Ernsthaft betriebene Berufsausbildung bei Externistenreifeprüfung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ab September 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , also für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, also für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018, wird dieser gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Datum schrieb die Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach:
Betreff: Soz.Vers.Nr. ***8*** Antrag auf Weiterbezug der Familienbeihilfe
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Antrag auf den Weiterbezug der Familienbeihilfe wurde über Finanz online gestellt.
Anbei die Bestätigung der Externistenprüfungsstelle.
Mit bestem Dank im Voraus und
mit freundlichen Grüßen
DI ***1******2***
Dem Schreiben war eine Meldebestätigung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 3 vom beigefügt, wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** für den Frühjahrstermin 2018 bei der Externistenprüfungskommission zur Ablegung der Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht gemeldet ist. Zu den einzelnen Prüfungsgebieten wurden folgende Ergebnisse bzw. Meldungen mitgeteilt:
Deutsch: Bestanden ()
Englisch: Bestanden ()
Geschichte und Sozialkunde: M (12.-)
Mathematik: Bestanden ()
Biologie und Umweltkunde: Bestanden ()
Psychologie und Philosophie: Bestanden ().
Der über FinanzOnline gestellte Antrag ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten.
Screenshots
Aus im elektronischen Verwaltungsakt enthaltenen Screenshots ist ersichtlich, dass ***5*** ***6*** im Wintersemester 2016, im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2017 und im Sommersemester 2018, den Universitätslehrgang Angewandte Knyologie (I992659) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien besucht hat, für den eine Reifeprüfung nicht erforderlich ist. Ab dem Sommersemester 2018 wurde auch das Studium A033630 betrieben.
Vorverfahren
Antrag vom
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Bf ersichtlich den Weiterbezug von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***5*** ***6*** und führte dazu aus:
Leider arbeitet das Institut an der Veterinärmedizinischen Uni so langsam, dass wir immer noch auf die Zusendung der Prüfungsnachweise für das Wintersemester 2016 warten.
Eine Bestätigung über die bestandene Prüfung an der VetMed gibt es in dem Sinn nicht. Es kam nur ein Mail das sie den Platz haben kann gemeinsam mit einem Anmeldelink. Anbei aber die Inskriptionsbestätigung und die Bestätigung über den Studiennachweis Sommersemester 2016. Ohne bestandene Aufnahmeprüfung wäre dies nicht möglich.
Weiters sende ich ihnen die Bestätigungen unseres Hausarztes über die zeitweilige Ausbildungsunfähigkeit die ***5*** leider über ein Jahr zurückgeworfen hat.
Anbei ebenfalls die Bestätigung aller abgelegten Externistenprüfungen.
Sie hat nun am die letzte Externistenprüfung zur Zulassung zur Matura. Wenn da alles gut geht kann sie noch diesen Sommer die Matura ablegen und sich dann zu 100% auf ihr Studium konzentrieren.
Als Beilage wurde die Bestätigung der Direktion der Externistenprüfungskommission vom über folgende Prüfungsgebiete vorgelegt:
Außerdem wurden zwei Befunde eines Arztes über die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Tochter in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt, ein Stammdatenblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom , betreffend den Universitätslehrgang Angewandte Kynologie (I 992 659) mit dem Vermerk "Reifeprüfung nicht relevant" und "Studienphase begonnen". Ein Forschungsinstitut dieser Universität bestätigte am die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen zwischen und :
Ergänzung vom
Mit Schreiben vom wurde der Antrag um eine weitere Bestätigung vom über absolvierte Lehrveranstaltungen zwischen und ergänzt:
Bescheid vom
Der Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***5*** ***6*** wurde mit Bescheid vom ab März 2016 abgewiesen. "***5*** hat mit der Maturaschule bereits im Juni 2013 begonnen Familienbeihilfe wurde bereits für 33 Monate (Maturaschule) gewährt."
Beschwerde vom
Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde wie folgt erhoben:
***5*** wurde im August 2013 in der Maturaschule angemeldet. Die Außendienstmitarbeiter von ***9*** sicherte uns zu, alle notwendigen Anmeldungen für die Prüfungen an einer Prüfungsschule durchzuführen. Er erklärte uns, dass ***5*** jetzt mal einige Unterrichtsmaterialien erhält und sobald sie die erste Prüfung machen will, soll sie sich melden.
Im Oktober 2013 wollte sie die ersten Prüfungen absolvieren. Auf Anfrage bei der Maturaschule wurde uns mitgeteilt, dass sich ***5*** selber beim Stadtschulrat für die Externistenprüfungen anmelden muss. Dies hat sie am gemacht. Leider musste sie mit der Anmeldung für die ersten Prüfungen warten bis sie die Entscheidung der Externistenprüfungsstelle erhält. Diese erhielt sie im Jänner 2014. Die Anmeldefristen für Prüfungen im Jänner und Februar endeten aber im Dezember. Sie meldete sich für Prüfungen im März und April an.
