Vorschriftswidriges Verbringen eines Ringes zum Zwecke der Ausweitung durch Benützung des grünen Ausgangs.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0081 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Frau R.S., vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/01524/2007, betreffend Eingangsabgaben nach der am in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am erwarb die in Russland wohnhafte Frau T.T.., bei der Firma X. in St. Moritz (Schweiz) einen mit Diamanten besetzten Platinring der Marke X., Nummer 12345, zum Preis von CHF 427.000,00 (ohne USt). Das Schmuckstück wurde am 14. Feber 2004 von Frau T.T. über den Flughafen Zürich aus der Schweiz ausgeführt, bei der Abflugkontrolle wurde der Ring jedoch von der Beschwerdeführerin (Bf.) an der Hand getragen.
Da die schweizer Zollverwaltung den Verdacht hegte, die Bf. verfüge über einen Wohnsitz in Österreich (Y.) und werde den Ring nicht zur Zollbehandlung anmelden, wurde am 19. Feber 2004 das Zollamt Innsbruck verständigt. An diesem Tag reiste die Bf. von St. Petersburg über Frankfurt am Main kommend beim Zollamt Innsbruck, Zollstelle Flughafen, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Nach dem Passieren des grünen Ausgangs verneinte sie die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren. In der Folge wurde von diesem der verfahrensgegenständliche Ring an der Hand der Bf. festgestellt. Anlässlich der Kontrolle ihres Reisegepäcks wurden weitere wertvolle Schmuckstücke vorgefunden.
Bei der anschließend durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme der Bf., die nur russisch und englisch spricht, war als Dolmetscher von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt, ihr Ehegatte A.B., welcher österreichischer Staatsbürger ist, zugegen. Die Bf. erklärte dabei, dass der verfahrensgegenständliche Ring ihrer Arbeitskollegin T..T. gehöre. Sie sei Frau T.T. bei der Ausfuhrabwicklung des von ihr erworbenen Ringes in der Schweiz behilflich gewesen, weshalb sie am 14. Feber 2004 mit dem Zug von St. Anton nach Zürich gefahren sei. Da Frau T.T. an diesen Tag angeschwollene Finger hatte, habe sie die Bf. gebeten, den Ring bis zum Einsteigen in das Flugzeug an sich zu nehmen. In St. Petersburg habe Frau T.T. den Ring ordnungsgemäß verzollt. Da sich der Ring für Frau T.T. als etwas zu klein erwiesen hatte, habe sie die Bf. gebeten, den Ring neuerlich mitzunehmen und in München ausweiten zu lassen. Über Rot- und Grünausgänge an Flughäfen habe sie sich bislang keine Gedanken gemacht, sie sei bei ihren Einreisen immer nur den Leuten nachgegangen.
Die für den gegenständlichen Ring von Frau T..T. übermittelten russischen Verzollungsbelege haben sich in der Folge als gefälscht herausgestellt (Mitteilung der Zollverwaltung der Russischen Föderation vom ).
Mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom . GZen. ZRV/102-Z3K/06, ZRV/106 bis 110-Z3K/06, wurde festgestellt, dass - obgleich die Bf. auch über Wohnsitze in Y. (Österreich) und Deutschland verfügt - der normale oder gewöhnliche Wohnsitz der Bf. in Russland gelegen ist. Das persönliche Gepäck der Reisenden und daher auch die zu ihrem persönlichen Gebrauch mitgeführten Schmuckstücke waren daher gemäß Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZollBefrVO) von den Eingangsabgaben befreit.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/90034/47/2004, wurden der Bf. die bislang unerhobenen Eingangsabgaben für den verfahrensgegenständlichen Ring gemäß Art. 202 Abs.1 lit.a Zollkodex (ZK) i.V.m. Abs.3 2. Anstrich i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 62.590,02 (Zoll: € 6.803,26; EUSt: € 55.786,76) zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einbringungszweck der aktiven Veredelung bzw. Ausbesserung nicht von den Bestimmungen der Art. 230 bis 232 ZK DVO umfasst sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 26. Feber 2007 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Zollamt Innsbruck lediglich auf die Aussagen der Bf. in der Niederschrift vom 19. Feber 2004 stütze. Dabei sei kein Dolmetscher beigezogen worden, weshalb die Einvernahme dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspreche und daher nicht verwertbar sei. Weiters habe die Behörde drei Jahre lang auf weitere Ermittlungen gänzlich verzichtet, obwohl die Einvernahme von Frau T..T. als Besitzerin des Ringes im Rechtshilfeweg unerlässlich gewesen wäre. Infolge des Fehlens einer rechtskonformen Einvernahme der Bf. sowie einer Befragung von Frau T.T. liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge wesentlicher Verfahrensverstöße und wesentlicher Begründungsmängel vor. Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ring nicht zu kommerziellen Zwecken sondern als persönlicher Gebrauchsgegenstand im Reisegepäck der Bf. vorschriftsgemäß eingeführt worden sei. Selbst wenn - was bestritten bleibt - die Ausweitung des Ringes als Vorgang der aktiven Veredelung von den Zollbehörden hätte bewilligt werden müssen, sei die Vorschreibung der Eingangsabgaben grob unbillig, da eine entsprechende Antragstellung selbstverständlich erfolgt wäre. Zudem hätten die Zollbehörden die Bf. anlässlich ihrer Anhaltung auf die Abgabe einer Zollanmeldung aufmerksam machen müssen. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass durch das dreijährige unbegründete Zuwarten der Zollbehörde das Grundrecht auf ein rasches und faires Verfahren verletzt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/01524/2007, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Bf. aus freien Stücken damit einverstanden erklärt habe, dass bei der Vernehmung am 19. Feber 2004 ihr Ehegatte als Dolmetscher beigezogen werde. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme am im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin habe sie eine Reihe von Berichtigungen (Wohnsitz, Sorgepflichten, Vermögensverhältnisse etc) zur Ersteinvernahme vorgenommen, ihre Aussage in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Ring aber weder geändert noch widerrufen. Somit bestehe für das Zollamt Innsbruck auch keine Veranlassung zur Vernehmung dritter Personen. Da die Bf. aber unbestrittenermaßen nicht Eigentümerin des Ringes ist, sei die Behauptung, sie habe diesen als persönlichen Gebrauchsgegenstand eingeführt, in sich widersprüchlich und unglaubwürdig. Da der Ring zum Zwecke der Ausweitung in das Zollgebiet eingebracht wurde, hätte die Bf. richtigerweise eine schriftliche Anmeldung zum Verfahren der aktiven Veredelung abgeben müssen. Demnach sei eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt, ohne dass der verbrachte Ring die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt hätte. Ein Verschulden der Bf. sei dabei nicht erforderlich, ebenso sei nicht von einer Unbilligkeit auszugehen, da es sich bei der Abgabenvorschreibung um die Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage handle.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Gemäß Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK habe eine Person bei einer Vernehmung das Recht auf genaue Übersetzung aller Fragen und Aussagen (vgl. Nr. 9/1988/153/207 im Fall Kamasinski gegen Österreich, ÖJZ 1990, 412). Auch in Abgabenverfahren sei vom Gebot auszugehen, durch Beiziehung von Dolmetschern der verpflichtenden amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dies insbesondere im Hinblick auf das Gebot der fairen Respektierung der Rechtsschutzinteressen einer betroffenen Partei (Stoll, BAO-Kommentar, 859 f.). Auf dieses Recht könne auch nicht verzichtet werden. Für den Fall der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sei daher davon auszugehen, dass ein absolutes Verwertungsverbot besteht (siehe die Entscheidungen des ZRV/0102, 0106 bis 0110-Z3K/06), weshalb die Ergebnisse von Einvernahmen, in denen kein Dolmetscher beigezogen wurde, nicht verwertbar seien. Die Bf. sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Der bei der Vernehmung anwesende Ehegatte der Bf. habe, obwohl selbst nicht voll des Englischen mächtig, vom Deutschen ins Englische und zurückübersetzen müssen. Eine exakte Übersetzung sei aber Grundvoraussetzung dafür, dass es zu keiner missverständlichen oder irrtümlichen Falschprotokollierung komme. Da die Verwertung dieser Niederschrift nicht zulässig sei, könne sich die Zollbehörde auf kein einziges Beweismittel stützen, zumal auch verabsäumt worden sei, Frau T.T. zum angeblichen Einbringungszweck des Ringes zu vernehmen, obwohl seit der Beschlagnahme des Ringes beinahe 3 Jahre unbegründet verstrichen seien. Im Übrigen sei anzumerken, dass Gegenstand der zweiten Einvernahme ausschließlich der eigene Schmuck der Bf., nicht aber der verfahrensgegenständliche Ring gewesen sei. Hätte die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass im Zuge der gegenständlichen Einreise am 19. Feber 2004 und dem daraus folgenden Aufenthalt die Ausweitung des Ringes gar nicht vorgesehen war.
