Einkünftezuordnung und außergewöhnliche Belastung durch Sohn mit erhöhter Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***10*** (Erblasserin ehemals wohnhaft ***11***) vertreten durch ***12***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A.) Verfahren beim Finanzamt:
Die Beschwerdeführerin gab in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 vom drei gehalts- oder pensionsausbezahlenden Stellen an und beantragte die Berücksichtigung eines Kirchenbeitrages von € 20,00.
Das Finanzamt veranlangte die Beschwerdeführerin im Einkommensteuerbescheid 2013 datiert vom antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer 2013 mit € 613,00 fest.
Dabei wurden die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz; BGBl. 1988/400), nämlich jene der Pensionsversicherungsanstalt, der Rechtsanwaltskammer-***2***/Versorgungseinrichtung und des ***1*** Nachhilfeinstitutes einbezogen.
Damit in Zusammenhang erging der Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 und die Folgejahre ebenfalls am , worin Vorauszahlungen in der Höhe von € 668,00 festgelegt wurden.
Gegen beide beide genannten Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerden datiert vom welche mit Selbststempler am eingebracht wurden.
Darin beantragte die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide wegen fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben und das die Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***2*** (GZ ***3***, betreffend die Höhe der Versorgungsrente von der Rechtsanwaltskammer, gerichtet gegen die Republik Österreich) zu "unterbrechen". Weiter verlangte die Beschwerdeführerin das Erstellen getrennter Bescheide für die unterschiedlichen Einkunftsarten und die "Stundung" des Vorgeschriebenen Betrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***2***.
Dies begründete die Beschwerdeführerin damit, das jeweils Nichtigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der dem Grunde und der Höhe nach angefochtenen Bescheide vorgelegen hätten.
Zur Stundung des vorgeschriebenen Einkommensteuerbetrages 2013 von € 613,00 und der Vorauszahlung für Einkommensteuer 2015 iHv. € 668,führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre monatlichen Rentenzahlungen monatlich ungefähr € 1.100,00 ausmachen würden. Damit müsse ihr eigener und jener ihres arbeitsunfähig Sohnes, der ständiger Pflege bedürfe, bestritten werden. Dazu würden noch die Fahrten zu den wöchentlichen notwendigen Arztbesuchen und Behörden kommen.
Die Rechtsanwaltskammer für ***9*** habe im Jahre 1985 die amtswegige Löschung der Beschwerdeführerin aus der Anwaltsliste verfügt, wodurch sie sich entsprechend der Schlussresolution des Europarates vom , in ihren Rechten nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt fühle.
Aus dem der Beschwerde beigefügten und in beglaubigter Übersetzung vorliegenden "Anhang zur Schlussresolution DH (Ü99) 247" gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin durch den Rechnungsführer des Oberlandesgerichts ***2*** am davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der als angemessene Entschädigung zugesprochene Betrag mit den staatlichen Steueransprüchen aufgerechnet worden sei und dass die Aufrechnung in Übereinstimmung mit österreichischem Recht (§ 71 Abs. 5 Bundesbudgetverordnung; § 1438 ABGB) erfolgt sei und dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles keine Verbindung zwischen den staatlichen Forderungen und den festgestellten Rechtsverletzungen bestehe.
Die Pensionsversicherungsanstalt und die Rechtsanwaltskammer hätten keine "gemeinsame Besteuerung" übernommen, weswegen eine getrennte Besteuerung der Einkommensarten vorzunehmen sei.
Da das steuerfreie Basiseinkommen für Arbeitnehmerinnen € 12.000,00 und für Selbstständige € 11.000,00 Euro betrage und die Beschwerdeführerin zwei Pensionen nach dem ASVG und eine Versorgungsrente, die ein steuerfreies Basiseinkommen von Euro 12.000,00 vorsehe, beziehe, würde die Höhe beider Einkommen nicht über die vorgenannten Basiseinkommen hinausgehen, wenn alle Absetzbeträge berücksichtigt würden.
Sie übe keine Tätigkeit mehr aus, die unter den Begriff "Selbständigkeit" falle.
Die in die Besteuerung einbezogene Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer sei nach ihrer Ansicht kein Einkommen im Sinne von § 2 beziehungsweise § 29 EStG 1988.
Jene sei nach der Satzung der Rechtsanwaltskammer eine private Versorgungseinrichtung. Diese beruhe auf dem Umlagesystem und sehe vor, dass alle Leistungen daraus in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt würden, sodass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl Anspruch auf eine in der Leistungsverordnung betraglich festgesetzte Rente (Basisrente) erworben würde. Es handle sich daher um ein von den Beitragsmonaten abhängigen System der Versorgungsleistungen und somit um keine Versicherungsleistung wie bei der Altersrente nach dem ASVG. In den Kammerbeiträgen würde dem jeweiligen Rechtsanwalt ein Beitrag gemäß der geltenden Umlageordnung zur Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Bei Erreichen der Altersgrenze stehe ein entsprechender Betrag als Vorsorgeleistung zu.
Diese Vorsorgeleistung sei kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 6 bzw. § 29 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) und auch dort nicht aufgezählt. Da die Rechtsanwälte ihre eigene Pension selbst einbezahlt hätten, welche bei Erreichen von einer bestimmten Anzahl von Monaten an sie wieder ausbezahlt würde, handle es im kein Einkommen im Sinne des EStG 1988.
