (Kassa) keine fortlaufende Nummer und auch kein Datum aufwiesen. Überdies wurden im Jahr 2011 Umsätze (***2***) in Höhe von rund € 10.000,- nicht verbucht. Im Jahr 2012 fehlen auf dem Konto "Erlöse Bier und Schnaps" die Erlösbuchungen "Schnaps" für die Monate März, April und Juni. Im Jahr 2013 wurden die elektronischen Kassendaten aus dem Monat September trotz Aufforderung nicht übermittelt.

Vom steuerlichen Vertreter wurde in der Beschwerde vom diesen Feststellungen lediglich entgegengehalten, dass die Buchhaltung jedenfalls ordnungsgemäß und vollständig sei und dass sich alle Buchungsvorgänge nachvollziehen lassen würden. Die Daten seien der Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Er könne nicht nachvollziehen, in welcher Höhe die Sicherheitszuschläge festgesetzt und auch nicht wie die Prozentsätze festgesetzt worden seien.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass einzig der Umsatz "***2***" aus nicht mehr feststellbaren Gründen im Jahr 2011 nicht erfasst worden sei.

Wie die steuerlichen Grundlagen richtig zu berechnen gewesen wären, wurde vom steuerlichen Vertreter jedoch nicht ausgeführt. Er hat der Schätzung der Betriebsprüfung lediglich entgegengehalten, dass für eine Globalschätzung kein Anlass bestehe, dass die angeführten Mängel unwesentlich seien und die Kalkulationsdifferenzen erklärbar seien und dass die Schätzungsmethode der BP die Falsche (Bier/Schnaps nicht repräsentativ) sei.
Der steuerliche Vertreter führte allerdings aus, dass eine griffsweise Schätzung richtig gewesen wäre, was für das Bundesfinanzgericht den Schluss zulässt, dass Mängel bestanden haben.

Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass vom Finanzamt nur Standardfloskel verwendet worden seien und dass die Globalschätzung zu Unrecht erfolgt sei, kann das Bundesfinanzgericht nicht zustimmen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten des Rechenwerkes der Beschwerdeführerin in Ansehung der oben angeführten Mängel durchaus als gravierend zu bezeichnen. Da die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnten, stand die Schätzungsbefugnisbzw. die Verpflichtung zur Schätzung im gegenständlichen Fall außer Frage.

Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach im gegenständlichen Fall gegeben gewesen sei, bestätigte aus Sicht der Abgabenbehörde und auch des Bundesfinanzgerichtes im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst. Dies deshalb, da ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anderenfalls ihre Bereitschaft, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von zwei Prozent für die Jahre 2011, 2012 und 2014, sowie einen Sicherheitszuschlag in Höhe von vier Prozent für das Jahr 2013 zu akzeptieren, nicht bekannt gegeben hätte.

Den Ausführungen in der Beschwerde, dass für die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen die angeführten Mängel nicht ausreichend gewesen seien, kann das Bundesfinanzgericht daher nicht folgen.

Auch kann vor dem Hintergrund obiger Ausführungen der steuerliche Vertreter keine Bedenken an der vom Prüfer angewandten Schätzungsmethode hervorrufen.

Insbesondere ist für das Bundesfinanzgericht durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht erkennbar, durch welche vom steuerlichen Vertreter angeführte andere Schätzungsmethode ein im Vergleich zu der vom Prüfer gewählten Methode der Realität näherkommendes Schätzungsergebnis erzielt hätte werden können.

Die Höhe der Sicherheitszuschläge wurde im Zuge der Prüfung laut den sich im Akt vorliegenden Unterlagen zwischen der Prüferin und dem steuerlichen Vertreter diskutiert, was für das Bundesfinanzgericht den Schluss zulässt, dass die Höhe der Sicherheitszuschläge dem steuerlichen Vertreter sehr wohl nachvollziehbar war.

Die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, dass die Sicherheitszuschläge ungerechtfertigt seien, gehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher ins Leere.

Hinsichtlich der Höhe des von der Betriebsprüfung zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des ZI. 94/17/0140).

Betreffend die Lebensmittelverrechnung in Höhe von € 10.000,00 wird vom steuerlichen Vertreter lediglich entgegengehalten, dass Wareneinkäufe pauschal von € 10.000,- inkl. 10% auf Grund eines Fehlverkaufes mittels Eigengenbeleg von der Gesellschaft ***3*** Gastronomie KG weiterverrechnet wurden und diese unkonventionelle Vorgangsweise gewählt worden sei, da es sich um Ehepartner gehandelt habe.

Diese Vorgangsweise erklärt für das Bundesfinanzgericht nicht, dass diese Wareneinkäufe als Ausgaben anzuerkennen seien, da diese Vorgangsweise nicht den Gepflogenheiten im allgemeinen Warenverkehr entspricht. Es entspricht nicht den allgemeinen Lebenserfahrung, dass Waren auf Rechnung eines Fremden gekauft werden.

Ein Zahlungsfluss sei weder bei der ***3*** Gastronomie KG noch bei der Bf. nachgewiesen worden, noch konnte dargelegt werden, um welche Waren es sich dabei gehandelt haben soll.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196; ,Zl. 2007/15/0175).

Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; GZ. RV/0344-S/03).

Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff).

Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschuldendes Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. Zl. 2007/15/0175).

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wir der entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; vgl. Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332).

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).

Da im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 seien unrichtig, war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2011 bis 2014 als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen für 2011,2012, 2013 und 2014 war daher als unbegründet abzuweisen.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103178.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at