Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einer alleinstehenden Steuerpflichtigen aus Tschechien, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses in Österreich tätig ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Werner Just und Mag. Robert Steier über die Berufung der ELW, vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Berggasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau EL - war im Streitjahr 2010 bei der Firma G in Wien als "Area Manager CEE" beschäftigt. In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 brachte die Bw unter anderem Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 9.913,11 € und Arbeitsmittel in Höhe von 739,92 € in Ansatz. Laut Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung setzen sich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung wie folgt zusammen:
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Miete für Wohnung | 6.480,00 €
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Reinigungskosten | 1.000,00 €
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Generali Versicherung AG Haushaltsversicherung | 100,00 €
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Familienheimfahrten | 2.217,60 €
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Bankspesen 50 % von 86,73 €
| 43,37 €
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T-Mobile 50 % von 144,28 €
| 72,14 €
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Kosten der doppelten Haushaltsführung 2010 | 9.913,11 €
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Die als Werbungkosten in Ansatz gebrachten Arbeitsmittel setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
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UPC: 50 % von 274,80 €
| 137,40 €
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Computer Hilfsdienst: Service | 60,00 €
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Istituto Italiano di Cultura: Sprachkurs | 155,00 €
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Istituto Italiano di Cultura: Sprachkurs | 90,00 €
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Istituto Italiano di Cultura:: Sprachkurs | 170,00 €
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Betriebsratsumlage | 127,52 €
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Kosten für Arbeitsmittel 2010 | 739,92 €
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Aus einem übermittelten Auszug des Katasters der Stadt Brno (výpis z katastru nemovitostí) ist ersichtlich, dass die Bw seit eine Eigentumswohnung in Brno besitzt.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw ersucht, unter anderem eine Kopie des Dienst- und Entsendungsvertrages, des Mietvertrages der Wiener Wohnung sowie eine detaillierte Aufstellung der Heimfahrten, Benzinbelege oder Fahrkarten vorzulegen sowie sämtliche Werbungskostenbelege in Kopie zu übermitteln.
Die Bw übermittelte daraufhin ihren Dienstvertrag vom und fünf Nachträge zum Dienstvertrag (vom , , , und ), einen Mietvertrag vom , eine Aufstellung von Werbungskosten, eine Rechnung der Firma Computer Hilfsdienst in Höhe von 60 €, drei Zahlungsbestätigungen des Istituto italiano di Cultura über Italienisch-Sprachkurse (155 €, 90 € und 170 €) und eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass die Bw im Jahr 2010 die Betriebsratsumlage in Höhe von 127,52 € bezahlt habe.
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 wurden die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten mit der folgenden Begründung nicht berücksichtigt: Da die Bw seit bei der Generali Group in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehe und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht vorliegen würden, sei der Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland (Eigentumswohnung in Brünn) eine rein private Veranlassung zu unterstellen.
Mit Schreiben vom erhob die Bw Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom und begründete dies unter anderem damit, dass es akten- und tatsachenwidrig sei, dass sie seit einen unbefristeten Dienstvertrag besäße, da dieser ursprünglich befristet gewesen sei und auch jederzeit vom Dienstgeber gekündigt werden könne. Die Bw wies daraufhin, dass sie tschechische Staatsbürgerin sei und jederzeit wieder nach Tschechien versetzt werden könne, da ihr Dienstgeber auch in Tschechien eine Zweigstelle unterhalte. Infolge ihrer Mehrsprachigkeit sei es durchaus möglich, dass die Bw in eine leitende Position nach Tschechien zurückkehre. Da die Bw die Absicht habe, wieder in ihrem Heimatland beruflich tätig zu sein, sei es vollkommen rechtswidrig zu behaupten, dass sie ihren tschechischen Wohnsitz als reine Privatangelegenheit in steuerlicher Sicht zu betrachten habe. Die Bw wies daraufhin, dass sie ihre Wohnung am erworben habe, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch in Tschechien berufstätig gewesen sei und noch nicht gewusst habe, dass ihr Dienstgeber ihr ein Angebot für eine zeitweilige Tätigkeit in Österreich machen werde. Sie habe die Eigentumswohnung günstig erwerben können, da sie diese bereits als Genossenschaftswohnung benutzt habe. Es sei ausgeschlossen, eine Wohnung zu einem derartig günstigen Preis wieder zu finden. Die Bw übermittelte mit der Berufung erneut ihren Dienstvertrag vom , dem zu entnehmen ist, dass das Dienstverhältnis vorerst befristet für einen Zeitraum von 6 Monaten abgeschlossen werde, am ende und für den Fall, dass das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus einvernehmlich fortgesetzt werde, automatisch in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehe. Weiters legte die Bw mehrere in tschechischer Sprache verfasste Schriftstücke vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut VwGH-Judikatur bei alleinstehenden Personen ohne befristete Tätigkeit Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur vorübergehend für maximal 6 Monate als Werbungskosten gewährt werden könnten. Aus dem vorgelegten Dienstvertrag gehe hervor, dass die Tätigkeit der Bw seit dem als unbefristet gelte. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher als nicht unzumutbar anzusehen, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht anzuerkennen seien.
