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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.01.2011, RV/0271-G/08

PKW-Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Kanzlei Kiffmann KG, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstr. 84, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer November 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Eigenverbrauchsbesteuerung für das KFZ-Auslandsleasing entfällt.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin (Bw), eine GmbH, in Deutschland einen PKW geleast hat. In Anwendung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1994 wurde für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Monate 1-11/2007 eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen.

In der dagegen erhobenen Berufung begehrte die Bw eine (EG-)richtlinienkonforme Besteuerung und führte unter Verweis auf die Judikatur des EuGH aus, die Eigenverbrauchsbesteuerung widerspreche Art 17 Abs 7 der 6. MwSt-RL.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Erkenntnis vom , 2008/15/0109, ist der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.

Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.

Damit vermindert sich die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Umsätze um den unter Kennzahl 001 erfassten Eigenverbrauch für das KFZ-Auslandseasing. Gleichzeitig verringert sich dadurch auch die Höhe der unter Kennzahl 022 erfassten steuerpflichtigen Umsätze.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-91476