Leider erkrankte sie zu diesem Zeitpunkt schwer an Pfeifferschem Drüsenfieber. Bei ***5*** schlägt sich diese Krankheit, die einem lebenslang begleitet, auf die Muskulatur der Beine. Sie hatte auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus starke Schmerzen und konnte alleine kaum einen Schritt gehen. Wir mussten sie in den ersten Wochen rund um die Uhr versorgen. Durch die starken Schmerzmittel konnte sie auch nicht lernen da es für sie unmöglich war sich zu konzentrieren.
Danach hat die Physiotherapie begonnen welche ebenfalls für ***5*** sehr anstrengend war. Es war auch unmöglich für sie irgendwohin alleine zu gehen oder mit dem Zug zu fahren. Damit versäumte sie das gesamte Sommersemester.
In den folgenden Jahren hat sie die Krankheit noch mehrmals gezwungen zu pausieren. Mittlerweile hat sie es aber sehr gut im Griff schon die ersten Symptome zu erkennen und sofort zu reagieren. Das bedeutet, dass sie dann 3-4 Tage strikte Ruhe einhalten muss.
Wie sie aus der Entscheidung der Externistenprüfungsstelle und den Prüfungsbestätigungen sehen können hat ***5*** die Prüfungen über die gesamte Oberstufe ablegen müssen um zur Matura antreten zu können. Am hat sie sich zur Matura angemeldet und die schriftlichen Maturaprüfungen in Mathematik, Englisch und Deutsch bereits abgelegt, die Noten wurden aber noch nicht veröffentlicht. Ende Mai tritt sie zu den mündlichen Prüfungen in Biologie, Psychologie, Geschichte und Englisch an.
Ab dem Herbstsemester inskribiert sie an veterinärmedizinischen Fakultät Molekularbiologie um den Bachelor zu machen und danach in der Verhaltensbiologie ihren Master.
Sie sehen also der Wille die Matura so rasch als möglich abzulegen war immer vorhanden.
Die Bestätigungen über die Prüfungen 2014 und 2015 liegt bei. 2016 hat sie noch die Prüfungen in Latein, Deutsch, Mathematik und Gitarre abgelegt.
Die Prüfungen enthielten den gesamten Stoff der Oberstufe.
Somit denke ich, dass ***5*** wirklich, trotz alle Schwierigkeiten, gute Leistungen erbringt uns erbracht hat und zielstrebig arbeitet...
Folgende Prüfungsübersichten waren beigefügt:
Im März 2017 wurden von den Prüfern Themenbereiche für die Schwerpunktprüfung aus Psychologie und Philosophie sowie die Spezialbereiche für die mündlichen Prüfungen und die Leseliste festgelegt.
Am erfolgte die Anmeldung zur Zulassung zur Reifeprüfung, die am genehmigt worden ist.
Vorhalt vom
Das Finanzamt schrieb der Bf am :
Zu abschließenden Erledigung der Beschwerde wird um Vorlage folgender Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist gebeten; bzw./ und dazu schriftlich Stellung zu beziehen:
die Tochter ***6******5***, SVNR ***8***, ist seit zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externisten Reifeprüfung gemeldet:
aus der vorgelegten Bestätigung der Direktion der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates der Stadt Wien am BORG Wien 3 vom ist ersichtlich, dass die Tochter im Kalenderjahr 2016 in nur 3 Prüfungsfächern eine Prüfung abgelegt hat
Die einzelnen besuchten Lehrveranstaltungen im Rahmen des ULG Angewandte Kynologie im Zeitraum 2016 an der Vet. Med. Universität Wien als a.o. Studierende stellen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit b FLAG dar, d.h. vermitteln keinen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB 2007/15/0050; 2009/15/0089; 2008/13/0015):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, das ernstliche und zielstrebige, nachaußen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB 2000/14/0093).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; RV/1780-W/07; RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s RV/3683-W/02; RV/3673-W/07). Eine Berufsausbildung iSd FLAG wird somit generell nur dann vorliegen, wenn - analog zum Besuch einer AHS und BHS - ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff).
Aus vorgelegter Bestätigung ersichtlich ist die Tochter in dem Zeitraum ab 10/2013 bis 10.2015 (letzte TP aus dem Gegenstand Deutsch 5.-8. Klasse am beim Erstantritt bestanden) in 11 Prüfungsfächern zur Prüfung angetreten; im Zeitraum bis einschließlich in drei Prüfungsfächern , davon Mathematik als Wiederholungsprüfung am nicht bestanden.
