Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.05.2006, ZRV/0051-Z1W/05

Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten durch Falschbezeichnung der Waren im Versandverfahren.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0051-Z1W/05-RS1
Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben wird und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, sind vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung abgegeben wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft, 1090 Wien, Währinger Strasse 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/30852/98, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird stattgegeben, für die S.. ist keine Zollschuld entstanden.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin eine gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, vierter Anstrich entstandene Zollschuld für 685.400 Stück Zigaretten in der Höhe von ATS 1.496563,00 zur Entrichtung vor.

Innerhalb offener Frist brachte die Bf. gegen obigen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und wendete ein, dass am von P. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten dem Zollamt Deutschkreutz nicht gestellt worden seien, gestellt seien lediglich die Textilien, die Gestellung der Zigaretten sei von P. mit dem Vorsatz des Schmuggels unterlassen worden.

Von der Bf. sei für die gestellten 990 Colli Textilien ein T1 ausgestellt worden, welches vom Zollamt Deutschkreuz unter der WE-Nr. 341/000901903/01/7 eröffnet und als konform zurückgemeldet wurde.

Beantragt wurde die Stattgabe der Berufung.

Das Hauptzollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde wendet sich die Bf. neuerlich gegen die ihr zum Vorwurf gemachte Verletzung einer Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung und stellt entschieden eine Kenntnis der beförderten Zigaretten in Abrede. Die Bf. als Hauptverpflichtete sei nie im Besitz der Ware gewesen, den Hauptverpflichteten treffen daher auch keine Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung.

Die Bf. wendete weiters die Unanwendbarkeit des Art. 203 ZK ein und machte geltend die Zollschuld sei für die Verbringer dieser Waren nach Art. 202 ZK entstanden.

Der Berufungssenat IV der Region Innsbruck wies vorstehende Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet ab.

Nach Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hob dieser die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Es ist daher über die nunmehr wiederum unerledigte Beschwerde gegen oben angeführte Berufungsvorentscheidung neuerlich zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der gegenständlichen Berufungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am wurde beim Zollamt Deutschkreutz mit Versandschein T1 Nr. 341/000/901903/01/7 eine Sendung mit 990 Colli Damenbekleidung zur Beförderung mit der Bestimmungszollstelle Aalen abgefertigt. Die Beförderung erfolgte mit dem LKW und dem Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen X Hauptverpflichteter war die Bf. Anlässlich einer in Deutschland durchgeführten polizeilichen Kontrolle auf dem Hänger mit dem polizeilichen Kennzeichen X wurden neben den im Versandschein aufgeführten Waren 3.427 Stangen (je 200 Stück) Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden, welche laut Angaben des Warenführers P. (Fahrer der Firma F.) in der Vernehmung vom vor dem Zollamt Aalen vor dem Grenzübertritt beim Zollamt Deutschkreutz in Ungarn verladen worden sind. Für die Zigaretten erfolgte keine Anmeldung. Die Bf. hatte keine Kenntnis vom Vorhandensein der Zigaretten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0062 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Rs C-195/03 fest, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, da für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben wurde. Die Zigaretten seien somit nicht gestellt worden.

Auf die ausführliche rechtliche Würdigung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes darf verwiesen werden.

Die Zigaretten wurden im vorliegenden Fall durch P. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, eine Zollschuldnerschaft der Bf. im Sinne der Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 besteht nicht.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
vorschriftswidriges Verbringen
Falschbezeichnung der Ware
Gestellung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at