Das Zollamt Innsbruck hätte zudem die Pflicht zur Rechtsbelehrung im Sinne des § 113 BAO getroffen und wäre die Bf. über die Erfordernisse einer entsprechenden Zollanmeldung oder eines Rückerstattungsantrages aufzuklären gewesen (; , 99/16/0013). Die Erstbehörde habe aber vielmehr grob willkürlich gehandelt und der Bf. die erforderliche Rechtsbelehrung vorenthalten, zumal auch die Voraussetzungen für die Erstattung allfälliger Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 i.V.m. Art. 905 ZK-DVO erfüllt gewesen wären. Die Bf. habe berechtigterweise darauf vertrauen können, dass das Passieren des grünen Ausgangs rechtmäßig und ausreichend zur Anmeldung der von ihr mitgeführten Gebrauchsgegenstände sei.
Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweitung eines Ringes keine Veredelung im Sinne der Art. 114 ff. ZK darstelle. Durch die Ausweitung eines Ringes werde die Substanz nicht verändert, weiters erfahre der Ring keine Bearbeitung und trete keine Wertsteigerung ein. Es handle sich lediglich um eine mit dem Kauf verbundene Anpassung der Größe des Ringes an den jeweiligen Käufer, der von den Juwelieren als Serviceleistung kostenlos angeboten werde. Der Vorgang habe daher keine wirtschaftliche Bedeutung und müsse daher gleichsam wie das Auswechseln einer Batterie nicht von den Zollbehörden bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall habe die Bf. den Ring von Frau T.T. bereits nach dem Kauf aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und den Ring während mehrerer Wochen getragen. Einen Termin für die geplante Ausweitung des Ringes habe es im Zeitpunkt der Einreise der Bf. in das Gemeinschaftsgebiet nicht gegeben und war ein solcher während der Dauer des Aufenthaltes auch nicht vorgesehen. Die Angaben der Bf. seien lediglich unter dem Druck der Befragung durch den Zollbeamten zustande gekommen, um die Mitnahme des Ringes zu rechtfertigen. Somit habe die Bf. den Ring von Frau T.T. als persönlichen Gebrauchsgegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, weshalb der Ring durch Benützung des grünen Ausgangs zu Recht zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232 Abs.1 ZK-DVO angemeldet worden sei. Die Bf. stellte abschließend die Anträge auf Fällung der Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates im Sinne des § 85c Abs.3 erster Gedankenstrich ZollR-DG und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Ehegatte der Bf., Herr A.B., der bei der Aufnahme der Niederschrift vom 19. Feber 2004 als Dolmetscher tätig war und der die damalige Amtshandlung leitende Zollbeamte ADir. C.D. als Zeugen vernommen. A.B. erklärte dabei, dass Frau T.T. den Ring erst kurz vor der Ausfuhr aus der Schweiz in St. Moritz abgeholt habe und sie ihn daher nicht habe probieren können. Der Ring habe ihr jedenfalls nicht richtig gepasst und es habe ihm seine Ehegattin mitgeteilt, dass sie den Ring anlässlich ihrer Reise am 19. Feber 2004 zum Zwecke der Ausweitung mitbringen werde. Es sei bereits mit der Firma X. in München vereinbart gewesen, dass sie nach München fährt und den Ring dort abgibt. An etwaige Rechtsbelehrungen durch Zollbeamte konnte sich der Zeuge ebenso wenig erinnern wie an konkrete Verständigungsschwierigkeiten mit seiner Ehegattin, wenngleich bei komplizierteren Sachverhalten ein Missverständnis in der Kommunikation nicht auszuschließen sei. ADir. C.D. erklärte als Zeuge vernommen, dass sich die Eheleute seiner Meinung nach einwandfrei auf Englisch verständigen konnten. Für ihn sei auch klar gewesen, dass der Ring anlässlich dieser konkreten Reise ausgeweitet hätte werden sollen. Bei der zweiten Einvernahme der Bf. am habe die Bf. die Niederschrift vom 19. Feber 2004 zur Gänze von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt erhalten und sie habe die Niederschrift auch einige Male, nicht aber die Passagen betreffend den verfahrensgegenständlichen Ring, berichtigt. Die Bf. sei auch sicher auf ihr Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers hingewiesen worden, zumal dies Inhalt der ausgefolgten Rechtsbelehrung für Beschuldigte oder Verdächtige sei.