Darüber hinaus sei für den allenfalls zu erstellenden getrennten Bescheid für diese Versorgungsleistung das Finanzamt in ***2*** und nicht das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Auch sei nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK durch die Verletzung des Parteiengehörs wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides gegeben, weil der Beschwerdeführerin das Antragsrecht auf Berücksichtigung von Absatzbeträgen und auf Antragstellung der im Gesetz vorgesehenen Ansprüche genommen worden sei. Dadurch sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK verletzt worden.
Ihr Sohn sei nach einem in Kopie der Beschwerde angeschlossenen Ausweis jedenfalls seit 2011 zu 70 % behindert. Einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe habe sie im Herbst dieses Jahres 2014 eingebracht. Die Beschwerdeführerin sei zur Gänze für seinen Unterhalt aufgekommen, wobei noch "erhebliche Nebenkosten, wie die wöchentlichen Fahrten zu den verschiedenen Ärzten, Medikamente, Kosten für Spitalsaufenthalte etc." entstanden seien.
Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei von der Eigentümerin aufgekündigt worden, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, neue Wohnräume zu schaffen. Eine Abschreibung der Aufwendungen sei daher durch die Ausstellung des Bescheides verhindert worden. Sie sei vom Finanzamt nie aufgefordert worden, getrennte Anträge einzubringen.
Deshalb bestehe bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 keine Steuerpflicht. Aus diesem Grund sei auch kein Anspruch für eine Einkommensteuervorauszahlung (2015 und Folgejahre) entstanden.
Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten mehrere Forderungen gegen die Republik Österreich "aufzurechnen":
"1. Die Republik Österreich hat bis zum heutigen Tag den in der Schlussresolution des Europarates (Ministerausschuss ) DH (99) 247, verabschiedet durch den Ministerausschuss am , festgesetzten Betrag in Höhe von ATS 172.000- (d.s. € 12.499,73) samt Zinsen nicht beglichen, weshalb u.a. auch die Veröffentlichung der Entscheidung im lnternet erfolgte. Die vorgenommene Aufrechnung mit Steuerschulden entbehrt ebenfalls der rechtlichen Grundlage. ( siehe Europäische MenschenrechtskonventionEMRK-Kommentar 3. Auflage, N.P. Engel Verlag , Frowein / Peukert Artikel 41 EMRK (gerechte Entschädigung) V. Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruches , Steuerfreiheit, Seite 593,RN. 97.
2. Ich befand mich vom bis , bis in Auslieferungshaft in Italien und vom bis in Untersuchungshaft in Österreich. Die gegen mich eingeleiteten Strafverfahren wurden entweder eingestellt oder ich wurde freigesprochen. Diese überlange Untersuchungshaft war nicht nur rechtswidrig, sondern widersprach auch dem Artikel 2 EMRK. Eine finanzielle Entschädigung hat nie stattgefunden, obwohl ich diese beantragt habe.
3. Mein geschiedener Ehegatte ist am ***13*** verstorben. Seit dieser Zeit komme ich allein für den Unterhalt meines behinderten Sohnes auf . Der Antrag auf erhöhter Familienbeihilfe habe ich gestellt, jedoch ist noch keine Entscheidung ergangen.
4. Wenn es mir möglich gewesen wäre Absetzbeträge geltend zu machen, wäre überhaupt keine Einkommenssteuer vorgeschrieben worden. Es wäre dann keine Einkommenssteuer angefallen."
In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom wurde die Einkommensteuer 2013 unverändert mit € 613,00 festgesetzt, doch die Einkünfte der Beschwerdeführerin nunmehr den Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988 (Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung [lit. a] sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen [lit. b]) zugeordnet. Es komme es im Fall der Beschwerdeführerin lediglich zu keiner gemeinsamen Lohnversteuerung durch die auszahlenden Stellen. Würden im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen, die beim Lohnsteuerabzug .- wie bei der Beschwerdeführerin - gesondert versteuert wurden, sei verpflichtend eine Veranlagung durchzuführen, damit in deren Rahmen eine gemeinsame Versteuerung erfolge. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung seien stets Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Beitragssystem, das auf den Regelungen der §§ 49 ff RAO basiere und in der Satzung der Versorgungseinrichtung der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer niedergelegt sei, entspreche sogar jenem des ASVG (monatliche Beitragsleistung; Wartezeit; Erreichen eines Mindestalters). Diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden daher ein Einkommen bilden, dass gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 der Einkommensteuer unterliege. Nach § 20 Abs. 1 AVOG und § 26 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sei das Wohnsitzfinanzamt für die Erhebung der Einkommensteuer örtlich zuständig und es daher irrelevant, welche Abgabenbehörde für die pensionsauszahlende Stelle zuständig wäre.