Den Vorlageantrag vom begründete die Bw unter anderem damit, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die in der Berufungsvorentscheidung verwiesen worden sei, nicht zitiert worden sei, und auch ein unbefristeter Dienstvertrag jederzeit bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufkündbar sei.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von Seiten der Finanzamtsvertreterin ergänzend ausgeführt, dass bislang keine verbindlichen Absprachen vorgelegt worden seien, dass die Bw in absehbarer Zeit ihren Dienstort nach Brünn verlegen werde. Der steuerliche Vertreter der Bw entgegnete, dass die Finanzbehörde diesbezüglich der ihr obliegenden amtlichen Ermittlungspflicht deswegen nicht entsprochen habe, weil sie im bisher abgeführten Vorhaltsverfahren keine Nachweise darüber verlangt habe, ob und welche Zusagen die Bw bezüglich einer Wiederanstellung in Tschechien erhalten habe. Falls dies von verfahrensrechtlicher Notwendigkeit sein sollte, ersuchte der steuerliche Vertreter der Bw, um Gewährung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage allfälliger schriftlicher Unterlagen bzw zur Namhaftmachung von Zeugen, zum Nachweis dafür, dass eine Wiederbeschäftigung in Tschechien geplant sei. Der Dienstortwechsel sei von der Bw deshalb akzeptiert worden, weil sie sich dadurch auch bei anderen Dienstgebern in Tschechien bessere Karrierechancen ausgerechnet habe. Als amtsbekannt werde vorausgesetzt, dass eine Vielzahl an österreichischen und deutschen Konzernen in Tschechien tätig seien und daher bei diesen Unternehmen ein Bedarf an mehrsprachigen Arbeitnehmern wie der Bw bestehe. Die Finanzamtsvertreterin erklärte, dass üblicherweise Versetzungen ins Ausland im Dienstvertrag verankert seien, weshalb vom Finanzamt auch nur der Dienstvertrag abverlangt worden sei, dem eine derartige Klausel nicht zu entnehmen sei. Der steuerliche Vertreter der Bw entgegnete, dass das wirtschaftliche Motiv der Bw für den Dienstantritt in Österreich darin gelegen sei, dass sie aufgrund der hier gesammelten Erfahrungen in Tschechien über bessere Voraussetzungen für eine höhere und bessere Position verfüge.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sacherhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw ist tschechische Staatsbürgerin. Sie erwarb am eine Eigentumswohnung in Brünn. Am begann ihr zunächst auf 6 Monate befristetes Dienstverhältnis bei der Firma G in Wien, welches mit in ein unbefristetes Dienstverhältnis überging. Die Bw lebt seit in Wien, hat aber ihren Wohnsitz in Brünn nicht aufgegeben. Der Ort der Erwerbstätigkeit der Bw in Wien liegt laut Routenplaner des ÖAMTC 133,4 km von der Brünner Eigentumswohnung der Bw entfernt. Die Bw ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Es wurde von ihr weder behauptet, dass eine Lebensgemeinschaft mit einem in Brünn arbeitstätigen Partner bestehe, noch dass die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger ihre Anwesenheit in Brünn erforderlich mache. Die Bw hat jedoch die Absicht, eines Tages wieder in ihrem Heimatland beruflich tätig zu sein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Auszug aus dem Kataster der Stadt Brno (výpis z katastru nemovitostí), dem Dienstvertrag der Bw mit der G vom samt Folgeverträgen, dem Vorbringen ihres steuerlichen Vertreters sowie folgender Beweiswürdigung:
Mit Vorhalt vom wurde die Bw ersucht, unter anderem eine Kopie ihres Dienst- und Entsendungsvertrages zu übermitteln. Der daraufhin vorgelegte Dienstvertrag vom samt den fünf Nachträge zum Dienstvertrag vom , , , und enthält keine Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen späteren Verlegung des Dienstortes bzw einer in Aussicht gestellten zukünftigen Versetzung der Bw nach Tschechien. In ihrer Berufung vom führt die Bw aus, dass übersehen werde, dass sie tschechische Staatsbürgerin sei und jederzeit auch wieder nach Tschechien versetzt werden könne. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Bw laut Dienstvertrag vom mit selbigem Datum ein neues Dienstverhältnis mit einer österreichischen Firma (G) begonnen hat und somit von ihrem vorherigen Dienstgeber in Tschechien nicht nach Österreich versetzt wurde. Ausdruck dafür ist auch der Umstand, dass das Dienstverhältnis mit dem neuen österreichischen Dienstgeber für einen Zeitraum von zunächst sechs Monate befristet abgeschlossen wurde. Wenn die Bw weiter in ihrer Berufung ausführt, dass "es infolge ihrer Mehrsprachigkeit durchaus möglich erscheine, dass sie in eine leitende Position nach Tschechien zurückkehre" und dass "sie letztendlich jedoch die Absicht habe, wieder in ihrem Heimatland tätig zu sein, weil sie entweder einen adäquaten leitenden Posten bei der Generali Gruppe erhalte oder sonst bei einer Versicherung durch Nachweis einer langjährigen Tätigkeit bei der Generali einen entsprechenden Arbeitsplatz in Tschechien haben möchte", ist festzuhalten, dass die Bw keine konkrete Zusage ihres Dienstgebers für eine etwaige spätere Verwendung in Tschechien vorgelegt hat. Mit ihren weiteren Ausführungen in der Berufung, dass "sie vorsorglich Italienischkurse besucht habe, da ja die Unternehmenszentrale bekanntlich in Triest in Italien sei", relativiert die Bw ihre Absicht nach Tschechien zurückzukehren und unterstreicht damit ihre Bereitschaft, sprachlich für ein nächstes Dienstverhältnis in der Unternehmenszentrale in Italien bereits gerüstet zu sein. Zu den Ausführungen der Bw, wonach "es wohl als amtsbekannt vorauszusetzen sei, dass sehr viele Konzerne österreichischer Herkunft Zweigfirmen in Tschechien hätten und diese Unternehmungen selbstverständlich zweisprachige leitende Mitarbeiter suchten, zu welchem Personenkreis sie dann zweifellos zählen würde", ist anzumerken, dass die Bw keine konkreten Unterlagen über Bewerbungsgespräche oder Jobzusagen außerhalb des Generali Konzernes vorgelegt hat, womit auch dieses Vorbringen nicht mehr als theoretische Ausführungen über zweisprachige Arbeitssuchende auf dem Arbeitsmarkt in Tschechien beinhaltet. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag vom , wonach "letztendlich mit ihrem Dienstgeber vereinbart sei, dass sie in absehbarer Zeit wieder nach Tschechien zurückkehren könne", ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung weder in ihren Dienstvertrag, noch in die fünf in den Folgejahren geschlossenen Nachträge zum Dienstvertrag Eingang gefunden hat. Schon seit dem Vorhalt vom , in dem die Bw ersucht wurde, unter anderem den Entsendungsvertrag vorzulegen, musste sie wissen, dass sie die konkrete Absicht ihres Dienstgebers nachzuweisen habe, dass sie in absehbarer Zeit beruflich nach Tschechien zurückkehren werde und bloße Absichtserklärungen ihrerseits, irgendwann entweder bei einer tschechischen Tochtergesellschaft der Generali oder auch bei einem anderen Dienstgeber in ihrem Heimatland arbeiten zu wollen, nicht ausreichen können. Zum Ersuchen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, um Gewährung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage allfälliger schriftlicher Unterlagen bzw zur Namhaftmachung von Zeugen, zum Nachweis dafür, dass eine Wiederbeschäftigung in Tschechien geplant sei, wird ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf abzustellen ist, ob 2010 feststand, dass die Bw zu einem bereits festgelegten Zeitpunkt ihren Dienstort nach Tschechien wieder zurückverlegen werde müssen. Da die Bw trotz Aufforderung des Finanzamtes, einen Entsendungsauftrag vorzulegen, bislang keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass sie verbindlich zu einem näher bestimmten Zeitpunkt beruflich nach Tschechien zurückzukehren haben werde, ist davon auszugehen, dass derartige verbindliche Zusagen des Dienstgebers der Bw nicht existieren. Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Fristerstreckungsantrag abzuweisen.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifikation als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichten die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0154).