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. legte bei der Verhandlung eine Bestätigung der Firma X. in München vor, wonach die Ausweitung des von Frau T..T. in St. Moritz gekauften Ringes jederzeit und unentgeltlich durchgeführt werde. Unter Hinweis darauf, dass unter Verstoß gegen Art. 6 EMRK gewonnene Beweise nicht verwertet werden dürften, keine Rechtsbelehrung über das Verfahren der aktiven Veredelung oder Erlassanträge erfolgt sei und der kostenlosen Ausweitung keine wirtschaftliche Bedeutung zukomme, beantragte der Vertreter der Bf., der Beschwerde Folge zu geben. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Gemäß Art. 233 Abs.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch das Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen Ort nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind.
Gemäß Art. 232 Abs.1 ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden, durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Zum Beschwerdeeinwand, es liege ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor, ist auszuführen, dass nach herrschender Auffassung das Abgabenwesen nicht unter die im Art. 6 EMRK angeführten Angelegenheiten zu zählen ist (). Das von der Bf. geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren erfasst neben der hier nicht in Betracht kommenden Strafgerichtsbarkeit, unter die auch der in der Beschwerdeschrift erwähnte Fall Kamasinski gegen Österreich zu subsummieren ist, nur Fälle, in denen eine Behörde über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") abspricht. Dazu zählt die im öffentlichen Recht begründete Vorschreibung von Abgaben nicht (; , B 107/77; , B 17, 48, 75, 76/75). Die Bf. ist also offenkundig nicht durch ein in Art. 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden.
Auch die BAO kennt keine entsprechende Vorschrift über die Beiziehung eines Dolmetschers im Verkehr mit Parteien, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Dem Gebot des fairen Verfahrens entsprechend werden in den vom Antragsprinzip beherrschten Verfahren die Parteien selbst vorrangig auf die Amtssprache Bedacht zu nehmen haben, bei den von der Offizialmaxime beherrschten, von Amts wegen zu veranlassenden Behördenschritten wird auf die Sprachunkundigkeit gebührend Bedacht zu nehmen sein, sodass ein beiderseitiges Verstehen bei Befragungen und Einvernahmen gewährleistet ist (Stoll, BAO-Kommentar, 860). Die Niederschrift vom 19. Feber 2004 kommt daher grundsätzlich als Beweismittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 166 BAO in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Bf. die Niederschrift vom 19. Feber 2004 am in die russische Sprache übersetzt wurde und die Bf. Gelegenheit erhielt, Berichtigungen vorzunehmen (Niederschrift vom ). Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Ringes wurde keine Berichtigung vorgenommen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der von der Bf. getätigten Angaben und der Zeugenaussagen von Herrn A.B. und ADir. C.D. in der mündlichen Verhandlung vom von folgendem Sachverhalt aus:
Am erwarb die in Russland wohnhafte Frau T..T. bei der Firma X. in St. Moritz (Schweiz) einen mit Diamanten besetzten Platinring der Marke X., Nummer 12345, zum Preis von CHF 427.000,00 (ohne USt). Das Schmuckstück wurde am 14. Feber 2004 von Frau T.T. über den Flughafen Zürich aus der Schweiz ausgeführt. Da sich der Ring für Frau T.T. als zu klein erwies, bat sie die Bf., den Ring bei der Firma X. ausweiten zu lassen. Anlässlich ihrer Einreise am 19. Feber 2004 brachte die Bf. den verfahrensgegenständlichen Ring in der Absicht ein, diesen bei der Firma X. in München ausweiten zu lassen. Die Firma X. in München war bereits entsprechend informiert und hätte die Ausweitung unentgeltlich durchgeführt. Bei der Einreise benutzte die Bf. den grünen Ausgang beim Zollamt Innsbruck, Zweigstelle Flughafen. Der Ring hätte nach der Ausweitung wieder nach Russland verbracht werden sollen.
