Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.12.2011, RV/0737-S/11

Kein Studienwechsel bei Wechsel der Studieneinrichtung und Gleichwertigkeit der Studienrichtungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , SVNR., betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde I. Instanz die im Zeitraum vom Oktober 2009 bis September 2010 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückgefordert.

Dabei ging die Abgabenbehörde I. Instanz davon aus, dass durch den Wechsel von der Universität Wien zur Universität Salzburg, jeweils die Studienrichtung der Rechtswissenschaften, aufgrund unterschiedlicher Studienpläne keine Gleichwertigkeit der Studien gegeben sei, weshalb ein schädlicher Studienwechsel vorliege.

Der Sohn des Bw setzte im Wintersemester 2009 das Studium der Rechtswissenschaften in Salzburg fort, nachdem er in Wien den ersten Studienabschnitt und bereits ein Semester des zweiten Studienabschnittes absolviert hatte.

Die Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Im Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung durch den Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese beiden Anträge wurden am zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden ...

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 StudFG lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs.3.

(3) ...

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG; auch diese Bestimmung enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels.

Bei der Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl ).

Im oben angeführten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus: "Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen")."

Auch in der Literatur wird unter dem Begriff "Studienwechsel" der Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener verstanden, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Kein Studienwechsel ist der Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 95).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist, sondern dass vielmehr zu prüfen ist, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde oder ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist.

Die Abgabenbehörde I. Instanz geht davon aus, dass "das Studium der Rechtswissenschaften in Wien und das der Rechtswissenschaften in Salzburg unterschiedliche Studienpläne habe. Beide seien in drei Abschnitte gegliedert, wobei der 1. Abschnitt sowohl in Wien als auch in Salzburg eine Dauer von 2 Semestern, der 2. und der 3. Abschnitt in Wien jeweils eine Dauer von 3 Semestern und der 2. Abschnitt in Salzburg eine Dauer von 4 Semestern und der 3. Abschnitt eine Dauer von 2 Semestern aufweise. Unter Zugrungelegung dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass somit keine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben sei. Es liege daher ein Sudienwechsel im Sinne des § 17 des StudFG vor."

Diese Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz ist aus folgenden Gründen unzutreffend:

Die bloße unterschiedliche Gliederung eines Studiums in eine unterschiedliche Anzahl von Studienabschnitten und die unterschiedliche Dauer dieser Studienabschnitte führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine Gleichwertigkeit ausgeschlossen wäre.

Gerade das Studium der Rechtswissenschaften ist in Österreich jedenfalls an den Standorten Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg vergleichbar indem jedes eine universaljuristische Bildung vermittelt, nahezu idente Fächergruppen aufweist und Studienpläne von gleicher Gesamtlänge (8 Semestern) zugrunde liegen.

So ist in der Berufungsentscheidung des , ausgeführt:

"Sie sollen eine universaljuristische Ausbildung bieten, die die Grundlage für eine weitere Vertiefung und Spezialisierung bildet. Während des Studiums soll keine Spezialisierung in Form von Studienzweigen erfolgen, die Studienpläne bieten jedoch die Möglichkeit, eine Akzentuierung in Richtung bestimmter Schwerpunkte zu setzen. Aus diesem Grund werden in einer späteren Studienphase verschiedene Fächergruppen angeboten, aus denen der Studierende die gewünschten Schwerpunkte wählen kann.

Unterschiede bestehen hingegen in der Gliederung: Das Studium A101 gliedert sich in 3 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils 3 Semester. Als Abschluss ist anstelle der Diplomarbeit ein gleichwertiger Nachweis in Form der Absolvierung von zwei Diplomandenseminaren vorgesehen. Das Studium K101 gliedert sich in zwei Studienabschnitte, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite Studienabschnitt 6 Semester. Im zweiten Abschnitt ist eine Diplomarbeit als schriftliche Hausarbeit vorzulegen. Der in Wien absolvierte erste Studienabschnitt mit der ersten Diplomprüfung wurde zur Gänze anerkannt und es ist von einer Übereinstimmung der beiden Studienpläne in diesem Abschnitt auszugehen. Während beim Studium A101 im zweiten Abschnitt die judiziellen Fächer und im dritten Abschnitt die staatswissenschaftlichen Fächer angesiedelt sind, werden im Studium K101 alle diese Fächer im zweiten Studienabschnitt gemeinsam angeboten. Der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen besteht daher lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester. Mit beiden Studienplänen wird letztlich dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat."

Vgl. auch und vom , RV/0180-L/10 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH.

Auch in der Entscheidung vom , RV/1479-W/08 führte der UFS aus, dass trotz abweichender Vorlesungsschwerpunkte, unterschiedlicher Gliederung nach Studienabschnitten kein Studienwechsel vorliege.

Ausführungen zum Vergleich des Studiums der Rechtswissenschaften an den Universitäten Wien und Graz siehe in der Entscheidung des .

Der UFS gelangt daher zur Ansicht, dass aus der unterschiedlichen Länge der einzelnen Studienabschnitte allein eine Ungleichwertigkeit der Studien nicht abgeleitet werden kann. Dazu ist nochmals auf die bereits zitierten UFS-Entscheidungen zu verweisen.

Diese inhaltliche Übereinstimmung hinsichtlich des ersten Studienabschnittes ist auch durch die Anerkennung der abgelegten ersten Diplomprüfung seitens der Universität Salzburg bestätigt.

In Anbetracht der Tatsache, dass beide Studien gleichwertig sind und mit beiden dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht werden kann, ist nicht von einem Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG, sondern lediglich von einem Wechsel der Studieneinrichtung auszugehen.

Der Berufung war daher stattzugeben und der Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at