Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.11.2012, RV/1554-W/11

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A-GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom und betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wird abgeändert:

Die Zwangsstrafe wird mit € 200 festgesetzt. .

Der Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wird abgeändert:

Die Zwangsstrafe wird mit € 300 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Nach Abweisung mehrerer Fristverlängerungsansuchen der Berufungswerberein betreffend die Abgabe der Steuererklärungen 2008 erging seitens des Finanzamte am eine Erinnerung an die Bw., mit dem Ersuchen, die Einreichung der bereits fällig gewesenen Abgabenerklärungen 2008 bis nachzuholen. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist eine Zwangsstrafe von € 300 angedroht. Ein am eingebrachter Fristverlängerungsantrag wurde vom Finanzamt im Hinblick auf einen bereits zuvor am abgewiesenen Antrag mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt und die Bw. neuerlich aufgefordert, die Abgabenerklärungen bis einzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 1.700 angedroht.

Mit Anbringen vom ersuchte die Bw. um Fristverlängerung bis . Zu diesem Anbringen wurde vom Finanzamt wiederum auf den bereits erfolgten Fristablauf (Abweisungsbescheid vom ) verwiesen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.700 fest und kündigte die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an, falls die Abgabenerklärungen nicht bis nachgereicht würden.

Die Bw. erhob gegen beide Bescheide Berufung und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. durch die später erfolgte Abgabe der Erklärungen (Anm. die Einreichung der Erklärungen erfolgte am ) keinen Vorteil erlangt habe (Anm. keine Steuernachzahlung) habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß. § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gem. § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen (§ 111 Abs. 3 BAO).

Zweck einer Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Steuerpflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (; , 98/14/0091; , 97/17/0035). Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO ().

Im vorliegenden Fall ist die Bw. den Aufforderungen des Finanzamtes, die Steuererklärungen betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und den dazugehörigen Jahresabschluss für 2008 vorzulegen, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Fristen nachgekommen.

Die Verhängung der Zwangsstrafen entsprach somit den hierfür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grund als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Die termingerechte Einreichung von Abgabenerklärungen stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Arbeitsprogrammes der Finanzämter im Hinblick auf einen geordneten Gang der Verwaltung dar. Daher entspricht die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafen dem Gebot der Zweckmäßigkeit.

Bei der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafen ist aber zu berücksichtigen, dass der Bw. durch die verspätete Einreichung kein finanzieller Vorteil erwachsen ist und die Bw. letztlich doch ihrer Verpflichtung nachgekommen ist. In Anbetracht dessen erscheint eine Festsetzung der Zwangsstrafe vom mit € 200 und der Zwangsstrafe vom mit € 300 im gegenständlichen Verfahren als angemessen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at