Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., xyR. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleib unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der am beim zuständigen Finanzamt Kirchdorf eingelangten Mitteilung über die gesonderte Feststellung geht hervor, dass die im Kalenderjahr 2002 durch die Gesellschaft L.GmbH erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt worden seien und auf den angeführten Beteiligten F.B. (Berufungswerber; infolge Bw.) Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 14.782,45 € entfallen seien.
Am langte beim zuständigen Finanzamt die Einkommensteuererklärung des Bw. ein. Daraus geht hervor, dass der Bw. zwei bezugs-, bzw. pensionsauszahlende Stellen gehabt habe.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2002. Neben Einkünfte aus nichselbständiger Arbeit seien auch Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 14.782,45 € berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbetrieb mit der Begründung ein, dass in der Anlage die Zinsen und Spesenbelastungen der Sparkasse Oberösterreich für das Konto xy übermittelt worden sei. Es werde ersucht, bei den Einkünften aus Gewerbetrieb die Kosten in der Höhe von 11.540,72 € in Abzug zu bringen, da der Bw. für das Konto Bürge und Zahler sei. Anbei sei auch ein Auszug vom , woraus ersichtlich sei, dass dieser Kredit auch ursprünglich von F.B. (=Bw.) aufgenommen worden sei.
Beigelegt sei in Kopie 1 Kontoauszug Kto Nr. xy vom 4. Okober 1994; 1 Beleg Kto Nr. xy vom betreffend den Kostenersatz für Regelung Firmenwortlautänderung gem. Schreiben vom und 3 Kontoauszüge Kto Nr. xy vom , und .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 abgewiesen mit der Begründung, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mittels Gewinnfeststellung vom Finanzamt Braunau festgestellt worden seien. Sonderaufwendungen, wie Sonderbetriebsausgaben seien im Feststellungsverfahren und nicht im abgeleiteten Bescheid zu berücksichtigen (siehe § 188 BAO).
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. nochmals Berufung (gemeint Vorlageantrag) datiert mit ein, und führte ergänzend aus, dass für die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht das Finanzamt Braunau zuständig sei, und die vom Bw. angegebenen Zinsen nicht die Firma L.GmbH betreffen würden, sondern dies Zinsen für Altlasten der Person F.B. seien. Dies sei auch aus dem der Berufung vom beigelegten Kontoauszug ersichtlich.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bw. aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und dazu die erforderlichen Unterlagen beizulegen:
"Die begehrten Zinsenbetreffen laut Berufung ihre Person "F.B. ". Dann wären die Zinsen jedenfalls privat und könnten nicht berücksichtigt werden. Die Belege lauten auf "B.GmbH" ihre ehemalige Firma. Damit eine konkrete Zuordnung zu einer Einkunftsart erfolgen kann, werden sie ersucht, nähere Auskünfte zu den offenen Darlehen (Ende 2002 ca 200.000 €) zu machen.
Wofür wurden die jetzt noch offenen Darlehen seinerzeit verwendet? Wurden Forderungen abgedeckt ? Wurde in Gebäude investiert? Oder....? Darlehensverträge wären vorzulegen".
Aus dem beim Finanzamt eingelangten Schriftstück vom ist zu entnehmen, dass die angefallenen Zinsen keinesfalls "privat" seien. Der Kreditvertrag mit der Sparkasse sei für die Firma F.B. abgeschlossen worden, wie aus der beiliegenden Kopie zu entnehmen sei. Von 1977 bis 1994 sei der Eierhandel als Einzelunternehmen F.B. betrieben worden. Der Kredit sei zur Sanierung der Firma F.B. verwendet worden.
Aus dem Erhebungsakt 300084/04 - betreffend Nachweis von Zinsen F.B. als nachträgliche Betriebsausgaben für das Jahr 2002 - ist folgendes zu entnehmen:
Mit Erinnerungsschreiben vom wurde der Bw. ersucht, die in der Berufung vom begehrten Zinsen in bezug auf ihre Entstehung bzw. Zuordnung nachzuweisen. Aus den bisher beigebrachten Unterlagen gehe hervor, dass sie vorgebracht hätten, diese Zinsen seien ihnen zuzuordnen. Laut den von Ihnen beigebrachten Fotokopien betreffend diesen Kredit ergäbe sich, dass die Kontoauszüge auf die Firma B.GmbH lauten würden, während auf dem Kreditvertrag die Namen F.B. und A.B. aufscheinen würden.