Die Verletzung des Grundrechtes auf Parteiengehör, könne die Abgabenbehörde nicht nachvollziehen, weil die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung lediglich die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe beantragt habe und aufgrund dieser Angabe und den von den pensionsauszahlenden Stellen übermittelten Lohnzetteln der Erstbescheid antragsgemäß erstellt worden sei. Die Abgabenbehörde müsse bloß bei unvollständigen Angaben und Zweifeln den Erklärenden um Ergänzung ersuchen (§ 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)) und diesbezüglich bei Bedenken die erforderlichen Beweise aufnehmen. Aus der Abgabenerklärung hätten sich für die Abgabenbehörde jedoch keinerlei Bedenken, Zweifel noch unvollständige Angaben erkennen lassen, weshalb der angefochtene Einkommensteuerbescheid auch aufgrund der Erklärung ergangen sei. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass das Verfahren bezüglich der endgültigen Pensionshöhe noch beim Verwaltungsgericht anhängig sei und es somit sein könne, dass eventuell bisher noch nicht die gesamte Pension ausbezahlt worden sei. Sollte später tatsächlich eine höhere Pension zuerkannt werden, sei die Veranlagung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzips gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 gemäß § 295a BAO entsprechend zu korrigieren. Für den Sohn der Beschwerdeführerin werde zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung keine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 2 FLAG gewährt. Durch die Vorlage einer Kopie des Behindertenpasses des Sohnes habe die Beschwerdeführerin dessen 70-%ige Behinderung bewiesen. Aufgrund des Antrag auf Familienbeihilfe im Herbst 2014 sei das Erstellen eines Gutachtens sei am in Auftrag gegeben worden, welches bisher noch nicht vorliege. Kinder im Sinn des EStG 1988 seien solche, für welche dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zustehe oder Kinder, für welche dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zustehe. Der Kinderabsetzbetrag stehe nur dann zu, wenn Familienbeihilfe gewährt werde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der Unterhaltsabsetzbetrag setze voraus, dass das Kind nicht haushaltszugehörig sei. Da der Sohn laut Melderegisterauskunft bei der Beschwerdeführerin wohne, sei auch aufgrund seiner Volljährigkeit kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gegeben. Die in der Beschwerde angeführten "Nebenkosten", für wöchentliche Fahrten zu verschiedenen Ärzten, Medikamente und Kosten für Spitalsaufenthalte, seien weder ziffernmäßig konkretisiert, noch durch Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht worden und deshalb unberücksichtigt geblieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde auch die Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 ergebe, weil die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen habe, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien. Im Übrigen werde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2013 verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen, dass nur eine Erhöhung um 4 % (anstatt wie vorgenommen 9 %) hätte erfolgen dürfen, erklärte die belangte Behörde unter Verweis auf §§ 45 und 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988, dass die Festsetzung nicht für das dem Veranlagungszeitraum (2013) folgende Kalenderjahr (2014), sondern erst für 2015 erfolgt sei, weshalb die Erhöhung 9 % betragen habe.
Zu der in der Beschwerde erklärten Aufrechnung verwies das Finanzamt auf § 1438 und § 1441 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) sowie auf entsprechende Literatur, wonach eine aufzurechnende Gegenforderung gegen dieselbe Staatskasse gerichtet sein müsse, da ansonsten ein Kompensationsverbot bestehe. Deswegen könne der aufgrund der Schlussresolution des Europarates festgesetzten Betrag, zu welchem die Republik Österreich an die Beschwerdeführerin zu zahlen verpflichtet worden sei, nicht mit den Steuerforderungen des Staates aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung mit Familienbeihilfenansprüchen sei nur denkbar, wenn über den gestellten Antrag positiv entschieden werden wurde. Ansprüche auf die gesetzliche Familienbeihilfe seien jedoch unpfändbar (§ 290 Abs. 1 Z 9 EO iVm. § 53 AbgEO [Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949]), sodass auch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 293 Abs. 3 EO [Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896] beziehungsweise § 64 Abs. 3 AbgEO) bestehe. Die Beschwerdebehauptung, dass keine Einkommensteuer vorgeschrieben worden wäre, wenn der die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, Absetzbeträge geltend zu machen, sei vollkommen unsubstantiiert und für eine Verrechnung im Sinne des § 214 Abs. 1 EStG 1988 die ergangenen Veranlagungsbescheide maßgeblich.