-Erfolgte die Vorbereitung auf die Latein/ Mathematik Prüfung im Jahr 2016 in häuslicher Vorbereitung oder an einem Institut (Vorakt: ***9*** Fernlehrinstitut -vorgelegte Bestätigung vom über die Dauer von 30 Monaten, AHS Matura mit Latein)
-bei institutioneller Vorbereitung: Vorlage wie Kursteilnahmebestätigungen, Stundenpläne etc., betr. KJ 2016 aus denen der nachweisliche Zeitaufwand- Wochenstunden) hervorgeht;
Bei diesem Sachverhalt wird von einer Berufsausbildung iSd FLAG ab dem Zeitraum 03/2016 jedenfalls nicht ausgegangen werden; d.h. dass die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen die volle Zeit, den obigen Ausführungen zufolge also zumindest 30 Wochenstunden, in Anspruch genommen hätte.
Auch spricht der lange Zeitraum zwischen den Prüfungsanmeldungen und 21/ eindeutig gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung; auch die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS (SS2016; WS16/17) spricht gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung.
Um Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien wird gebeten.
Die Bf antwortete am :
Nachdem das ***9*** Institut unter anderem auch ein Fernlehrinstitut ist und meine Tochter diese Art des Lernens in Anspruch genommen hat, lässt sich eine Stundenbestätigung des Institutes nicht erbringen. Sie hat sich für alle Prüfungen in häuslicher Umgebung vorbereitet und hat pro Woche mindestens 30 Stunden mit Lernen verbracht. 2016 hat sie "NUR" 3 Prüfungen absolviert da Mathe und Latein wohl zu den größten und schwierigsten Prüfungen zählen. Sie musste die Prüfungen jeweils über den Stoff von 4 Schuljahren ablegen. In Latein hat sie sich den gesamten Stoff von null an mit Hilfe einer Nachhilfelehrerin angeeignet. Zu einer Prüfung mehrmals anzutreten ist kein Einzelfall. Mathematik hat sie dann im März 2017 bestanden.
Meiner Tochter vorzuwerfen sie hätte kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen an den Tag gelegt, ist eine bodenlose Frechheit. Wenn ein Kind stinkfaul ist aber in der Regelschule seine Stunden absitzt und ein oder zwei Klassen aus diesem Grund wiederholt prüft kein Finanzamt den ernstlichen Willen!
Beigefügt war eine Meldebestätigung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 3 vom , wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** für den Herbsttermin 2017 bei der Externistenprüfungskommission zur Ablegung der Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht gemeldet ist. Zu den einzelnen Prüfungsgebieten wurden folgende Ergebnisse bzw. Meldungen mitgeteilt:
Deutsch: Bestanden ()
Englisch: Bestanden ()
Geschichte und Sozialkunde: M (18.10.-)
Mathematik: S (18.09.-) M (18.10.-)
Biologie und Umweltkunde: Bestanden ()
Psychologie und Philosophie: Bestanden ().
Außerdem wurde eine Bestätigung der Direktion der Externistenprüfungskommission vom vorgelegt, wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** seit Oktober 2013 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet sei:
Beschwerdevorentscheidung vom
Das Finanzamt hob mit Beschwerdevorentscheidung vom den Abweisungsbescheid vom auf und führte dazu aus:
Die Tochter ***6******5***, SVNR ***8***, war am ***9*** Fernlehr Institut GmbH, seit zum Lehrgang AHS-Matura, Lehrgangsdauer 30 Monate angemeldet.
Ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Wochenstunden und mehr sei notwendig, um den Lehrgang innerhalb der vorgesehen Zeitspanne erfolgreich abzuschließen zu können.
Die Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates Wien am BORG Wien 3, ..., auf Grund Ihres Ansuchens vom , erging mit .
Zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung ist die Tochter seit gemeldet.
Zulassungsprüfungen waren in 14 Gegenständen (13 Pflichtgegenständen sowie Wahlpflichtfach-Prüfung Gegenstand Biologie und Umweltkunde) abzulegen.
Eine im Zeitraum Ende August 2013 -Ende Oktober 2013 sowie im März bis Ende Mai 2014 verabreichte Schmerztherapie hat zu einer Beeinträchtigung in Ihrer Lernleistung geführt (Befund des prakt. Arztes Dr. ***10******11***, ***12***). Die Tochter vollendete erst am das 18. Lebensjahr.
Zum Zeitpunkt
a) .- Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt der Externistenprüfungskommission am BORG Wien3 hatte die Tochter bereits folgende Zulassungsprüfungen abgelegt:
b) Zeitpunkt folgende Zulassungsprüfungen:
Zulassungsprüfungen in Mathematik wurden erst zum 3. Wiederholungstermin am bestanden.
Im Zeitraum bis hatte die Tochter 2 Prüfungsantritte, wovon sie den 1. Wiederholungsprüfungsantritt aus dem Gegentand Mathematik am nicht bestanden hat.
Mit der 3. Wiederholungsprüfung aus dem Gegenstand Mathematik am hat die Tochter die letzte Zulassungsprüfung positiv abgelegt.
