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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.03.2009, RV/2023-W/06

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2004

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2023-W/06-RS9
Der Busbahnhof Wien Südtiroler Platz ist - für Busverbindungen aus bzw. nach Eisenstadt - als zentrale Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde Wien anzusehen.
RV/2023-W/06-RS10
Stehen zwei Verkehrsmittel zur Fahrt in den Ausbildungsort zur Verfügung, nämlich die Bahn mit Fahrzeiten von mehr als einer Stunde, und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter und teils über einer Stunde, ist der Bus das günstigste Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes.
Folgerechtssätze
RV/2023-W/06-RS1
wie RV/0392-G/05-RS1
Da die Gemeinde in der Verordnung zu § 26 Abs. 3 des StudFG 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt ist, kommt der § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Tragen, weil die Entfernung vom Wohnort zum Studienort unter 80 Kilometer liegt und die Fahrzeit für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel weniger als eine Stunde beträgt, ist die Ausbildung des Kindes im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen.
RV/2023-W/06-RS2
wie RV/0617-G/06-RS1
Bei Ermittlung der für die Anerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG maßgeblichen Fahrzeit ist auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen. Fahrten im Wohnort oder im Studienort sind daher nicht einzurechnen ().
RV/2023-W/06-RS3
wie RV/0160-S/05-RS1
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs.1 der Verordnung (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl II 449/2001) ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde beträgt. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit von einer Stunde nur auf einer Fahrtstrecke (Hin- oder Rückfahrt) überschritten wird.
RV/2023-W/06-RS4
wie RV/0160-S/05-RS2
Da bei der Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort und der Bahnhof am Ausbildungsort.
RV/2023-W/06-RS5
wie RV/0623-W/04-RS1
Die Regelung des § 2 Abs 3 der Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelten, wenn innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort besteht, bezieht sich nur auf Schüler und Lehrlinge, nicht aber auf Studenten (Hochschüler).
RV/2023-W/06-RS6
wie RV/1604-W/04-RS1
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nach­weisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Aus­bildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Ver­kehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maß­gebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzu­ziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem je­weiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/2023-W/06-RS7
wie RV/0114-G/04-RS1
Liegt ein Studienort innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und handelt es sich beim Wohnort nicht um eine sogenannte Verordnungsgemeinde, dann ist die Frage, ob der Studienort noch als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu beurteilen. Nach der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dieser Verordnung sind für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. auch RV/0334-I/03-RS1)
RV/2023-W/06-RS8
wie RV/4223-W/02-RS4
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Michael Jobst - Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. - Steuerberatungsgesellschaft, 7000 Eisenstadt, Esterhazystrasse 1/1/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt gewährte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom , der nach einer Aufhebung gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid vom für dieses Jahr ersetzte, den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass sich die Ausbildungsstätte nicht "außerhalb des Einzugsbereichs (= 80 km Entfernung vom Wohnort) befindet."

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen, "da wir immer noch der Meinung sind, dass der Pauschbetrag für das auswärtige Studium meinem Mandanten zusteht und die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als 1 Stunde beträgt, da die fahrplanmäßige Fahrzeit vom Bahnhof Eisenstadt zum Bahnhof Wien-Mitte tatsächlich, inkl. Verspätungen der ÖBB, länger als 1 Stunde dauert."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Mit Vorhalt vom 26. Feber 2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des , des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für den Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrplan, ausgenommen Winterfahrplan 2003/2004, da in diesem Autobusverbindungen - anders als in den Folgefahrplänen - nicht ersichtlich sind).

Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen sei.

Es wäre daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. durch seine steuerlichen Vertreterin außer Streit, dass gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, nicht auf die individuelle Reisezeit abzustellen ist, sondern pauschal auf die Reisezeit zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der Studiengemeinde.

Allerdings betrage die Fahrzeit von "Zentralpunkt" zu "Zentralpunkt" beim Wohnort Eisenstadt und Ausbildungsort Wien mehr als eine Stunde:

"Die Zugverbindungen dauern durchwegs deutlich länger als eine Stunde.