Im als "Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht datiert vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 datiert vom beantragte die Beschwerdeführerin das ersatzlose Aufheben dieses Bescheides wegen fehlender gesetzlicher Grundlage. Weiter forderte die Beschwerdeführerin erneut "hinsichtlich der Einkunftsarten zwei getrennte Bescheide" auszustellen, "das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***4***" abzubrechen und das Finanzamt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilen. Zusätzlich zur Wiederholung des bisherigen Vorbringens erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 ohne Begründung ausgestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine Beschwerdevorentscheidung "gemäß § 262 EStG 1988" nicht vorliegen würden. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nach § 262 Abs. 1 EStG 1988 dann zu erlassen, wenn etwa noch erforderliche abgabenbehördliche Ermittlungen ausstünden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, da die Einkommensbeträge und sonstige Berechnungen nicht verändert worden seien. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 datiert vom nichtig und durch den "angefochtenen" Einkommensteuerbescheid datiert vom (Beschwerdevorentscheidung) ersetzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass über die Abgabensache zweimal im materiellrechtlichen Sinn von der Erstinstanz entschieden worden sei, obwohl bereits eine Entscheidung vorgelegen sei, die beide Male mit Beschwerde bekämpft worden sei. Die Änderung des Ausstellungsdatums allein ohne eine materiellrechtliche Behandlung der eingebrachten Beschwerde stelle keine Erledigung der eingebrachten Beschwerde dar. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013, datiert vom , sei deshalb rechtswidrig, weil im Februar 2015 keine Einkommensteuer für das Jahr 2013 ausgehaftet habe, da die festgesetzte Einkommensteuer am bezahlt worden sei und somit im Februar 2015 keine Abgabenschuld bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus der Buchungsmitteilung vom . Die Versorgungsleistung, die die Rechtsanwaltskammer erbringe, sei keine Einkunftsart nach dem Einkommensteuergesetz und daher nicht mit der Pension nach dem ASVG zusammenzuzählen. Demzufolge sei auch die Begründung, in der sich die Abgabenbehörde auf § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988 berufe, nicht zielführend, da die Gleichartigkeit der Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer nicht bestehe, weil sich diese Bestimmung auf Nichtselbständige (§ 2 Abs. 3 Z. 11), wie in der Überschrift angegeben, beziehe. Die Abgabenbehörde könne sich auch nicht auf § 47 EStG 1988 berufen, weil auch diese Bestimmung den Steuerabzug von Arbeitslohn beinhalte. Weiters werde auch die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Einkommensteuer bestritten, da es sei nicht einzusehen sei, warum zwei verschiedene Basiseinkommen (€ 12.000,00 beziehungsweise. € 11.000,00) bestehen, welche vom jährlichen Einkommen in Abzug gebracht werden würden. Gleiches gelte für den mit 5110 angenommenen Multiplikationsfaktor für das Einkommen. Es sei auch nicht logisch, warum bei einer jährlichen Anpassung der monatlichen Ratenzahlung die Basisrenten von € 11.000,00 bzw. € 12.000,00 ebenfalls der jährlichen Erhöhung nicht angepasst würden. Diese Ungleichbehandlung der Pensionssysteme sei nicht durch das EStG 1988 gerechtfertigt, da Arbeiter und Angestellte im ASVG gleichgestellt seien, die Basisrente für Selbständige aber geringer sei. Die Republik Österreich habe bis zum heutigen Tag den in der genannten Schlussresolution des Europarates festgesetzten Betrag in Höhe von ATS 172.000,00 (€ 12.499,73) samt Zinsen nicht beglichen. Die vorgenommene Aufrechnung mit Steuerschulden entbehre ebenfalls der rechtlichen Grundlage. Eine Entschädigung für die genannte Untersuchungshaft habe nicht stattgefunden, obwohl die Beschwerdeführerin eine solche beantragt habe. Die Republik Österreich habe trotzdem die der Beschwerdeführerin zustehenden immateriellen Schadensbeträge samt Kosten von den Abgabenschulden in Abzug gebracht. Die Finanzbehörde widerspreche daher ihrer eigenen Rechtsauffassung. Demnach würden von einem Abgabenpflichtigen Forderungen, auch wenn sie nicht gerichtlich festgestellt wurden, aufrechnungsweise geltend gemacht werden können (§ 1438 ABGB). Von Amts wegen wären der Altersbetrag von € 1.242,00 sowie der Pensionistenabsetzbetrag zu berücksichtigen gewesen.
Ebenfalls als "Beschwerde" datiert vom , eingebracht am bezeichnete die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen den Bescheid betreffend die Vorauszahlungen von Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre datiert vom und beantragte auch hier die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides sowie die Feststellung, dass die Versorgungsrente der Rechtsanwaltskammer ***2*** nicht dem Einkommensteuergesetz unterliege und daher getrennt von den übrigen Renten zu versteuern sei. Auch verlangte sie "das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ***4***" abzubrechen und das Finanzamt zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Dies begründete die Beschwerdeführerin wie oben zum Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 angeführt und behauptete, dass sich deshalb der angefochtene Bescheid auf einen nicht mehr existierenden Bescheid stützte. Da es nicht nur um Verfassungswidrigkeit, Rechtswidrigkeit oder nicht vorhandene gesetzliche Bestimmungen, sondern auch um die Klärung der Einbeziehung der Versorgungsleistung durch die Rechtsanwaltskammer ***2*** in das EStG 1988 und in der Folge um die Berechnung der Höhe der Einkommensteuer sowie unberücksichtigte Absetzbeträge, die ihr gesetzlich zustehen würden, gehe, sei die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO erst nach entsprechender Abklärung heranzuziehen. Nach dem Verweis auf das Vorbringen im Vorlageantrag zum Einkommensteuerbescheid 2013, erklärte die Beschwerdeführerin, dass, wenn es ihr möglich gewesen wäre, alle ihr zustehenden Rechte im Verfahren vor der Abgabenbehörde geltend zu machen, keine Einkommensteuer für 2013 vorgeschrieben worden wäre. Daraus ergebe sich, dass kein Grund für Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 2015 vorhanden gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 datiert vom dem Bundesfinanzgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:
"Zum 1. Beschwerdepunkt: Zum einen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei Hinweis auf § 262 Abs. 1 EStG 1988 nicht das Einkommensteuergesetz meinen kann (das EStG 1988 schließt mit § 134), sondern offenbar die Bundesabgabenordnung. Die Beschwerdeführerin wird sich daher auf den § 262 Abs. 1 BAO und somit auf die Regelung zur Beschwerdevorentscheidung beziehen. Zum anderen geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerdevorentscheidung nicht vorliegen gänzlich ins Leere. Im § 262 Abs. 1 BAO wird dezidiert angeführt, dass ,über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen' ist. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom Beschwerde eingebracht hat. Die Abgabenbehörde ermittelte auch aufgrund der beigebrachten Unterlagen der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und entschied daher mittels Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde. Der diesbezüglich ergangene Bescheid wurde auch als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Es ist der Abgabenbehörde daher schleierhaft, wie die Beschwerdeführerin ihre Behauptung aufbaut, eine Beschwerdevorentscheidung hätte nicht erlassen werden können, da dies nur möglich wäre, wen etwa noch erforderliche Ermittlungen der Abgabenbehörde ausstehen würden. Demzufolge wurde der Gesetzestext von der Beschwerdeführerin zur Gänze falsch ausgelegt. Die Abgabenbehörde entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschwerdevorentscheidung und kann sich somit nicht vorwerfen lassen, die Beschwerde nicht bearbeitet zu haben. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Arbeitnehmerinnenveranlagung lediglich die Zuerkennung der von ihr bezahlten Kirchensteuer beantragt und wie bereits erwähnt die drei bezugsauszahlenden Stellen. Diese Anträge bedürfen keiner Begründung und daher erfolgte der Erstbescheid vom auch ohne zusätzliche Begründung. Die Beschwerdevorentscheidung erfolgte sodann mit ausführlicher Begründung, da die Beschwerdeführerin eben in ihrer Beschwerde vom einige Punkte als unklar empfand und diese geltend machte. Daraufhin setzte sich die Abgabenbehörde intensiv mit der Sachverhaltsermittlung auseinander und stellte der Beschwerdeführerin in der ausführlichen Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom die rechtliche Sachlage dar.