Die Matura im zu beurteilenden Prüfungsgebiet
Deutsch wurde am ,
Englisch wurde am ,
Biologie und Umweltkunde wurde am 29.0.52017 sowie
Psychologie und Philosophie wurde am bestanden;
in den Gegenständen Mathematik wird im 09/10/2017 und Geschichte und Sozialkunde auch im 10/2017 angetreten werden.
Zudem ist die Tochter seit dem SS 2016 als außerordentliche Hörerin an der Vet. Med. Universität Wien gemeldet; Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 20 ECTS (davon im SS 2016 9,5 ECTS und im WS 2016/17 10,5 ECTS) wurden absolviert.
Dazu wird ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu 97/15/0111). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. 90/14/0108).
Ist das Ziel zB die Ablegung der Berufsreifeprüfung, so ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; RV/1780-W/07; RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff).
Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat..."
Es waren 14 Zulassungsprüfungen im Zeitraum ab 10/2013 abzulegen.
Damit ist von einem weiteren Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum ab März 2016 auszugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Lehrgangsbestätigung
Das ***9*** Fernlehr Institut bestätigte am 23.10.1013, dass ***5*** ***6*** "seit zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein angemeldet ist. Lehrgangsdauer: 30 Monate. Will man den Lehrgang innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne erfolgreich abschließen, ist ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Stunden/Wochen und mehr notwendig."
Unterlagenvorlage vom
Die Bf legte dem Finanzamt am (Eingangsstempel ) eine schlecht lesbare Kopie des Externistenprüfungszeugnisses vom vor:
Das Schreiben enthält einen Aktenvermerk vom , wonach dieses Schreiben am Tag der Erledigung mittels Abweisungsbescheids () noch nicht eingescannt gewesen sei.
Bescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ab September 2017 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.
Beschwerde
Gegen den Abweisungsbescheid vom richtet sich die Beschwerde der Bf vom :
BETREFF: Abweisungsbescheid ***5******6*** SVN ***8***
Sehr geehrtes Team!
Hiermit beeinspruche ich den Abweisungsbescheid vom bezüglich der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5******6***.
Anscheinend liegen ihnen noch nicht alle Unterlagen zu diesem Fall vor welche per geschickt wurden.
Anfang Februar hat meine Tochter erfolgreich die letzte Maturaprüfung absolviert und hat auch schon an der Universität für das Biologiestudium inskribiert.
Somit steht meiner Tochter sehr wohl die Familienbeihilfe zu da der Maturaerfolg gegeben ist und eine gültige Studienbestätigung vorliegt. Deshalb bitte ich um Nachverrechnung aller Zahlungen ab September.
Folgende, im elektronischen Verwaltungsakt teilweise schlecht leserliche Unterlagen wurden vorgelegt (weitere Unterlagen unleserlich):
Externistenreifeprüfungszeugnis
Laut Externistenreifeprüfungszeugnis vom hat ***5*** ***6*** die Reifeprüfung bestanden und ist zum Besuch einer Universität berechtigt.
Studienbestätigung
Laut Studienbestätigung der Universität Wien vom ist ***5*** ***6*** im Sommersemester 2018 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom entscheid das Finanzamt über die Beschwerde wie folgt:
Ihre Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der FB für das Kind ***6******5***, SVNR ***8***, ab 09/2017 wird dahingehend abgeändert,
dass den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 der Bescheid unverändert in Rechtsbestand bleibt, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird;
den Zeitraum ab März 2018 betreffend wird der Beschwerde stattgegeben (Beginn des BA Studiums Biologie an der Universität Wien).
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Mit Entscheidung der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates Wien vom wurde die Tochter ***6******5*** auf Grund ihres Ansuchens vom für die in dieser Entscheidung festgelegten Gegenstände zu den Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen.
Nach der letzten positiven Zulassungsprüfung kann das Ansuchen um Zulassung zur Matura gestellt werden
Die Tochter wurde zum Sommertermin 2017 zugelassen.
Der Behörde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Externistenprüfungskommision am BORG Wien 3, vom mit folgendem Inhalt:
Daraus abgeleitet hat die Tochter den Erstantritt betreffend schriftliche Hauptprüfung in Mathematik und mündliche Hauptprüfung in Geschichte und Sozialkunde nicht bestanden. Das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde am ausgestellt, d.h. dass die Tochter die Matura erst zum zweiten Nebentermin (2. Wiederholungsantritt) bestanden hat.
Strittig ist ein Anspruch auf den FB Bezug ab dem Zeitraum 09/2017.
Dazu wird ausgeführt:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.
Rechtliche Würdigung:
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB 2007/15/0050; 2009/15/0089; 2008/13/0015):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen (vgl. dazu 97/15/0111).
Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. 89/14/0070; 90/14/0108; 98/13/0042), denn das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Nicht kommt es darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. 90/13/0241; 94/15/0130; 96/15/0213; 97/15/0111). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. 90/14/0108, zB 2000/14/0093).
Dabei ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet ( 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Was die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung anbelangt bzw. wie diesfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe zu berechnen ist - ist dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96, zu entnehmen, der auszugsweise lautet:
"Aufgrund des freizügigen Systems der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung kann einerseits weder die Schuldauer exakt festgelegt werden, noch die Neuregelung des § 2 Abs. 1 lit. b, aa, angewendet werden. Andererseits stellt die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren:
Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (= die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen ist von der schulischen Vorbildung abhängig. Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können.
Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat...
Nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung ist zur Ablegung der Hauptprüfung (= eigentliche Matura) für längstens weitere 8 Monate die Familienbeihilfe zu gewähren; der Beginn der Vorbereitungszeit auf die Hauptprüfung= der Beginn des Familienbeihilfenbezuges. Wurde ein Hauptprüfung nicht bestanden, kann für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden."
Abgeleitet auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2017 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe zu verneinen, der Erstantrittsprüfungstermin der Hauptprüfung zum Sommertermin 2017 war bereits im Monat Mai 2017 gelegen.
Die folgenden Wiederholungsprüfungsantritte selbst vermitteln keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auch können Sie sich nicht beschwert fühlen zumal Familienbeihilfe bis einschließlich den Zeitraum August 2017 gewährt wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag ersichtlich hinsichtlich des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung und führte dazu aus:
Die Vorentscheidung wurde damit begründet, dass sie zu lange Zeit gebraucht hat um vom Datum der Maturazulassung aus die Matura zu absolvieren.
Um diese Zeitvorgabe zu schaffen darf es nicht passieren, dass man eine Maturaprüfung nicht schafft. Das ist leider nicht immer der Fall und die nächste Möglichkeit eines Antritts ist immer erst in einigen Monaten.
Wäre meine Tochter in eine ganz normale Regelschule gegangen hätte das Finanzamt nicht nachgefragt aber da sie als Externistin maturiert hat gibt es Probleme. Ihr zu unterstellen es wäre der Wille zur Leistungserbringung nicht gegeben ist eine Frechheit. Den gesamten Stoff der Oberstufe und auch die Matura ohne Unterstützung von Lehrkräften ganz alleine zu schaffen und sich alleine, durch eigenen Antrieb und nicht durch den Zwang einer Schule auf Prüfungen vorzubereiten ist eine große Leistung und bedarf eines starken Willens die Matura zu absolvieren.
Weiters finde ich es interessant dass in der Vorentscheidung steht: "Auch können Sie sich nicht beschwert fühlen zumal die Familienbeihilfe bis einschließlich den Zeitraum August 2017 gewährt wurde."
Woher wissen sie was unser Leben erschwert oder nicht? Ja natürlich fehlt uns das Geld. Glauben sie es fallen plötzlich keine Kosten mehr an? Meine Tochter befindet sich in der Ausbildung und somit muss ich für sie sorgen.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 09.2017-02.2018)
Zusatzdokumente Bescheide
3 Beilagen zur Beschwerde
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag (inkl. Kuvert)
Vorgelegte Aktenteile
Ausdrucke
6 Informationen zur Maturaschula (undatiert)
7 Erkenntnis
8 Externistenprüfungsverordnung
EDV-Auszüge
9 EDV-Auszug (inkl. Notizen)
10 EDV-Auszüge
Früheres Beschwerdeverfahren
11 Abweisungsbescheid (inkl. Rückschein)
12 Beschwerde v.
13 Beschwerdevorentscheidung (Stattgabe) betr. Beschwerde v.
Zusatz, Sonstiges
14 E-Mail (inkl. Lehrgangsbestätigung) von ***1******2*** (damals: ***6***)
15 Schreiben von ***1******2*** inkl. Unterlagen
16 Schreiben von ***1******2*** inkl. Unterlagen
17 Ergänzungsersuchen (inkl. Rückschein)
18 Schreiben von ***1******2*** inkl. Beilagen und Kuvert
19 Schreiben von ***1******2*** inkl. Bestätigung d. Externistenprüfungsstelle
20 Schreiben von ***1******2*** inkl. Externistenprüfungszeugnis
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
***5******6*** war seit zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein am ***9***-Fernlehrinstitut gemeldet. Am beantragte sie bei der Externistenprüfungskommission die Zulassung zu den Zulassungsprüfungen, welche sie mit erhielt. Mit März 2017 absolvierte ***5*** ihre letzte Zulassungsprüfung, wodurch sie berechtigt war, zur Reifeprüfung anzutreten, was sodann auch im Mai 2017 geschah. Auf Grund einer negativen Beurteilung musste ***5*** allerdings nochmals antreten. Nach dem zweiten Wiederholungsantritt (der erste Wiederholungstermin fand im September bzw. Oktober statt) wurde die Reifeprüfung bestanden, das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde mit ausgestellt.