In der Folge wurde eine Teil der Bilanz der B.GmbH (3 Seiten) in Kopie vorgelegt.
Das Ergänzungsersuchen vom beantwortete der Bw. im wesentlichen dahingehend, dass der Kredit von F.B. (laut Kopie Kreditvertrag 1982) aufgenommen worden sei. Aus der Bestätigung der Sparkasse vom ergäbe sich, dass sich die Kontonummer durch Zusammenlegung der Sparkasse Wels mit Linz zur Sparkasse Oberösterreich geändert habe. Der Kredit sei in der Zusammenschlussbilanz vom der B.GmbH erstmals ersichtlich. Für den ursprünglichen Kredit und nach Übernahme des Kredites von der B.GmbH hafte F.B. , A.B. und F.H.. Nach der Konkurseröffnung über die B.GmbH am sei mit der Sparkasse Wels eine monatliche Rate von 1.950 € mündlich vereinbart worden. Hinsichtlich der regelmäßig geleisteten Rückzahlungen werde auf die in Kopie beigelegten Kontoauszüge verwiesen.
Die Berufung wurde in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. im wesentlichen nochmal ersucht, die betriebliche Veranlassung des Kredites und der geltendgemachten Zinsen in Höhe von 11.540 € ausführlichst darzulegen und anhand von Unterlagen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch eine Aufstellung über die Entwicklung des Kredites samt den angefallenen Zinsen beginnend mit der Kreditaufnahme bis zum Jahr 2003 abverlangt worden sowie eine Aufstellung der Zinszahlungen in Höhe von 11.540,72 € betreffend das Berufungsjahr. Weiters wurde der Bw. ersucht, die von ihm getätigten Zinszahlungen anhand von Belegen und Kontoauszügen nachzuweisen.
Telefonisch ersuchte der Bw. am - festgehalten in einem Aktenvermerk - um eine Fristverlängerung, die dem Bw. bis gewährt wurde.
Eine Vorhaltsbeantwortung erfolgte jedoch nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EstG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 19 Abs. 2 EstG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Nach § 32 Z. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).
Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw nach Betriebsveräußerung oder aufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Die darauf entfallenen Aufwendungen (insbesondere Zinsen) sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, andererseits führt der Erlass dieser Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Es sind aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen, bei Unterbleiben derartiger Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr Aufwendungen isd § 32 Z 2 EstG (; ).
Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber noch nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen (; , 97/14/0140).
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrens-vorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen etc); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus ().
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass 1977 mit der Einzelfirma F.B. , Eier und Geflügel begonnen wurde.
Die Sparkasse Wels gewährte einen Kredit zur Stärkung der Betriebsmittel in Höhe von 500.000 S der Firma F.B. und Herrn F.B. sowie Frau A.B. . Weiters einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 3,5 Mio S im Ausgleichsverfahren zz der Einzelfirma. Aus dieser Haftung wurde die Bank mit 3,5 Mio S in Anspruch genommen (Schreiben vom , und ).
In der Folge entstand die Firma B.GmbH gemäß Art IV UmgrstG durch Zusammenschluß von der Firma F.B. (FN ttt) und den Gesellschaftern B.B.Gmbh, F.B. , E.F.GmbH, und S.H. auf Basis der vorliegenden Zusammenschlußbilanz zum mit Rechtswirksamkeit vom und dem Zusammenschlußvertrag vom .
Aus dem Schreiben vom der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich geht zum Konto Nr. xy hervor, dass der Kredit auf die Firma B.GmbH umgestellt wurde:
"......Durch die Vereinbarungen vom , , und samt Nachträgen wurde zwischen der Firma F.B. und uns ein Kreditverhältnis begründet, innerhalb welchem wir diesem Kreditnehmer über Konto Nr. xy einen Einmalkredit über S 4.000.000, derzeit aushaftend mit S 3.781.385,40 mit einer Laufzeit bis zur Verfügung gestellt haben.