Zum 2. Beschwerdepunkt: Bezüglich des Beschwerdepunktes, die Versorgungsleistung der Rechtsanwaltskammer sei keine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetztes wird hier auf die ausführliche Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom unter dem Punkt ,Einkünfteermittlung' verwiesen.
Zum 3. Beschwerdepunkt: Im § 33 Abs. 1 EStG 1988 ist die genaue Berechnung der Einkommensteuer festgelegt. Für ein Einkommen von jährlich € 0,00 bis € 11.000,00 beträgt der Steuersatz 50 %, für ein Einkommen über € 11.000,00 bis € 25.000,00 wird der Steuersatz mit der Formel "((Einkommen - 11.000)/35.000)*5.110", usw. berechnet. Diese Formel ist gesetzlich festgelegt und ist für jeden gleich. Es wird das steuerpflichtige Einkommen der nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 übermittelten Lohnzettel herangezogen und die Werbungskosten abgezogen. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Von diesem werden dann noch die Sonderausgaben in Abzug gebracht. Dieser Betrag ist sohin die Messgröße für die Berechnung des Steuersatzes. Auch verstehe es die Beschwerdeführerin nicht, warum zwei verschiedene Basiseinkommen (€ 12.000,00 beziehungsweise € 11.000,00) bestehen würden. Diese Größen beinhalten zwei unterschiedliche Begründungen. Zum einen wird die Messgröße € 12.000,00 dazu herangezogen, da über diesem Betrag eine Pflichtveranlagung unter gewissen Voraussetzungen vorgeschrieben wird. Diese Messgröße hat aber nichts mit dem letztendlichen Steuersatz zu tun. Lediglich die Messgröße von € 11.000,00 wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 (siehe oben) zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Wie somit erkennbar ist stehen diese Größen nicht in Verbindung miteinander, sondern haben unterschiedliche Bedeutung. Diesbezüglich wird zum einen auf die Erklärung im Steuerbuch 2014 Seite 119, sowie auf den Punkt ,Einkünfteermittlung' in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Zum 4. Beschwerdepunkt: Hier wird zum einen auf die Beschwerdevorentscheidung bezüglich Vorauszahlungsbescheid 2015 vom und zu dessen Begründung (selbiges Datum) verwiesen. Die Aufrechnungsproblematik wurde hier bereits ausführlich erläutert.
