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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.02.2010, RV/1294-L/09

Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der GrESt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer unbefristet ab Oktober 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt dem Berufungswerber die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG unbefristet ab Oktober 2009 aberkannt.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, woraus die grobe Fahrlässigkeit resultiere. Überdies seien grundlegende Parteienrechte verletzt worden, da dem Berufungswerber vor Bescheiderlassung weder die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt noch irgendein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die vorgeworfene Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG resultiere aus dem Zusammentreffen einer ganzen Reihe von dem Berufungswerber gegenüber begangenen Vertragsbrüchen, Pflichtenverletzungen, deliktischen Verhaltensweisen, persönlichen Schicksalsschlägen und gesundheitlichen Problemen.

Mit Schreiben vom , dem Berufungswerber persönlich am zugestellt, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt, der zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führte, mitgeteilt:

Bereits im Jahr 2006 wurde seitens des Finanzamtes eine Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 2 GrEStG durchgeführt. In der diesbezüglichen Niederschrift vom wurde festgehalten, dass auf dem Abgabenkonto (St.Nr. xxx) immer wieder Rückstände aushafteten. Diese Rückstände resultierten aus der nicht fristgerechten selbstberechneten Grunderwerbsteuer. Auf § 13 Abs. 3 GrEStG wurde hingewiesen, wonach die selbstberechnete Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten ist. Da die Frist für die Anmeldung der selbstberechneten Steuer und deren Fälligkeit jeweils auf den 15. Tag des auf den Monat der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats fallen, dürfte auf diesem Konto nie ein Rückstand bestehen.

In der Folge wurden immer wieder Rückstände festgestellt, wie beispielsweise (jeweils laut Rückstandsaufgliederung):


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Fälliger Rückstand zum :
12.358,73 €
Fälliger Rückstand zum :
5.169,72 €
Fälliger Rückstand zum :
17.635,19 €
Fälliger Rückstand zum :
35.495,84 €
Fälliger Rückstand zum :
20.645,84 €

Am führte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes mit Ihnen ein Telefongespräch, in welchem die Entziehung der Berechtigung zur Selbstberechnung in Aussicht gestellt wurde, zumal ein hoher Abgabenrückstand aushaftete. Ihrerseits erfolgte die Zusage, dass der Rückstand bis beglichen wird (was allerdings nicht geschehen ist). Anfang September 2009 verlief eine Einbringungsmaßnahme durch die Abgabensicherung des Finanzamtes erfolglos.

Die dem Berufungswerber zur Stellungnahme eingeräumte angemessene Frist von vier Wochen nach Zustellung blieb ungenützt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG 1987 kann das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, die Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen ... .

§ 13 GrEStG lautet:

(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(4) Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

§ 15 lautet:

(1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen haben Parteienvertreter für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die selbstberechneten Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten. Ist die Steuer für einen Rechtsvorgang selbstberechnet worden, ist der Parteienvertreter befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht zu erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen wurde und dass die Steuer und die Eintragungsgebühr abgeführt worden sind.

Beim Berufungswerber wurde bereits im Jahr 2006 eine Prüfung nach § 15 Abs. 2 GrEStG durchgeführt und - wie aus der diesbezüglichen Niederschrift ersichtlich ist - festgestellt, dass auf dem entsprechenden Abgabenkonto immer wieder fällige Rückstände aushaften. Aushaftende Rückstände wurden vom Finanzamt laufend festgestellt (vgl. obige Tabelle). Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt auf die Entziehung der Berechtigung zur Selbstberechnung hingewiesen.

Dem Berufungsvorbringen in Bezug auf die sonstigen, nicht näher präzisierten Probleme ist entgegenzuhalten, dass ihm die Nichtbeachtung der §§ 13 und 15 GrEStG länger (zumindest seit der Nachschau im Jahr 2006) bekannt waren und er dennoch keine Vorsorge für eine dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise getroffen hat. Daher ist ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten und der Bescheid ist auch im Rahmen der Ermessensübung durch das Finanzamt zu Recht ergangen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der GrESt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at