Einleitung; Einleitungsbescheid; Umsatzsteuervoranmeldungen; Selbstanzeige; Täterbezeichnung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen M.C., Geschäftsführer, W., vertreten durch Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83 a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2008/0000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 2008/0000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma F-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis November 2007 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 24.374,92 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung laut Bericht vom und auf die rechtskräftigen Festsetzungsbescheide. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer verpflichtet sei, entsprechende Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Da Vorauszahlungen wider besseren Wissens nicht geleistet und die geschuldeten Beträge dem Finanzamt auch nicht bekannt gegeben wurden, ergebe sich der Verdacht einer vorsätzlichen, auf eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise. Der Geschäftsführer einer GmbH habe dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Unternehmer, der seit Jahren Geschäftsführer in diversen Firmen sei und müsse daher davon ausgegangen werden, dass er von seinen Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde Bescheid wusste.
Die am abgegebene Selbstanzeige könne nicht als solche im Sinne des § 29 FinStrG gewertet werden, da diese für die Gesellschaft, nicht jedoch für die Person des Geschäftsführers M.C. verfasst und abgegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte - wohl irrtümlich als Berufung bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen folgendes vorgebracht wurde: die am abgegebene Selbstanzeige sei als strafbefreiend im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, da für die Fa. F-GmbH nur eine einzige Person, nämlich der Beschuldigte selbst, tätig werde. Es gebe weder Angestellte noch sonst irgend welche handelnden Personen. Daher sei die steuerliche Vertretung bei Erstellung der Selbstanzeige davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige für die GmbH ausreichend sei und den Bf. mit umfasse. Auch sei man vom Prüfer, der die Selbstanzeige entgegen genommen habe, nicht darauf aufmerksam geworden, dass man in diesem Fall Herrn M.C. persönlich in die Selbstanzeige miteinbeziehen müsse. Darüber hinaus seien vor Beginn der Prüfung vom Beschuldigten sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch eingereicht worden. Dieses Einreichen sei als konkludente Selbstanzeige des Bf. zu werten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde im Februar 2008 das Unternehmen der F-GmbH einer Umsatzsteuersonderprüfung unterzogen. Aus dieser Prüfung resultierte für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2007 eine Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von zusammen € 24.374,92. Nach der Verbuchung der Festsetzungsbescheide wurde dieser Sachverhalt der Abteilung für Strafsachen zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den angefochtenen Einleitungsbescheid erließ.
Vorneweg ist festzustellen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (für viele ). Verdacht ist mehr als bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Diese Voraussetzungen sind nach der Aktenlage eindeutig zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen, das sich inhaltlich mit dem erhobenen Strafvorwurf erst gar nicht auseinandersetzt, nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unzweifelhaften Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die ihrerseits auf den Angaben des Beschuldigten bzw. seiner steuerlichen Vertretung beruhen. Diese Feststellungen sind in der Folge unbestritten geblieben, die Festsetzungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Prüfungsbericht vom , TZ 2, wurden für die im Jahr 2007 erzielten Umsätze weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden monatlichen Vorauszahlungen entrichtet. Dieses Fehlverhalten legte die steuerliche Vertretung vor Prüfungsbeginn mit dem als Selbstanzeige titulierten Schreiben vom offen, unter einem wurde eine Aufstellung der erzielten Umsätze und der monatlichen Zahllasten vorgelegt. Der Prüfer hat diese Daten in der Folge unverändert übernommen.
Es wurde also über einen Zeitraum von elf Monaten die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F-GmbH für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zuständig war. Dass er von diesen Pflichten Kenntnis hatte, wurde nicht bestritten und ist aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere auch als Geschäftsführer in verschiedenen Gesellschaften, zu unterstellen.
Richtig ist das Beschwerdevorbringen, dass vor Beginn der Umsatzsteuerprüfung eine Selbstanzeige erstattet und die in den einzelnen Monaten erzielten Erlöse bzw. die Zahllasten dem Prüfer offen gelegt wurden. Nach § 29 Abs. 1 wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung einer der danach in Betracht kommenden Behörden darlegt. Der Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass der Täter des Finanzvergehens selbst die von ihm begangene Tat darlegt. Durch Abs. 5 hat der Gesetzgeber diese Grundregel insoferne erweitert, als die Selbstanzeige auch durch Dritte erstattet werden kann. Nach dieser Bestimmung wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Aus dem klaren Wortlauf des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, eindeutig bezeichnet werden muss (, und vom , 2002/14/0060).
Weder in der Selbstanzeige noch in den vom steuerlichen Vertreter des Beschuldigten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Täter bezeichnet noch hinreichend bestimmt. Angeführt ist jeweils die F-GmbH. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wie oben dargelegt, in ständiger Rechtsprechung, dass eine wirksame Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird, erfordert. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, sei unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern und Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch oder als rechtliche Vertreter wahrgenommen haben ().
Das Finanzamt geht daher zurecht von der Versagung der strafbefreienden Wirkung hinsichtlich der Selbstanzeige vom aus. Daran können auch die Beschwerdeausführungen, dass durch die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen konkludent eine Selbstanzeige erstattet worden sei, nichts ändern, weil die strafbefreiende Wirkung nicht an der Offenlegung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten scheitert, sondern an der mangelnden Täterbezeichnung.
Zusammenfassend ist auch für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
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