Auswärtige Berufsausbildung, Gleichartigkeit von Schulen
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Miterledigte GZ: |
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RV/4173-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Mader, Fellmann & Co Treuhand GmbH, 3580 Horn, Wiener Straße 17, gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Einkommensteuer für das Jahr 2007:
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 erstmalig die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung für seinen Sohn.
Der Erklärung beigelegt wurde eine Schulbestätigung aus der hervorgeht, dass der Sohn des Bw für das Schuljahr 2007/2008 als ordentlicher Schüler in der 8. Schulstufe an der A. angemeldet war.
Mit Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurde der Pauschbetrag für den Sohn nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt:
"Bei der Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen ().
Der Verwaltungsgerichthof hat nach ständiger Judikatur ausgesprochen, die Sittenordnung gebiete es nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist (vgl. , 95/15/0203)."
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend führte er Nachstehendes aus:
"Der Sohn des Bw besucht seit Ende August 2007 die A. in Wien.
Zur Charakterisierung, um welche Art von Schule es sich handelt, führen wir nachstehend einen Auszug aus deren Homepage an.
Zitat:
Die A. hat es sich zur Aufgabe gemacht, Schülern/innen aller Nationalitäten eine qualitativ hochwertige Ausbildung in englischer Sprache zu geben. Die DIS bietet ein internationales, über die einzelnen Klassen fortlaufendes Ausbildungsprogramm an, das in der 11. und 12. Klasse mit dem IB Programm abgeschlossen wird.
Im Einzugsbereich des Wohnortes gibt es keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, also eine Schule, die in englischer Sprache eine Ausbildung gibt.
Ob diese Schule privat, also u.a. für die Eltern kostenpflichtig sei, oder öffentlich ist, erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant, ebenso wenig die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Finanzierung eines Privatschulbesuchs gegen die guten Sitten sei.
Die Formulierung "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" des § 34 Abs 8 EStG muss wohl umgelegt auf gegenständlichen Fall bedeuten, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw eine Schule existiert, die in englischer Sprache unterrichtet.
Da dies nicht der Fall ist, ersuchen wir unserem Antrag zu folgen und verbleiben.."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2008:
Ebenso wie im Vorjahr beantragte der Bw den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes.
Mit Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wurde der Pauschbetrag nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die A. mit dem "IB Diplom", einem "ausländischen Reifezeugnis", das die allgemeine Hochschulreife vermitteln würde, abschließen würde. Damit sei die Schule mit einer AHS vergleichbar, welche im Einzugsbereich besucht werden könnte und somit stelle der Besuch dieser Schule keine zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung dar.
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Klärung der Frage, ob das Ausbildungsprogramm der A. eine iSd § 34 Abs 8 EStG entsprechende Ausbildungsmöglichkeit sei an den UFS weitergeleitet worden sei, eine Entscheidung sei bis dato nicht erfolgt.
Die Berufung wurde ebenfalls ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist festzuhalten, dass der Sohn des Bw in Wien die 8. Schulstufe der A. besucht. Seine Muttersprache ist Deutsch. Der Bw und seine Familie sind in Österreich ansässig und laut Aktenlage besteht keine Anknüpfung zum Ausland. Als Grund für den auswärtigen Schulbesuch wurde angegeben, dass der Sohn des Bw die englische Sprache fundiert erlernen und die internationale Lebensart kennenlernen soll.
Strittig ist daher zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die Frage, ob die vom Sohn des Bw besuchte A., welche mit dem so genannten "IB-Diploma" abschließt, mit der einer allgemein bildenden höheren Schule im Einzugsbereich des Wohnortes "gleichwertig" ist.
Unstrittig ist, dass sich im Wohnort des Bw eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS) befindet.
Der Homepage der Schule des Sohnes des Bw (www.xxx.at) ist nachstehende Ausführung zu entnehmen:
"Die A. ist die einzige englischsprachige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht im Zentrum von Wien.
Das Internationale Bakkalaureat
Nach mehreren Jahren Planung wurde die DIS im Jahr 2003 offiziell befugt, das Internationale Bakkalaureat als Mittelstufenprogramm anzubieten. Nach Ermessen der Schule ist dieses Programm das beste Mitte, den Bedürfnissen der Schüler/innen der Stufen 6 bis 10 nachzukommen und die Ziele unseres Bildungs- und Erziehungsauftrages zu erreichen.
... Das Ziel des Lehrplanes ist es den Schüler/innen ein umfangreiches akademisches, kreatives und aktives Programm anzubieten und die Grundlage für den Erfolg im späteren IB-Diplomprogramm zu legen. ...