Durch Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" im Sinne des Art. 233 ZK-DVO können Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 230 ZK-DVO), zur Ausfuhr (Art. 231 ZK-DVO) und zur vorübergehenden Verwendung (Art. 232 ZK-DVO) angemeldet werden. Hingegen ist die Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zollverfahren der aktiven Veredelung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO nicht möglich. Der verfahrensgegenständliche Ring gilt somit gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.
Zum Einwand, die Ausweitung eines Ringes stelle keine Veredelung im Sinne des Art. 114 ZK dar, ist zu bemerken, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Ring unbestrittenermaßen um eine Nichtgemeinschaftsware handelt. Als Veredelungsvorgänge sieht Art. 114 Abs.2 Buchstabe c ZK die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Ausbesserung von Waren vor. Kennzeichnend für die Bearbeitung von Waren ist, dass sie gegenständlich individuell mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben und nur in ihrem Aussehen oder ihren Eigenschaften verändert werden. Spezialfälle der Bearbeitung sind die Montage, die Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren. Unter diesem Begriff der Bearbeitung ist beispielsweise das Färben von Gewebe, das Schleifen von Rohlingen, das Beizen von Möbeln oder die Umstellung der Spannung bei Elektrogeräten zu verstehen (Witte, Zollkodex Art. 114 Rz. 11 f.). Der Begriff Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen. Unter diesem Begriff sind beispielsweise Wartungsdienste, die Inspektion bei Fahrzeugen, die Reparatur von Uhren oder die Reinigung verschmutzter Kleidung zu verstehen (Witte, Zollkodex Art. 114 Rz. 14). Die Größenanpassung eines Ringes ist nach Ansicht des erkennenden Senates unter den Begriff der Bearbeitung im Sinne des Art. 114 Abs.2 Buchstabe c 1. Anstrich ZK zu subsummieren und stellt daher einen Veredelungsvorgang dar. Dass der Veredelungsvorgang unentgeltlich durchgeführt werden sollte, ist dabei unbeachtlich.
Zur angesprochenen Belehrungspflicht durch das Zollamt Innsbruck gemäß § 113 BAO ist auszuführen:
Die Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten, worunter auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über die materiell rechtliche Befristung eines solchen Antrages, zu verstehen ist. Ein Reisender der aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden sind, muss sich über die Bedeutung des roten und grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen (BFH , VII B 21/06). Mit dem Durchschreiten des grünen Ausgangs gibt der Reisende eine Zollanmeldung gemäß Art. 233 Abs.1 Buchstabe a 1. Anstrich ZK-DVO ab, und zwar unabhängig davon, ob das zulässigerweise erfolgt oder gar kein Fall der Art. 230 bis 232 ZK-DVO vorliegt. Auch bei Nutzung des grünen Ausgangs besteht die Möglichkeit, mitgeführte Waren mündlich anzumelden. Das muss der Reisende jedoch ohne Nachfragen der Zollstelle gleichsam mit Nutzung des grünen Ausgangs tun. Wer zuwartet und bei einer Kontrolle noch nachmelden will, handelt zu spät. Er hat bereits eine Zollanmeldung mit Nutzung des grünen Ausgangs abgegeben. Weitere Zollanmeldungen kommen dann nicht in Betracht (Witte AW-Prax, 10/2007). Eine Belehrung der Bf. über die Anmeldung zu einem anderen Zollverfahren (aktive Veredelung) durch das Zollamt Innsbruck wäre somit ergebnislos geblieben, da der Ring gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO bereits als vorschriftswidrig verbracht galt. Ein Erstattungsantrag gemäß Art. 239 ZK der Bf. konnte gemäß Art. 239 Abs.2 ZK binnen 12 Monaten nach Mitteilung der Zollschuld gestellt werden und ist derzeit beim Zollamt Innsbruck anhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
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