Aus dem Notariatsakt vom ersehen wir nun, dass die Firma F.B. in dieFirma B.GmbH eingebracht wurde.
Dies vorausgeschickt erklären wir uns gerne bereit, den (die) oa Kredit(e) auf sie zu übertragen und "das Kreditverhältnis mit Ihnen sowie den bisherigen weiteren Mitverpflichteten Herrn F.B. , Frau A.B. und Herrn F.H. , fortzuführen.
Zur Sicherstellung dienen sämtliche im Rahmen der Kreditgeschäftsverbindung bestellten Sicherheiten, insbesonderea) Höchstbetragshypotheken von 420.000 S und 3.970.000 S auf den Liegenschaften xyz undb) Verpfändung der Ablebensversicherung Pol Nr. yyy der Raiffeisen-Versicherung über S 3.500.000,00 ......".
Der mit Beschluß vom über das Vermögen der Gemeinschuldnerin B.GmbH eröffnete Konkurs wurde nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben. Die B.GmbH wurde mit (an der der Bw. mit 49% beteiligt war) vom Finanzamt gelöscht. Mit Beschluß des Landesgerichts Steyr vom erfolgte die Löschung der Firma B.GmbH .
Bis in das Jahr 2003 wurden - laut Bw. - laufend Ratenzahlungen geleistet. Hinsichtlich der geleisteten Ratenzahlungen wird auf die in Kopie beigelegten Kontoauszüge verwiesen.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt und liegen im Akt:
-) Hypothekarkreditzusage vom von S 500.000,00 -) Haftungskreditzusage vom von S 3,500.000,00 zu Ausgleichsverfahren zz -) Hypothekarkreditzusage vom von S 3,500.000,00 -) Schreiben von der Kreditverlängerung Kto Nr. xx lautend auf Herrn F.B. und A.B. vom ; -) Kreditwiederausnützung und Verlängerung vom -) Zusammenschlußbilanz mit Erläuterungen zum der Firma B.GmbH ; -) Schreiben über die Umstellung des Kredites auf die Firma B.GmbH vom 29. April1994; -)1 Kontoauszug vom lautend auf F.B. , Eier- und Geflügelhändler; -) Kontoauszüge(Kopien) Konto Nr. xy des F.B. , Eier und Geflügelhändler betreffend das Jahr 1994 (5 Stück), 1 Kontoauszug über Grundverkauf; -) 1 Beleg Kto Nr. xy vom betreffend den Kostenersatz für Regelung Firmenwortlautänderung gem. Schreiben vom ; -) Protokoll zur ersten Gläubigerausschußsitzung im Konkurs der B.GmbH vom ; -) Bericht gemäß § 81 KO vom ; -) Protokoll zur dritten Gläubigerausschußsitzung im Konkurs der B.GmbH vom ; -) Kontoauszüge (Kopien) Konto Nr. xy der B.GmbH betreffend die Jahre 1994 (5) 1995 (16), 1996 (3), 1997 (16); 1998 (16); 1999 (8); 2000 (5), 2001 (9) und 2002 (14); -) 3 Kontoauszüge Konto Nr. xy datiert mit ; ; ; -) Schreiben vom der Sparkasse Oberösterreich über die getroffene Ratenvereinbarung.
Im gegenständlichen Fall werden Zinsen und Spesen in Höhe von 11.540,72 € für das Konto mit der Kto.Nr. xy bei der Sparkasse als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht, da der Bw. (neben andere Mitverpflichtete) für das Konto Bürge und Zahler ist.
Bei den vom Bw. beantragten Ausgaben in Höhe von 11.540,72 € handelt es sich offensichtlich um die in den Kontoauszügen vom , und angeführten bzw angefallenen Soll/Kreditzinsen in Höhe von 3.506,68 €, 3.884,02 € und 4.105,96 € sowie den Kontoführungskosten in Höhe von 13,60 €, 15,23 € sowie 15,23 € des Kontos mit der Nr. xy lautend auf B.GmbH . Daraus geht hervor, dass dieses Konto im Streitjahr mit den Zinsen und den Kontoführungskosten belastet wurde.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen die betriebliche Veranlassung der von ihm geltendgemachten Aufwendungen nachzuweisen, auch wenn die Ursachen in der Vergangenheit liegen.
Gegenständlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. die beantragten Betriebsausgaben - Kreditzinsen und Kontoführungskosten - im geforderten Sinn nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat. Auf den Vorhalt vom reagierte er nicht. Seiner Mitwirkungspflicht kam er somit nicht nach.
Es wurden keine konkreten Ausführungen über die Höhe des aushaftenden Kredits, über die Kredittilgungen und der Zumutbarkeit der Kreditzahlungen vom Bw. getätigt. Auch fehlen begründete Argumente in Zusammenhang mit der Zinsermittlung und der Zinstilgung. Auch konnte nicht geklärt werden, ob dieser strittige Zinsbetrag überhaupt betrieblich veranlasst ist.
Es gibt keine detaillierten Unterlagen über die Kredit- und Zinsenentwicklung. Auch fehlen fortlaufende Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie und in welchem Ausmaß der Kredit schon getilgt wurde bzw. wieviel von diesem Kredit noch aushaftend ist, und warum er noch nicht getilgt ist. Auch was mit den als Sicherheit gegebenen Liegenschaften, und mit der gepfändeten Lebensversicherung, die in den Kreditverträgen angeführt sind, geschehen ist, wurde vom Bw. nicht näher erläutert.
Auch wie sich die Kreditzinsen zusammensetzen und berechnen wurde nicht konkretisiert. Aus den drei vorliegenden Kontoauszügen mit der Konto Nr. xy vom ; ; ; geht nur hervor, dass das Konto mit den Kreditzinsen bzw Kontoführungskosten im Streitjahr in Höhe von 11.540,72 € belastet wurde.
Weiters ist unbekannt, ob die strittigen Kreditzinsen und Kontoführungskosten überhaupt bezahlt wurden und von wem. Mangels Mitwirkung des Bw. konnte hinsichtlich der beantragten und aushaftenden Kreditzinsen und Kontoführungskosten nichts geklärt werden. Der Aufforderung, diesbezüglich Stellung zu nehmen und geeignete Unterlagen vorzulegen, kam der Bw. nicht nach.
Es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte einerseits über die betriebliche Veranlassung und andererseits über den Zahlungsfluß der strittigen Kreditzinsen im Jahr 2002.
Für die Abzugsfähigkeit der Kreditzinsen beim Bw. reicht nicht aus, dass andere Personen (Verwandte etc) oder (etwaige) Mitverpflichtete (Bürgen) Ratenzahlungen - wie aus den noch vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich ist - leisten bzw. für Ihn geleistet haben.
Denn laut VwGH (, 85/14/0098) sind Aufwendungen nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch leistet.
Der Bw. hat trotz Ersuchen des UFS und des Finanzamtes (zB Vorhalt vom , Ergänzungsersuchen ) keine Unterlagen vorgelegt, die einen genauen Aufschluß über die Kredit- und Zinsenentwicklung und über die betriebliche Veranlassung der Beträge geben hätten können und die auch geeignet gewesen wären, den Zahlungsfluss beim Bw. nur ansatzweise nachzuweisen. Dazu wären zB Kontoauszüge über die Einzahlungen notwendig gewesen. Nur die Belastung eines Kontos mit den Soll/Kreditzinsen ist als Nachweis zuwenig.
Auch wenn der Bw. vorbringt, "dass die im Juli 2003 getroffene Ratenvereinbarung mit monatliche Raten von € 1.950,00 eingehalten worden ist", so muß dem entgegengehalten werden, dass damit auch nicht nachgewiesen wurde, dass die Ratenzahlungen einerseits von ihm geleistet wurden und andererseits im gesamten Ausmaß auch betrieblich veranlasst waren.
Aus den angeführten Gründen geht die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass mangels Leistung und mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung die beantragten Zinsen und Spesen im Streitjahr nicht zu berücksichtigen sind.
Nebenbei wird noch festgehalten, dass die Überprüfung, ob überhaupt außergewöhnliche Belastung vorliegen, auch entfallen kann, da der Zahlungsfluß vom Bw. nicht nachgewiesen wurde, zumal für die Abzugsfähigkeit auch das Abflussprinzip gemäß § 19 Abs 2 EstG gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zinsen nachträgliche Betriebsausgaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at