Zum 5. Beschwerdepunkt: Es wird auf den Punkt ,Behinderung des Sohnes' in der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. Hier findet sich eine ausführliche Erläuterung der Problemstellung und der Regelung, wann der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Zum 6. Beschwerdepunkt: Hier verwechselt die Beschwerdeführerin das deutsche mit dem österreichischen Einkommensteuergesetz. Der Begriff des ,Altersbetrages' ist dem österreichischen Einkommensteuerrecht nicht bekannt. Möglicherweise zieht die Beschwerdeführerin hier den § 24a deutsches Einkommensteuergesetz heran, welcher unter dem Titel ,Altersentlastungsbetrag' geführt wird. Hier würde für 2013 ein Höchstbetrag von € 1.292,00 zum Tragen kommen, welcher zwar nicht dem von der Beschwerdeführerin angegebenem Betrag von € 1.242,00 entspricht, sich dies aber auf einen Tippfehler zurückführen lassen kann. Es wäre sohin von der Abgabenbehörde kein derartiger ,Altersbetrag' zu berücksichtigen gewesen, da es diesen im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht gibt. Bezogen auf den Pensionistenabsetzbetrag ist folgendes festzuhalten: Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen dann der Pensionistenabsetzbetrag zu, wenn ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 (Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag, usw.) nicht zustehen. Der Beschwerdeführerin stehen aber - wie aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ersichtlich - der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu, da die Beschwerdeführerin Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis erzielt. Der Pensionistenabsetzbetrag steht der Beschwerdeführerin daher nicht zusätzlich zu."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2015 dem Bundesfinanzgericht vor und gab - folgende Stellungnahme ab:
"Wie die Beschwerdeführerin vorgebracht, wurde in der Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungsbescheid 2015 vom auf den § 263 Abs. 3 BAO verwiesen. Dieser gibt sinngemäß wieder, dass die Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) beziehungsweise ein Erkenntnis (§ 279) wirkt, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei der Abgabenbehörde welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat gestellt wird. Da der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin bei der bescheiderlassenden Abgabenbehörde einlangte, wirkte die Beschwerdevorentscheidung nicht wie ein Beschluss beziehungsweise ein Erkenntnis. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO falsch interpretiert. Die Gesetzesstelle lautet: ,Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.' Die Beschwerdeführerin führt im Vorlageantrag an, dass die Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO nur teilweise erfüllt worden sei, da es in ihrer Beschwerde nicht nur um Verfassungswidrigkeit, Rechtswidrigkeit oder nicht vorhandene gesetzliche Bestimmungen, sondern auch um die Einbeziehung der Versorgungsleistung durch die Rechtsanwaltskammer ***2*** in das Einkommensteuergesetz und in der Folge um die Berechnung der Höhe der Einkommensteuer gehe. Hätte die Abgabenbehörde den § 262 Abs. 3 BAO zur Anwendung gezogen und die Beschwerde direkt an das Verwaltungsgericht vorgelegt, wäre die Begründung der Beschwerdeführerin auch zutreffend, jedoch hat die Abgabenbehörde den § 262 Abs. 3 BAO eben nicht angewendet und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, da es nicht lediglich um die behauptete Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen geht. Es ist sohin für die Abgabenbörde nicht nachvollziehbar, warum ihr die Anwendung des § 262 Abs. 3 BAO vorgeworfen wird, wenn dieser doch gar nicht angewendet wurde. Des Weiteren wird auf die bereits ausführlich ergangene Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungsbescheid 2015 vom verwiesen."
B) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Eine Abfrage in der Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung durch den Richter hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin für ihren Sohn ***5***, verstorben am ***6***, mit rückwirkend ab November 2011 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967) und der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 bewilligt wurden.
Mit Beschluss datiert vom wurde dies den Verfahrensparteien vorgehalten und ihnen Gelegenheit eine Stellungnahme zum bis dahin oben dargestellten Ermittlungsergebnis des erkennenden Gerichtes und zum bisherigen Parteienvorbringen abzugeben und allenfalls ein ergänzendes Vorbringen dazu zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert bekannt zu geben, die Berücksichtigung welcher konkreter, tatsächlicheren Ausgaben und welcher steuerlichen Absetzbeträge für das Jahr 2013 begehrt würde, wobei die geltend gemachten Beträge jeweils ziffernmäßig zu bestimmen seien und soweit diese dem Grunde beziehungsweise der Höhe nach nachzuweisen seien, entsprechend zu belegen sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von ihr selbst oder ihrem Sohn für dessen Behinderung im Jahr 2013 pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) bezogen worden seien.
Dazu wurde den Parteien die nach dem Erachten des Richters maßgeblichen Rechtsnormen und deren Inhalt bekannt gegeben sowie Folgendes erläutert:
"1. Parteiengehör
Den Parteien des Verfahrens wird Gelegenheit gegeben, zum bisherigen Ermittlungsstand des Verwaltungsgerichtes eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. brachte in ihren bisherigen Eingaben gegenüber der Finanzverwaltung vor, dass ihr keine Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausgaben beziehungsweise Absetzbeträgen eingeräumt worden sei. Dies trifft insofern nicht zu, als derartiges bereits im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2013 möglich war, die die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde eingebracht hat.
Zum geltend gemachten Kinderabsetzbetrag wird darauf hingewiesen, dass nach der bestehenden Aktenlage der Kinderabsetzbetrag (gemeinsam mit der Familienbeihilfe) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits zuerkannt und auch ausbezahlt worden ist.
Der Beschwerdeführerin wird nun Gelegenheit gegeben, darzulegen, welche bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigende Ausgaben (außergewöhnliche Belastung) und Absetzbeträge konkret begehrt werden und das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen.
2. Kinderfreibetrag
Ein entsprechender Freibetrag ist im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) zu berücksichtigen und mindert gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, die Steuerbemessungsgrundlage (vgl. etwa Jakom/Laudacher EStG, 2018 § 106a Rz 1).
3. Kinderabsetzbetrag
Die Gewährung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, hängt von der Beantragungbeziehungsweise von der Gewährung der Familienbeihilfe ab und wird ein entsprechend zuerkannter Absetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 24).
Der Beschwerdeführerin wurde für ihren Sohn ***5*** mit (somit nach der Vorlage der gegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht) rückwirkend ab November 2011, somit auch für sämtliche Kalendermonate des gegenständlichen Veranlagungsjahres 2013, (erhöhte) Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 sowie der (ebenfalls zustehende) Kinderabsetzbetrag zuerkannt und auch ausbezahlt.
4. Nachweis der von der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen, pauschaler Freibetrag
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die von ihr in den Eingaben an die Abgabenbehörde bislang nicht näher bezeichneten und bezifferten, tatsächlich von ihr getragenen ,Nebenkosten' für ihren Sohn ***5******7***, zahlenmäßig zu bestimmen und ,unter Ausschluss jeden Zweifels' zu belegen, da ansonsten derartige Mehraufwendungen mangels Konkretisierung und Nachweis nicht berücksichtigt werden können (vgl. etwa Jakom/Peyrl EStG, 2019 § 35 Rz 31, sowie 99/13/0190; , 2001/13/0191).