Die Bw hat die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre Eigentumswohnung in Brünn günstig habe erwerben können, es ausgeschlossen sei, eine Wohnung zu einem derart günstigen Preis wieder zu finden und dass sie die Absicht habe, wieder in ihrem Heimatland beruflich tätig zu sein.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/14/0207 heißt es wörtlich: "Der Besitz eines Eigenheimes am bisherigen Arbeitsort stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort dar (vgl )." Behält der Steuerpflichte den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat, dann sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (; Doralt, EStG13 Kommentar, Band II, § 16 Tz 200/10). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit den Umstand, dass es sich beim Familienwohnsitz um ein Eigenheim handelt als einen Moment bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes gesehen (vgl auch ; Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16 Rz 56).
Da es sich bei der Absicht der Bw, wieder in ihrem Heimatland beruflich tätig zu sein, um keine dienstliche Verpflichtung, sondern eine persönliche Neigung der Bw handelt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Dienstverhältnis der Bw laut Dienstvertrag vom ab um ein unbefristetes Dienstverhältnis handelt und die Bw bis dato bereits mehr als 6 ½ Jahre bei ihrem Dienstgeber in Wien beschäftigt ist, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass es der Bw als kinderlose, ledige Steuerpflichtige mittlerweile sehr wohl zumutbar war, ihren Familienwohnsitz in den Nahbereich ihrer Arbeitsstätte zu verlegen.
Wenn die Bw ausführt, dass auch ein unbefristeter Dienstvertrag jederzeit bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufkündbar sei, wird entgegnet, dass die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung durch den Dienstgeber "eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht begründet, zumal der Fortbestand privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig mit einer Unsicherheit behaftet und insbesondere vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0030, hinzuweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass eine Wohnsitznahme am Arbeitsort selbst bei Vorliegen von bloß einjährigen Verträgen zumutbar sein kann" (VwGH v , 2000/14/0207).
Da es der Bw somit zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz bereits seit längerem nach Wien zu verlegen, stellen die durch die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes entstandenen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten ungeachtet der Ausführungen der Bw solche der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar.
Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die Finanzbehörde der ihr obliegenden amtlichen Ermittlungspflicht deswegen nicht entsprochen habe, weil sie im bisher abgeführten Vorhaltsverfahren keine Nachweise darüber verlangt habe, ob und welche Zusagen die Bw bezüglich einer Wiederanstellung in Tschechien erhalten habe, wird an den Vorhalt vom erinnert, in dem die Bw unter anderem ersucht wurde, eine Kopie des Dienst- und Entsendungsvertrages vorzulegen und darauf hingewiesen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht (Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16 Rz 56).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (). In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ( VwSlg 4215 F/1971).
Es wäre Sache der Bw gewesen, nachzuweisen, dass es bereits seit Beginn ihres Dienstverhältnisses mit der Firma G () oder zumindest 2010 konkrete und verbindliche Zusagen ihres österreichischen Dienstgebers gegeben hat, sie in absehbarer Zeit nach Tschechien zu entsenden. Schon seit dem Vorhalt vom , in dem die Bw unter anderem ersucht wurde, eine Kopie des Dienst- und Entsendungsvertrages vorzulegen, hätte die Bw wissen müssen, dass die Absicht ihres österreichischen Dienstgebers, sie in absehbarer Zukunft nach Tschechien zu versetzen, nachzuweisen ist. In Hinblick darauf, dass die Bw bislang lediglich ihre persönliche Absicht bekundet hat, irgendwann in ihre Heimat zurückkehren zu wollen, wird davon ausgegangen, dass es 2010 keine konkreten und verbindlichen Zusagen ihres österreichischen Dienstgebers gab, sie in nächster Zukunft nach Tschechien zu versetzen. Da es der Bw somit nicht gelungen ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die beantragte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten unbefristetes Dienstverhältnis Familienwohnsitz Ort der Beschäftigung Arbeitsort Unzumutbarkeit Wohnsitzverlegung ledig kinderlos |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at