Am stellte ihr Mutter, Frau ***2******1***, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2017, da ***5*** eine Maturaschule besuche.
Dieser Antrag wurde am vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit der Begründung abgewiesen, dass im konkreten Falle keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr vorliege.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob Frau ***2******1*** am fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ***5*** Anfang Februar ihre letzte Maturaprüfung erfolgreich absolviert habe und auch bereits an der Universität für das Biologiestudium inskribiert sei. Familienbeihilfe stehe aufgrund dessen sehr wohl zu.
Am erging die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde betreffend den Zeitraum ab März 2018 stattgegeben wurde, da ***5*** zu diesem Zeitpunkt das Biologiestudium an der Universität Wien begonnen habe. Hingegen wurde die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von September 2017 bis Februar 2018 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen gründete die Abweisung darin, dass nach der erfolgreichen Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung zur Ablegung der Hauptprüfung, der eigentlichen Reifeprüfung, für längstens 8 Monate die Familienbeihilfe zu gewähren sei. Im Falle des Nichtbestehens der Hauptprüfung könne für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden. Da ***5*** beim Erstprüfungstermin im Mai 2017 nicht alle Fächer der Reifeprüfung bestanden hatte, würden die folgenden Wiederholungsprüfungen dementsprechend keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Mit brachte Frau ***2******1*** fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin unter anderem aus, dass bei ihrer Tochter sehr wohl der Wille zur Leistungserbringung gegeben gewesen sei. Auch die Tatsache, dass die Reifeprüfung nicht auf Anhieb bestanden worden sei, würde daran nichts ändern.
Beweismittel:
Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***1******2*** (SVNr.:***7***). Es wird daraufhin hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte.
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung betrifft, ist auf den Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 zu verweisen. Darin heißt es auszugsweise, dass die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, jedoch entsprechend den Intenionen des Gesetzgebers die Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig ist, wobei gewisse Richtlinien zu beachten sind. In der Folge wird eindeutig ausgeführt, dass nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung zur Ablegung der Hauptprüfung Familienbeihilfe bis längstens 8 Monate zu gewähren ist. Der Beginn des Familienbeihilfenbezuges richtet sich dabei nach den Angaben der antragstellenden Person. Wenn die Hauptprüfung nicht bestanden wurde, kann für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2017 nicht gegeben ist. Der Erstantritt zur Reifeprüfung (Hauptprüfung) fand bereits zum Sommertermin 2017 statt, konkret im Mai 2017. Da die Reifeprüfung nicht bestanden wurde, vermitteln - dem obigen Erlass entsprechend - die in der Folge stattgefundenen Wiederholungsantritte keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe.
Hinweis nicht verfahrensgegenständlich: Die Familienbeihife wurde für ***5******6*** ab Ihrer Volljährigkeit, in concreto ab Okt. 2013 bis Aug. 2017 - großzügig über die Dauer der Ausbildungszeit an der Maturaschule hinaus, insb. im Hinblick auf die Externistenreifeprüfung - gewährt.
Es wird der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen im Sinne der Beschwerdevorentscheidung v. - siehe ausführlicher in der Bescheidbegründung ad BVE v. - folgen.
Universitätslehrgang Angewandte Kynologie
Laut Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien (https://www.vetmeduni.ac.at/de/studium/unilehrgang/kynologie/) wird der Universitätslehrgang wie folgt beschrieben (zu Details siehe das Curriclum):
Im Universitätslehrgang Angewandte Kynologie werden akademisch geprüfte Fachkräfte ausgebildet, die im Sinne eines verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Umgangs mit Hunden im Umfeld der Hundewirtschaft und des Hundesports tätig sind.
Die Tätigkeitsbereiche der AbsolventInnen sind vielfältig, z.B.:
•Leitung von Hundeschulen
•Leitung von Hundepensionen
•Leitung von professionellen Hundezwingern
•Führungspositionen in der Geschäftsführung von Hundesport- und Hundezuchtverbänden
•Tätigkeit bei Leistungsprüfungen
•Aus- und Fortbildung von HundetrainerInnen
•Leitung von Trainingszentren
•redaktionelle und journalistische Tätigkeiten für Fachzeitschriften in den Bereichen Hundehaltung, Hundezucht und Hundesport
•Herstellung und Vertrieb von Hundezubehör
•Herstellung und Vertrieb von Hundefutter
•Touristik
•Marketing in den Bereichen Hundesport und Hundezucht
•Versicherungswirtschaft (Tierversicherungen)
•Spezialfirmen für die Planung und den Bau von Zwingern und Hundepensionen
•Design und Bau von Hindernissen
Durch die Ausbildung einschlägig qualifizierter Fachkräfte im Bereich der Kynologie wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Mensch-Hund-Beziehung im Allgemeinen und zur Gefahrenprävention im Besonderen geleistet.
