Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.03.2009, RV/0800-W/08

Bezeichnung der Bescheidadressaten bei Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft bzw. der Eigenschaft als Mitunternehmerschaft durch das Finanzamt


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Miterledigte GZ:
RV/0801-W/08

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, KomzlR. Elfriede Fischer und Johann Fuchs über die Berufungen der B. K. und des A. K., Adr., vertreten durch Consulting 2000 WTH GmbH Steuerberatung - Unternehmensberatung, 2620 Raglitz, Irdgasse 13, vom gegen die vermeintlichen Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 und des Feststellungsbescheides 2005 sowie betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2004 und 2005 und Nichtfeststellung der Einkünfte 2004 und 2005 beschlossen:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

B. und A. K. sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Die Ehegattengemeinschaft (Berufungswerber, Bw.) reichte für 2004 beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein, die lediglich einen Vorsteuerbetrag von 1.429,35 € enthält, und erklärte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 9,60 €.

Aus einer Vorhaltsbeantwortung und dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass die Ehegattengemeinschaft ab an A. K. einen Teil des Einfamilienhauses für den Betrieb eines zahntechnischen Labors samt den erforderlichen Einrichtungsgegenständen vermietet.

Zu den Steuererklärungen 2004 ergingen vorerst keine Erledigungen des Finanzamtes. Für 2005 wurden hingegen am entsprechend den eingereichten Erklärungen ein Feststellungs- und ein Umsatzsteuerbescheid erlassen.

Nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und Übermittlung von weiteren Unterlagen hob das Finanzamt am gemäß § 299 BAOdie Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2005 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2005 auf. Gleichzeitig erging ein Bescheid gemäß § 92 BAO, wonach die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Einkünfte nicht gemäß § 188 BAO festgestellt werden und die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 nicht festgesetzt wird. Beide Bescheide waren an "K. B. und Mitbes." gerichtet.

Begründet wurden die Bescheide damit, dass bei der gegenständlichen Vermietung eine nach dem Gemeinschaftsrecht missbräuchliche Praxis vorliege. Die Zwischenschaltung einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Vermietungsgesellschaft statt direktem Leistungsbezug durch den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer führe zur Erzielung eines Steuervorteils. Mangels beachtlicher außersteuerlicher Gründe sei das Bestandsverhältnis nicht anzuerkennen.

Die Bw. beantragte mit Berufung die Aufhebung des Aufhebungsbescheides und die Wiederherstellung des ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides und des Einkünftefeststellungsbescheides betreffend 2005.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den angefochtenen Bescheiden, nämlich dem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und dem Nichtveranlagungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 BAO, liegt die Rechtsauffassung des Finanzamtes zu Grunde, dass die Ehegattengemeinschaft mangels Anerkennung des Bestandsverhältnisses weder als Unternehmer noch als Mitunternehmerschaft anzusehen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa ).

Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung - zB wie hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten - Trägerin von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn liegt abgabenrechtlich ein parteifähiges Gebilde vor. Wird hingegen durch das Finanzamt die Unternehmereigenschaft und/oder die Eigenschaft als Mitunternehmerschaft verneint, geht ein an "X. und Mitgesellschafter" gerichteter (vermeintlicher) Bescheid mangels eines rechtsfähigen Gebildes als Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl. , ).

Der Bescheidadressat wurde im gegenständlichen Fall als "K. B. und Mitbes." bezeichnet, die als Bescheide intendierten Erledigungen waren also an die nach Ansicht des Finanzamtes nicht existente Vermietungsgemeinschaft gerichtet.

Nichtfeststellungsbescheide haben im Bescheidspruch jene Personen namentlich zu bezeichnen, die den Zufluss von Einkünften geltend gemacht haben, an jede dieser Personen ist auch eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen (Ritz, BAO, § 188 Tz 18, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG, § 23 Anm 229).

Das Gleiche muss sinngemäß auch für Nichtfestsetzungsbescheide und Aufhebungsbescheide gelten.

Die angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes sind im Sinne dieser Rechtsausführungen nicht als Bescheide rechtswirksam geworden. Die Berufungen sind daher gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen. In Hinblick auf § 289 BAO darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn eine Berufung zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsgrund ist vorrangig wahrzunehmen (Ritz, BAO, § 289 Tz. 1).

Anzumerken ist abschließend, dass entsprechend der Bestimmung des § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung ungeachtet eines Antrages unterbleiben kann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Berufung zurückzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Nichtfeststellungsbescheid
Nichtfestsetzungsbescheid
Ehegattengemeinschaft
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at