Angebotenen Fächer
Sprache A
Englisch A bzw Deutsch A
Sprache B
Englisch B bzw Deutsch B und entweder Französisch B oder Spanisch B
Geisteswissenschaften
Geschichte und Geographie
Naturwissenschaften
Allgemeine Wissenschaften (Stufen 6 bis), Biologie, Chemie und Physik (Stufen 9 bis 10)
Mathematik
Mathematik
Technologie
Informatik
Kunst
Kunst, Musik und Schauspiel
Leibesübungen
Gesundheit und Fitness sowie Einzel- und Mannschaftssportarten....
....Das IB-Diplomprogramm
Das Programm ist für seine strengen Beurteilungskriterien, die dem/der IB-Diplominhaber/in Zugang zu führenden Universitäten in der ganzen Welt verschafft, weltweit bekannt.
Diplomschüler/innen müssen drei Fächer auf höherem Niveau (HL) und drei Fächer auf Standardniveau (SL) während des zweijährigen IB-Programms studieren."
Festzuhalten ist, dass laut Auskunft der Schule (s. AV vom , UFS-Akt) nach englischem Lehrplan unterrichtet wird.
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (Vgl. ).
Gemäß § 34 Abs 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt und soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (vgl. uam.).
Die (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist () dh zwangsläufig ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, die Sittenordnung gebiete es nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist (vgl. , ,95/15/0203, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 32 zu § 34, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -Kommentar, § 34 Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)). Diese Beurteilung durch den VwGH bedeutet keinesfalls, dass - wie in der Berufung vom ausgeführt - die Finanzierung eines Privatschulbesuches als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt würde.
Der VwGH stellt sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten auf einen gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss ab. Hierbei argumentiert der Gerichtshof wiederholt mit einer fehlenden Zwangsläufigkeit (mangels entsprechender Unterhaltspflicht). Auch wenn man in der Zwangsläufigkeit ein in Abs 8 seit 2009 nicht enthaltenes Tatbestandsmerkmal (s. MSA EStG [Wanke] § 34 Anm 59 und 57a) erblickt, ist dies für die Streitjahre 2007 und 2008 nicht von Belang.
Der VwGH ist der Ansicht des UFS RV/1351-W/02, die Spiel- und Lernwerkstatt P sei mit Volks- Hauptschulen nicht vergleichbar, da beim Besuch von Privatschulen, die nach § 14 Abs. 2 lit.b. PrivatschulG keiner öffentlichen Schulart entsprechen, nicht von einer Vergleichbarkeit mit Schulen des Regelschulwesens ausgegangen werden könne, nicht gefolgt, und hat den Schulabschluss als gleichwertig mit jenem (öffentlicher) Volks- und Hauptschulen angesehen ().
Zum EStG 1972 sind Entscheidungen ergangen, wonach bspw. Aufwendungen für den Besuch einer Rudolf-Steiner-Schule (FLD Wien NÖ, Bgld. Senat II, , RV/30X-15/12/98) oder der Vienna International School, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Schulausbildung ein längerer Auslandsaufenthalt nicht beabsichtigt ist (; ; auch keine Werbungskosten: ; ), nicht zwangsläufig seien.
Der VwGH setzt diese Spruchpraxis auch zum EStG 1988 fort (vgl. ,95/15/0203, betreffend Freie Waldorfschule; ,2003/15/0058, betreffend Spiel- und Lernwerkstatt nach Montessori-Prinzipien).
In einem zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnis des führte dieser aus:
"...Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom ,92/13/0087, zur VIS ausgeführt, dass diese insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten diene. Diesen Personen sei gemeinsam, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhielten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet würden. Für diese Personen sei bezüglich ihrer Kinder neben der englischen Unterrichtssprache die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gebe bzw mit deren Abschluß eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden könne. Bei solchen Kindern - so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter - möge es allenfalls sittlich oder gar rechtlich geboten sein, ihnen den besuch der schulgeldpflichtigen VIS zu ermöglichen.
Wie im Fall des zitierten Erkenntnisses vertritt der Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Auffassung, dass bei in Österreich wohnhaften Personen, die nicht eine vergleichbare Anknüpfung an das Ausland aufweisen, eine Notwendigkeit zum Besuch der VIS oder einer vergleichbaren Schule nicht gegeben ist. Wenn auch der Wunsch der Eltern, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, verständlich erscheint, so ist nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, als sittliche oder gar rechtliche Verpflichtung iSd § 34 Abs 4 EStG 1972 anzusehen (vgl. hg Erkenntnis vom ,87/13/0081). Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen genügt das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern ist..."
