Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.05.2007, RV/0485-L/07

Geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.O.jun.., Adresse, vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen dem Bw., seinen Eltern und Geschwistern in Form eines Notariatsaktes ein Übergabsvertrag, ein Pflichtteilsversicherungsvertrag und ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen. Der wesentliche Vertragsinhalt des Übergabevertrages lautet wie folgt: Erstens: Die übergebende Vertragspartei, das sind Herr R.O., geboren X und Frau M.O., geboren Y zu je einer Hälfte, übergibt an die übernehmende Vertragspartei, das ist Herr R.O. (= Bw.) geboren Z, und diese übernimmt von der übergebenden Vertragspartei a) die Liegenschaft EZ 82 Grundbuch A , bestehend aus den Grundstücken 935/2 Baufläche (Gebäude) Landwirtschaft genutzt, 939 Landwirtschaft genutzt, 942 Wald, 943/1, 944, 945, 946, 947, 949, 950, 952, 955 je Landwirtschaft genutzt, 956 Baufläche (Gebäude) Landwirtschaft genutzt, 958 Wald, 959/3 Baufläche (Gebäude) Landwirtschaft genutzt, 959/4 Landwirtschaft genutzt, 2720 Gewässer (Bach), .62 und .63 je Baufläche (Gebäude), b) die Liegenschaft EZ 488 Grundbuch A , bestehend aus den Grundstücken 935/1 und 938/2 je Wald, c) die Liegenschaft EZ 402 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1333/1 Landwirtschaft genutzt Wald, 1333/2 Wald und 1340 Landwirtschaft genutzt Wald, d) die Liegenschaft EZ 276 Grundbuch B , bestehend aus dem Grundstück 1287/1 Sonstige (Lagerplatz), e) die Liegenschaft EZ 116 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1450/2 und 1450/9 je Wald, f) die Liegenschaft EZ 120 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1290 Wald und 1291/2 Landwirtschaft genutzt, g) die Liegenschaft EZ 121 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1442/2 Landwirtschaft genutzt, 1450/3, 1450/4 je Wald, 1454/1, 1454/2, 1454/3 je Landwirtschaft genutzt Wald, h) die Liegenschaft EZ 176 Grundbuch B , bestehend aus dem Grundstück 1288 Sonstige (Lagerplatz), i) die Liegenschaft EZ 129 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1308, 1309/3 je Wald, 1324 Landwirtschaft genutzt, 1329/1, 1331 und 1332 je Wald, j) die Liegenschaft EZ 101 Grundbuch C, bestehend aus den Grundstücken 358 und 361 je Wald, dies jeweils............. abzugeben. Ausdrücklich nicht mitübergeben werden die Liegenschaften EZ 127 Grundbuch D, bestehend aus dem Grundstück 190 Wald, sowie die Liegenschaft EZ 594 Grundbuch A , bestehend aus dem Grundstück 2101/5 Baufläche (begrünt), welche somit im Eigentum der übergebenden Vertragspartei verbleiben. Ausdrücklich nicht mitübergeben werden weiters die persönlichen Fahrnisse der übergebenden Vertragspartei, sowie deren in der nachstehend beschriebenen Auszugswohnung befindliche Wohnungseinrichtung und deren Hausrat. Zweitens: Ein Übergabspreis wird für diese Übergabe nicht vereinbart. Drittens: Als Gegenleistung für die vertragsgegenständliche Übergabe bedingt sich die übergebende Vertragspartei für sich auf Lebenszeit nachstehende Rechte aus, zu deren Leistung und Duldung sich die übernehmende Vertragspartei, die es für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitze der nachstehend angeführten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile, hiermit verpflichtet, und zwar: A. Als Eigentümer der Grundstücke .63 Baufläche (Gebäude) und 949 Landwirtschaft genutzt je Grundbuch A das nachstehende Wohnungsrecht: Im Haus Straße in der Gemeinde T das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne und Umfang des § 521 erster Satz ABGB, somit das Recht auf ausschließliche und alleinige Nutzung nach Maßgabe des eigenen Bedarfs, an der das gesamte Erdgeschoss des Hauses umfassenden Wohnung, ausgenommen dem gleich rechts vom Hauseingang gelegenen Büroraum und dem Eingangsbereich (Vorraum). Die Wohnung besteht aus Wohnstube, Küche, Schlafzimmer, Gästezimmer, Bad, WC, Speise und einem Abstellraum und hat einen Gesamtflächenausmaß von rund 125 m² (einhundertfünfundzwanzig Quadratmetern). Die übernehmende Vertragspartei verpflichtet sich, diese Räumlichkeiten in einem stets gut bewohn- und beheizbaren Zustands zu erhalten. Die Beheizung der Wohnräumlichkeiten muss derart sicher gestellt sein, dass im Weg der zentralen Wärmeversorgungsanlage immer eine Zimmertemperatur von mindestens 21 Grad Celsius erzielbar ist. Mit verbunden mit diesem Wohnungsgebrauchsrecht ist: - Die bedürfnisgemäße Mitbenutzung ........... - .............. teilhaben zu lassen. Dieses Wohnungsrecht kommt der übergebenden Vertragspartei vollkommen frei von jeglichen Betriebskosten, einschließlich der Kosten der Beheizung und des elektrischen Stromes, von öffentlichen Abgaben und Steuern, sowie allen sonstigen Liegenschaftsaufwendungen zu. Im Falle des Ablebens eines Übergeberteiles kommt dieses Wohnungsgebrauchsrecht dem überlebenden Übernehmerteil unverändert allein zu. Der überlebende Übergeber ............ der übernehmenden Vertragspartei. Fünftens: Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes wird auf den bezogen. Es............... übergangen. Sechstens: Die übergebende Vertragspartei haftet für keine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Übergabsobjektes, wohl aber - soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist - für die lastenfreie Übergabe. Die übernehmende Vertragspartei ist in Kenntnis der Grundbuchsstände der übergebenen und im Vertragspunkt Erstens angeführten Liegenschaften und übernimmt die bücherlichen und allfällige außerbücherliche Flurdienstbarkeiten in ihre weitere Duldungsverpflichtung. Die übernehmende Vertragspartei übernimmt das bei der Liegenschaft EZ 82 Grundbuch A in CLNR 6a (C-laufende Nummer 6a) und in CLNR 7a (C-laufende Nummer 7a) aushaftende Wohnungsrecht (im Haus Straße1) und Ausgedinge für Frau A.O. in ihre weitere Duldungs- und Leistungsverpflichtung. Hinsichtlich .............. unterrichtet. Elftens: Für Steuerbemessungszwecke wird bekannt gegeben, dass a) Vorschenkungen der übergebenden Vertragspartei an die übernehmende Vertragspartei in den letzten zehn Jahren nicht erfolgt sind, b) das Übergabsobjekt von der übernehmenden Vertragspartei zur weiteren Bewirtschaftung erworben wird und dass diese Übergabe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der übergebenden Vertragspartei erfolgt, c) die Steuerbefreiungen des NeuFöG und des § 15a ErbStG in Anspruch genommen werden. Zwölftens: Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren trägt die übernehmende Vertragspartei als alleinige Auftraggeberin. Es............. erfolgen."