Sollte allenfalls im Zuge der beizubringenden Kostenaufstellung die Berücksichtigung von Fahrtkosten bzw. von Kilometergeldern beantragt werden, wären diese glaubhaft zu machen und insbesondere die gefahrenen Kilometer und die jeweiligen Fahrtziele beziehungsweise der jeweilige Fahrtzweck anzugeben.
Zur Vereinfachung stünde der Beschwerdeführerin jedoch - an Stelle eines Nachweises der mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehenden tatsächlichen Mehraufwendungen nach § 34 Abs. 6 4. TS Einkommensteuergesetz 1988, - die Gewährung eines pauschalen Freibetrages gemäß § 5 Abs. 1 der genannten VO iHv. € 262,00/Monat zu (vgl. etwa Jakom/Peyrl EStG, 2019, § 34 Rz 53 und § 35 Rz 28ff).
In beiden Fällen (entweder § 34 Abs. 6 4. TS des EStG 1988 mit Einzelnachweis der geltend gemachten Mehraufwendungen oder Pauschalbetrag nach § 5 der VO) sind jedoch gewährte pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) von den nachgewiesenen bzw. geltend gemachten Mehraufwendungen in Abzug zu bringen (vgl. wiederum 99/13/0190), sodass es daher jedenfalls der Klärung der im Spruch unter Punkt 2. b) angeführten Frage (Bezug pflegebedingter Geldleistungen im Jahr 2013) bedarf.
Gegebenenfalls sind sowohl bei Inanspruchnahme des in § 5 Abs. 1 der VO genannten, um pflegebedingte Geldleistungen beziehungsweise um eine sich allenfalls aus § 5 Abs. 2 der VO ergebende weitere Kürzung verminderten, pauschalen Freibetrages von € 262,00; als auch dann, wenn, im Fall des § 34 Abs. 6 4. TS EStG 1988, die Summe der erhaltenen Pflegegelder die einzeln nachgewiesenen Mehraufwendungen übersteigen (daher kein Freibetrag), weitere Ausgaben, nämlich
- bei einer geltend gemachten Pauschalierung nach § 5 Abs. 1 und 2 der VO, (jeweils nachzuweisende) Aufwendungen für Hilfsmittel iSd § 4 der VO, sowie Entgelte für einen Unterricht in einer Sonder- oder Pflegeschule bzw. die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs. 3 der VO) und
- bei der Geltendmachung von Einzelaufwendungen nach § 34 Abs. 6 TS 4 EStG 1988, die in den §§ 2 bis 4 der VO genannten Mehraufwendungen, zu berücksichtigen.
Im zuletzt genannten Fall wären die entsprechenden Mehraufwendungen (§§ 2 bis 4 der VO) für
- die genannten Krankendiätverpflegungen nach § 2 Abs. 1 der VO (Pauschalbeträge) dem Grunde nach, etwa durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die verordnete Diät
- ein Behinderten-Kfz nach § 3 Abs. 1 der VO (Freibetrag von € 190,00) durch eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO sowie einen Eigentumsnachweis für das Kfz
- Taxifahrten nach § 3 Abs. 2 der VO (Höchstbetrag von € 153,00), sowie
- Hilfsmittel bzw. Heilbehandlungskosten nach § 4 der VO (jeweilige Kosten) durch die Vorlage entsprechender Belege
nachzuweisen.
Zur besseren Übersicht wird für die Bf. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010) diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die untenstehende, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 entnommene Übersicht über mögliche Freibeträge bei behinderten Kindern soll ebenfalls der Bf. als Orientierungshilfe dienen:
5. Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass neben der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde nach § 115 Abs. 1 BAO (vgl. dazu auch § 269 BAO) eine Mitwirkungspflicht der Abgabenpflichtigen besteht. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die (beschwerdeführende) Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. etwa 94/15/0131; , 2006/13/0136), insbesondere - auch im Sinne von § 119 Abs. 1 BAO - bei Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 115 Tz 6-9, 12)."
Dieser Beschluss wurde datiert vom wurde am versucht der Beschwerdeführerin im Pflegeheim zuzustellen, welche jedoch die Annahme verweigerte, weswegen das Schriftstück dort zurückgelassen wurde.
Das Finanzamt verfasste jedoch folgende Stellungnahme datiert vom :
"Das Finanzamt ***8*** nimmt Bezug auf den dg. Beschluss vom und legt innerhalb der in diesem Beschluss gesetzten Frist folgende Urkunden vor:
• Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt betreffend den verst. ***5******7*** für den Zeitraum 6. Februar bis : Aus diesem ergibt sich ein Pflegegeldbezug für die Monate März bis Dezember 2013 im Gesamtbetrag von € 1.542,00.
• Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt betreffend den verst. ***5******7*** für den Zeitraum 1. Januar bis ***6***: Aus diesem ergibt sich ein Pflegegeldbezug für die Monate Jänner bis August 2015 im Gesamtbetrag von € 540,10.
• Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe u.a. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2013
• Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 1***6*** über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe u.a. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 sowie Einstellung des Bezuges der Familienbeihilfe mit September 2015
Zu den Darlegungen im dg. Beschluss vom hält das Finanzamt ***8*** fest, dass die Beschwerdeführerin für den am ***6*** verstorbenen Sohn ***5******7*** das gesamte Jahr 2013 erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat.
Daher steht der Beschwerdeführerin der Pauschbetrag gemäß § 5 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 auch aus Sicht des Finanzamtes ***8*** für das Jahr 2013 zu (bzw. für acht Monate für 2015), wobei das bezogene Pflegegeld in Abzug zu bringen ist.
Daher beträgt der Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. für 2013 € 1.602,00 (€ 2.620,00 minus € 1.542,00). Für das Jahr 2015 beträgt der Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. € 1.555,90 (2.096,00 minus 540,10)
Auch der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 112/2012 steht der Beschwerdeführerin für 2013 und 2015 nach Dafürhalten des Finanzamtes zu.
Betreffend den im dg. Beschluss auf Seite 15 erwähnten Kinderabsetzbetrag ist festzuhalten, dass dieser für die Jahre 2013 und 2015 bereits zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wurde (vgl. die Familienbeihilfebestätigungen vom und 1***6***), sodass über diesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin - auch wenn ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Diätverpflegung vorgelegt werden würde - kein Pauschbetrag für Diätverpflegung gemäß § 2 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 zusteht, weil gemäß § 1 Abs. 1 vierter Teilstrich dieser VO dieser nur für behinderte Kinder zusteht, für die keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. auch ).
Ebenfalls aus dem im Vorabsatz dargestellten Grund steht auch kein Freibetrag gemäß § 3 Abs.1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 bzw. gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. zu."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2013 Pensionseinkünfte nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955), eine Versorgungsleistung der Österreichischen Rechtsanwaltskammer und erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem Nachhilfeinstitut.
Für ihren zu 70 % behinderten Sohn erhielt die Beschwerdeführerin rückwirkend ab November 2011 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967) und den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988.
Dieser Sohn hat im Jahr 2013 für die Monate März bis Dezember Pflegegeld in Höhe von € 1.542,00 erhalten.
Beweiswürdigung
Die festgestellten und unwidersprochenen Tatsachen ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Einkunftsquellen wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom wird vollständig auf deren Begründung verwiesen, welche vollinhaltlich der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht.
Dementsprechend sind sowohl die Pensionseinkünfte nach dem ASVG (€ 7.754,44), die Versorgungsleistung der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (€ 5.769,93) als auch die Einkünfte bei einem Nachhilfeinstitut (€ 132,00) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 iVm. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (Nachhilfeinstitut: "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis"), § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ASVG: "Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung") und § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 (Versorgungsleistung der Österreichischen Rechtsanwaltskammer: "Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen") zuzuordnen und werden gemeinsam versteuert. Insofern werden sowohl die Beschwerdebegehren, getrennte Bescheide für diese Einkunftsquellen zu erlassen und diese nicht gemeinsam zu veranlagen, als auch das Begehren die Höhe der Einkünfte im Effekt mit € 0,00 festzusetzen abgewiesen, der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 jedoch insoweit abgeändert, als alle Einkunftsquellen, den nichtselbständigen Einkünften zugeordnet werden.
Was das Anerkennen von außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 34 ff EStG 1988 angeht, ist gegenüber dem angefochtenen Bescheid, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für ihren behinderten Sohn rückwirkend ab November 2011 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 und den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 laut Mitteilung vom ausbezahlt bekommen hat.
Hinsichtlich der für die Beurteilung dieses Beschwerdepunktes einschlägigen Rechtsvorschriften wird vollständig auf die Darstellung im Beschluss des Bundesfinanzgerichts datiert vom verwiesen.
Die Annahme dieses Beschlusses wurde von Beschwerdeführerin am verweigert und der Beschluss an der Abgabestelle zurückgelassen.
§ 20 Abs. 1 ZustellG (BGBl. Nr. 20/1982) sieht vor, dass wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, "das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen" ist. Genau dies ist im Fall der Beschwerdeführerin geschehen.
Rechtsfolge dieses Verhaltens ist nach § 20 Abs. 2 ZustellG: "Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt".
Da die Beschwerdeführerin und auch nicht der später für sie bestellte Erwachsenenvertreter auf diesen Beschluss nicht geantwortet haben, sind als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) für den Unterhalt des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin nur der dem Grad der Behinderung entsprechende Freibetrag abzüglich des bezogenen Pflegegeldes (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 iVm. § 35 Abs. 7 EStG iVm. § 5 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430: zwölf mal € 262 sind € 3.144,00 minus € 1.542,00) also € 1.602,00 bei der Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und insofern der angefochtene Bescheid abzuändern.
Gleiches wie das im letzten Absatz gesagte (Abänderung des angefochtenen Bescheides) gilt auch für den Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 112/2012. Dieser ist bei der Beschwerdeführerin für die Einkommensteuer 2013 anzusetzen gewesen.
Im Übrigen werden die oben dargestellten Rechtsansichten des Finanzamtes geteilt und daher die übrigen Beschwerdebegehren (siehe oben) dem Inhalt nach abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da alle Rechtsfragen in diesem Erkenntnis entsprechend der herrschenden Judikatur und Lehre beantwortet wurden (siehe oben), ergibt sich aus diesen keine über diesen Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
Linz, am
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