Der VwGH hat sich bisher zur Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse etwa mittlerer oder allgemein bildender höherer Schule nicht geäußert. Aus dem Erkenntnis ,2003/15/0058 ist abzuleiten, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen öffentlicher Schulen als mit deren Stammform vergleichbar erachtet. Der hat ein Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 63).
Besteht eine öffentliche Schule am Wohnort des Stpfl müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch geboten erscheinen lassen. Die Judikatur verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl ; ,91/14/0085; -I/08 mangelnde HTL-Aufnahmemöglichkeit). Solche Gründe wurden vom Bw nicht vorgebracht.
Die vom Bw vorgebrachten Gründe "fundiertes Erlernen der englischen Sprache und das Kennenlernen der internationalen Lebensart" mögen zwar sowohl für die spätere Berufslaufbahn des Sohnes des Bw als auch für die sonstige Entwicklung von Vorteil sein; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl ). Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung für ihr Kind neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. ).
Nach Ansicht des UFS ist daher die "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" auch im Hinblick auf das auszubildende Kind zu sehen. Diese Ansicht wird durch die in der UFS Entscheidung , RV/1430-W/04 getroffenen Aussage, dass bei einem zweisprachig aufwachsenden Kind mit Eltern in Österreich und Ungarn eine rechtliche Verpflichtung der Eltern, dem Kind den Besuch einer zweisprachigen Schule zu ermöglichen nicht ohne weiteres zu verneinen sein wird, bestätigt.
Dies bedeutet jedoch, dass bei einem österreichischen Kind mit Eltern in Österreich ohne zweisprachigem Hintergrund, die Eltern im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, ihrem Kind den Besuch einer englischsprachigen Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel möglich ist.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen ().
a) "Gleichartiger Ausbildungsschluss":
Im gegenständlichen Fall wird der Bildungsgang des Sohnes des Bw mit dem IB-Diplom abgeschlossen. Dieses nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" (http://www.ibo.org) erworbene "IB-Diplom" ist für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität bzw an einem Fachhochschul-Studiengang als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das IB an einer in Österreich gelegenen Schule (zB der A. in Wien) absolviert wurde.
Vergleichbar im Sinne der oa Ausführungen ist der Ausbildungsabschluss in Form eines Reifezeugnisses, welches zu einem Universitäts- und Fachhochschulzugang im In- und Ausland berechtigt.
Nach Ansicht des UFS berechtigt somit sowohl das österreichische Reifezeugnis als auch das IB-Certificate zum Studium an einer österreichischen bzw einer ausländischen Universität bzw Fachhochschule.
Damit ist aber schon die Gleichwertigkeit der Ausbildung an der A. mit einer zB allgemein bildenden höheren Schule zu bejahen.
b) "vergleichbare Ausbildungsinhalte":
Auch aus dem Umstand, dass Allgemeinbildende Höhere Schulen sowie die A. im Wesentlichen dieselben Unterrichtsfächer (Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie, Physik Informatik, Leibesübungen) haben, wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung offenkundig.
Auch das formale Ausbildungsziel des Lehrplanes den Schüler/innen ein umfangreiches akademisches, kreatives und aktives Programm anzubieten deckt sich mit jenem einer AHS.
Zusätzliche Bildungsschwerpunkte wie zB. Sprachen, Bilingualer Unterricht, Musik, Sport, Kunst und die daraus resultierenden Sonderformen der AHS führen nach Ansicht des UFS nicht zu einem Maß an Differenzierung in den Ausbildungsinhalten, weshalb die Stammform und die Sonderformen der AHS vergleichbare Ausbildungen darstellen.
Der Ausbildungsinhalt der A. unterscheidet sich im Wesentlichen nur durch die englische Unterrichtssprache von einer klassischen AHS und reicht in seiner Differenzierung aber über eine der vielen Sonderformen einer AHS (zB besondere Sport-, Musik- Kunstförderung) nicht hinaus.
Im Berufungsfall kann daher nicht erkannt werden, dass ausschließlich im gewählten Schultyp im Sinne der A. eine Schulausbildung des Sohnes des Bw möglich und somit zwangsläufig gewesen wäre.
Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch nicht zwangsläufig iS leg.cit. sind.
Der Pauschbetrag steht daher dem Bw für die Ausbildung seines Sohnes an der A. in Wien aus den oa Gründen nicht zu.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 34 Abs. 4 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Verweise | UFS, RV/0517-I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at