Am setzte das zuständige Finanzamt für die Übergabe O.R. und M. an den Bw. im Zusammenhang mit der Mutter M.O. Grunderwerbsteuer iHv. 1.192,79 € fest. Mit selbem Datum erließ das zuständige Finanzamt auch einen Schenkungssteuerbescheid auf Grund des Übergabevertrages zwischen dem Bw. und seiner Mutter. Mit diesem Bescheid wurde Schenkungssteuer iHv. 10.815,38 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom erhob der steuerliche Vertreter Berufung, sowohl gegen den Grunderwerbssteuer- als auch gegen den Schenkungssteuerbescheid vom . Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zur Bemessung der Schenkungssteuer für die Betriebsliegenschaft der Einheitswert einschließlich der Gebäude herangezogen worden sei. Auf Grund des Einbringungsvertrages vom sei zwar der betrieblich genutzte Teil der Betriebsliegenschaft nicht eingebracht, ausdrücklich seien jedoch alle betrieblich genutzten Gebäude des eingebrachten Betriebes des bisherigen Einzelunternehmens in die Gesellschaft eingebracht worden. Durch den Wegfall des Gebäudewertes aus der Einheitsbewertung werde sich nach Abzug der Gegenleistung keine Schenkungssteuer ergeben. Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Vater des Bw. um die Klärung folgender Fragen: " Laut Einbringungsvertrag haben Sie "alle betrieblich genutzten Gebäude des eingebrachten Betriebes" in die Ortner-Holz GmbH eingebracht. Laut Übergabsvertrag haben Sie und Ihre Gattin alle Liegenschaften außer der EZ 127 und 594, also auch die gesamte EZ 82 Grundbuch 41113 Tragwein (Geschäftsgrundstück) an den Bw. übergeben. Dementsprechend wurde die Grund- und Schenkungssteuer berechnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die einbringungsbedingte Schaffung eines Superädifikates weder zivil- noch abgabenrechtlich möglich ist (vgl. Dr. Werner Wiesner und Mag. Walter Schwarzinger, SWK vom , 365). Um Stellungnahme wird ersucht."