Zu den zentralen Aufgabenbereichen der AbsolventInnen zählen die Entwicklung standardisierter Programme zur Ausbildung von HundetrainerInnen und Hunden, so dass ihnen eine Schlüsselrolle im Hinblick auf einen respektvollen Umgang mit Hunden und auf die Qualitätssicherung im Bereich hundebezogener Dienstleistungen zukommt; sie leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Tierschutz, sondern auch zum Konsumentenschutz.
Dauer: 4 Semester (Studienleistung von mindestens 60 ECTS-Punkten). Die Lehrveranstaltungen werden in Blöcken, üblicherweise zu je zwei Tagen abgehalten. Eine Überschreitung der Regelstudiendauer um max. zwei Semester ist möglich.
Abschluss: Akademisch geprüfte Kynologin/akademisch geprüfter Kynologe
Kosten: 5.300 €
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ist Tochter der Bf Dipl.-Ing. ***1*** ***2***.
***5*** ***6*** war seit zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein am ***9***-Fernlehrinstitut gemeldet. Am beantragte sie bei der Externistenprüfungskommission die Zulassung zu den Zulassungsprüfungen, welche sie mit erhielt. ***5*** ***6*** ging zunächst davon aus, dass die Maturaschule die Anmeldung zur Externistenreifeprüfung vornehmen werde. Sie musste in den Prüfungsgebieten den gesamten Stoff des ORG laut Lehrplan (in der Regel vier Klassen) beherrschen.
***5*** ***6*** meldete sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Zulassung zu den ersten Teilprüfungen im März und April 2014 an, war aber dann mehrere Monate wegen Erkrankung an Pfeifferschem Drüsenfieber mit sehr schwerem Verlauf, das auch einen Krankenhausaufenthalt erforderte, an einem Prüfungsantritt und einer zielgerichteten Berufsausbildung gehindert. Auch in den Folgejahren traten wegen eines chronischen Verlaufs mehrfach Krankheitssymptone auf, die ***5*** ***6*** zu Lern- und Prüfungspausen zwangen.
Im Wintersemester 2016, im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2017 und im Sommersemester 2018, besuchte ***5*** ***6*** zusätzlich den Universitätslehrgang Angewandte Knyologie (I992659) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Im Universitätslehrgang Angewandte Kynologie werden akademisch geprüfte Fachkräfte ausgebildet, die im Sinne eines verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Umgangs mit Hunden im Umfeld der Hundewirtschaft und des Hundesports tätig sind. Der Universitätslehrgang, der ausnahmsweise auch ohne Reifeprüfung besucht werden kann, dauert grundsätzlich vier Semester (Studienleistung von mindestens 60 ECTS-Punkten). Die Lehrveranstaltungen werden in Blöcken, üblicherweise zu je zwei Tagen abgehalten.
Zwischen März 2016 und Juli 2016 wurden in dem Universitätslehrgang Lehrveranstaltungen von insgesamt 9,5 ECTS-Punkten, von August 2016 bis Jänner 2017 von insgesamt 10,5 ECTS-Punkten positiv absolviert.
Im Jahr 2014 legte ***5*** ***6*** vier Teilprüfungen zur Zulassung zur Externistenreifeprüfung positiv ab, im Jahr 2015 sieben Teilprüfungen, im Jahr 2016 zwei (Latein, Gitarre). Darüber hinaus erfolgten jeweils Antritte zu weiteren Prüfungen, die zunächst nicht bestanden worden sind, darunter Mathematik. ***5*** ***6*** hat sich teilweise mit Hilfe einer Nachhilfelehrerin und unter zeitlichem Einsatz von wenigstens 30 Wochenstunden vor allem auf die Prüfungen aus Latein und Mathematik, die den Stoff von vier Jahren umfasst haben und ***5*** ***6*** schwer gefallen sind, vorbereitet. Im März 2017 absolvierte ***5*** ***6*** ihre letzte Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung (Mathematik, nachdem die Teilprüfung im November 2016 nicht bestanden wurde), wodurch sie berechtigt war, zur Reifeprüfung anzutreten, was im Mai 2017 geschah. Im Mai 2017 wurden die Prüfungen aus Deutsch, Englisch, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie bestanden. Zu den Prüfungen aus Geschichte und Sozialkunde sowie aus Mathematik trat ***5*** ***6*** im September und Oktober 2017 an, wobei die Prüfung aus Mathematik erst im zweiten Wiederholungsantritt im Februar 2018 bestanden wurde. Das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde am ausgestellt.