Der steuerliche Vertreter beantragte mehrmals Fristverlängerungen für die Beantwortung dieses Vorhaltes. Am wurde der Abgabenbehörde erster Instanz der am mündlich abgeschlossene Baurechtsvertrag, schriftlich beurkundet am , abgeschlossen zwischen dem Bw. als Baurechtsgeber und der Fa. O.H. GmbH als Baurechtsnehmerin, in Kopie vorgelegt. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Bw. mit der Firma O.H. GmbH, deren einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ebenfalls der Bw. ist, einen Baurechtsvertrag auf die Dauer von 99 Jahren, beginnend mit abgeschlossen hat. Weiters ist dem Vertrag zu entnehmen, dass der Baurechtsgeber (= Bw.) der Baurechtsnehmerin (= Firma O.H. GmbH) an den Grundstücken 935/2, 956, 959/3 und .62 je Grundbuch A das Baurecht iSd Gesetzes vom , RGBL 86, in der derzeit geltenden Fassung einräumt. Als Gegenleistung wurde gem. Punkt IV. 1. ein jährlicher Bauzins von 4.000,00 € vereinbart.

Die Abgabenbehörde erster Instanz änderte daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom den Grunderwerbsteuerbescheid vom wie folgt ab: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit 1.123,45 €; bisher war vorgeschrieben 1.192,79 €. Als Begründung wurde angeführt, dass durch die Begründung des Baurechtes vor der Übergabe sich der Wert des übergebenen Vermögens verändert habe. Der anteilige Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke betrage nunmehr 1.650,00 € (der Wohnungswert sei weggefallen). Das Grundstück .63 der EZ 82 (Neubau Haus Straße2), sei bisher nicht berücksichtigt gewesen, der anteilige Einheitswert betrage 25.508,16 €. Für die Lagerplätze (EZ 276 und 176 je KG B ) wäre bereits zum die Voraussetzung für eine Art- und Wertfortschreibung vorgelegen. Der anteilige Einheitswert als unbebaute Grundstücke betrage 7.800,00 €. Der Wert der Gegenleistung bleibe unverändert aufrecht.

Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom abgeändert wurde der Schenkungssteuerbescheid vom . Bisher war Schenkungssteuer iHv. 10.815,38 € vorgeschrieben; nunmehr wurde die Schenkungssteuer mit 2.197,20 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage der dreifache anteilige Einheitswert sei; Grundvermögen 99.924,48 € (vgl. Begründung zum Grunderwerbsteuerbescheid) abzüglich der darauf entfallenden Gegenleistung.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Bw. bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Berufung vom betreffend Schenkungssteuerbescheid aufgrund Übergabevertrag mit der Mutter des Bw. Als Begründung wurde angeführt, dass mit Bescheid vom Schenkungssteuer iHv. 2.197,20 € auf Grund einer Bemessungsgrundlage von 39.149,12 € festgesetzt worden sei. Der Schenkungssteuerbescheid werde wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 Schenkungssteuergesetz angefochten. Auf die Ausführungen von Fischerlehner in SWK 11/2007, 405 werde verwiesen.

Mit Vorhalt vom ersuchte daraufhin die Abgabenbehörde zweiter Instanz, das zuständige Finanzamt um Vorlage der gegenständlichen Berufung unter Aktenanschluss.

Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr kam diesem Ersuchen mit Berufungsvorlage vom nach.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich auch schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1983/06, mit dem ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom , betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Nachdem dem Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Der Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Aus dem Vorbringen der Bw. im Verfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer. Nachdem die Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet sind, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben, ist die gegenständliche Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
Schenkungsteuer
Verfassungswidrigkeit
Gesetzesprüfungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at