Seit dem Sommersemester 2018 studiert ***5*** ***6*** an der Universität Wien das Bachelorstudium Biologie (A033630).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Bf, dem vom Finanzamt nicht widersprochen wurde.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Verfahrensgegenstand
Durch die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung und den auf den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung beschränkten Vorlageantrag ist der angefochtene Bescheid für die Zeiträume ab März 2018 aufgehoben worden und gehört insoweit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr über den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 zu entscheiden.
Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für "volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".
Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach Lehre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35) und ständiger Rechtsprechung fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. ).
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (für viele z.B. ; ; ; ; siehe die Darstellung bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35):
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. ).
Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann nicht nur der Besuch einer Maturaschule samt häuslicher Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen und die Reifeprüfung, sondern auch die Absolvierung des Universitätslehrgangs Angewandte Kynologie, der akademisch geprüfte Fachkräfte ausbildet, die verschiedene Berufe im Bereich der Hundewirtschaft und des Hundesports auszuüben befähigt werden, Berufsausbildung darstellen. Letzteres ist aber nicht verfahrensgegenständlich.
Festzuhalten ist, dass Erlässe des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie für das Bundesfinanzgericht keine beachtliche Rechtsquelle darstellen. Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung daher nicht an den Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 (siehe Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2.A. 2020 § 2 Rz 44), gebunden.
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ). Der UFS und das BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand sei ausreichend, und haben als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. UFS und BFG haben aber auch betont, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handle und stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (siehe etwa die bei zitierten Entscheidungen von UFS und BFG).
Die im Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 vertretene Ansicht, Wiederholungsprüfungsantritte als solche vermittelten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ist lebensfremd, da gerade für eine Wiederholungsprüfung intensiver gelernt werden muss. Das Nichtbestehen einer Prüfung ist nicht in jedem Mal auf mangelnde Vorbereitung zurückzuführen, gerade im Fach Mathematik ist, wie auch die Ergebnisse der nunmehrigen Zentralmatura im Regelschulbereich zeigen, die Gefahr einer negativen Beurteilung vergleichsweise hoch. Dass ein fleißiger Schüler einfach nochmals zur Mathematikprüfung antritt, ohne dafür entsprechend viel zu lernen, ist realitätsfremd; vielmehr ist davon auszugehen, dass dann gerade besonders viel gelernt und damit besonders viel Zeit des Schülers in Anspruch genommen wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung samt Ablegung der Zulassungsprüfungen und die Ablegung der Externistenreifeprüfung von Herbst 2013 bis Februar 2018 dauerte. Es waren Prüfungen über den gesamten Lehrstoff eines vierjährigen Oberstufenrealgymnasiums abzulegen, die Vorbereitung beschränkte sich anders als in Fällen eines Wechsels aus der Gymnasiumoberstufe im Regelschulbetrieb zu einem Gymnasium für Berufstätige nicht auf Teile dieses Lehrstoffs. Die gesamte Ausbildung betrug insgesamt viereinhalb Jahre, während im Regelschulbetrieb die Mindestausbildungszeit vier Jahre betragen hätte. Dazu kommen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter während der Ausbildung. Dass die Tochter eine fleißige Schülerin war, zeigt der Umstand, dass sie in den meisten Gegenständen bereits die jeweils erste Prüfung bestanden hat und es nur wenige nicht bestandene Prüfungen gegeben hat.
Im gegenständlichen Fall waren im verbliebenen Beschwerdezeitraum September 2017 bis Februar 2018 nur mehr die Teilprüfung aus Geschichte und Sozialkunde, die im Herbst 2017 nach einer Wiederholung bestanden wurde, und die Teilprüfung aus Mathematik ausständig, die erst bei der zweiten Wiederholung im Februar 2018 bestanden wurde.
Der Verlauf der Antritte zu den Zulassungsprüfungen aus Mathematik zeigt, dass ***5*** ***6*** mit dem Fach Mathematik immer wieder Probleme hatte. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass ***5*** ***6*** im Beschwerdezeitraum intensiv Mathematik gelernt hat, um diese Prüfung im dritten Anlauf zu bestehen. Der Umstand, dass es ***5*** ***6*** letztlich gelungen ist, die Prüfung aus Mathematik im Februar 2018 zu bestehen, zeigt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts, dass ***5*** ***6*** die Zeit zum intensiven Lernen genutzt hat.
Das Bundesfinanzgericht stellt daher nicht fest, dass sich ***5*** ***6*** im Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 nicht mehr in Berufsausbildung befunden hätte. ***5*** ***6*** hat vielmehr zumindest mehr als im Schnitt 30 Wochenstundenmit dem Lernen für die Mathematikmatura verbracht.
***5*** ***6*** befand sich daher auch im Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 in Berufsausbildung, ihrer Mutter Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** stand für diese Zeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe zu.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, also hinsichtlich des Zeitraums September 2017 bis Februar 2018 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).
Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags vorzunehmen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung. Ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100217.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at