Was die Vorhaltung des nicht berücksichtigt, ist aber Folgendes:

Die aus Eisenstadt kommenden Busse kommen am Südtirolerplatz an, dies ist die Endstation. Sowohl nach den Vorhaltungen als auch nach Ihrem Beitrag [in UFSjournal 2008, 36] ist als standardisierter Punkt jener [anzusehen], an denen üblicherweise die Fahrt zwischen Gemeinde und günstigstem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten wird und beendet wird. Hierzu ist eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof als Anknüpfungspunkt heranzuziehen.

Nun ist der Südtirolerplatz weder ein Bahnhof noch eine in Ortsmitte gelegene Haltestelle. Der Südtirolerplatz liegt außerhalb des Gürtels und nicht zentral. Er ist nicht einmal an den Südbahnhof angebunden, was raumplanerisch schon vielfach als Fehlplanung angekreidet wurde. In der Liste (2.1.1. Beitrag Wanke) der zentralen Bahnhöfe ist nur der Südbahnhof enthalten. Dieser ist aber etwa 10 bis 15 Minuten vom Südtirolerplatz entfernt, je nach jeweiliger Bausituation (bekanntlich wird in diesem Bereich seit 3 Jahren ständig umgebaut).

Die Busankunft am Südtirolerplatz ist also keine Verbindung zu einem zentralen Punkt im Sinne der Verordnung, da der Punkt weder in der Ortsmitte gelegen ist noch einen zentralen Bahnhof darstellt. Rechnet man den notwendigen Fußweg zum nächst gelegenen zentralen Bahnhof dazu, kommt man bei allen Verbindungen auf über eine Stunde Fahrzeit.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auf dem Hinweg nach Wien einen einzigen Bus gibt, der unter einer Stunde fährt, nämlich jener um 6:30 Uhr. Es wird aber als amtsbekannt anzusehen sein, dass nicht alle Lehrveranstaltungen um 8 Uhr beginnen, sodass eine so zeitige Anreise an vielen Tagen sinnlos ist.

Da sohin der Ankunftsort ,Südtirolerplatz' nicht als zentraler Punkt im Sinne der Verordnung und der dazu ergangenen Entscheidungen anzusehen ist, dauert die Fahrzeit vom Zentralpunkt zu Zentralpunkt in jedem Fall länger als eine Stunde.

Wir beantragen sohin, unserer Berufung Folge zu geben."

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen studiert die Tochter des Bw. Julia in Wien an der Universität Wien Psychologie und befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene Ortsgemeinde und vom Ausbildungsort weniger als 80 km entfernt ist.

Strittig ist, ob der Weg zum Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.

Unstrittig ist, dass nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage nicht auf die individuelle Reisezeit abzustellen ist, sondern pauschal auf die Reisezeit zwischen zentralem Abfahrtsort in der Heimatgemeinde und zentralem Ankunftsort in der Studiengemeinde (Vorhaltsbeantwortung vom ).

Ebenfalls unstrittig ist, dass die Strecke Eisenstadt - Wien im Berufungszeitraum mit dem Zug (Bahnhof Eisenstadt - Wien Südbahnhof) in keiner Richtung mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann, hingegen diese Strecke mit dem Bus (Domplatz Eisenstadt - Wien Südtiroler Platz) auch mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bewältigt werden kann.

Aus dem Sommerfahrplan 2004 ergibt sich - exemplarisch für den Berufungszeitraum, im übrigen wird auf den Vorhalt vom 26. Feber 2009 verwiesen - dass die Strecke Eisenstadt - Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird. Dass die Verhältnisse hinsichtlich des Winterfahrplans 2003/2004 andere gewesen wären, wurde vom Bw. nicht behauptet.

Rund 80% aller Fahrten an Arbeitstagen dauerten weniger als 1 Stunde 15 Minuten, wobei in Richtung Wien die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankamen (über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt Südtiroler Platz umgekehrt war.

Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 5 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten), Ankunft 13:50 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten). Auch der Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die drei Verbindungen am Morgen mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.

Von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten); nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls 2 derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr, Fahrzeit 59 Minuten).

In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Eisenstadt wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:

1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:

1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).

1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist. So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von Massenverkehrsmitteln ändern.

Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.

2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Der Umstand allein, dass Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/1239-W/06, ebenfalls zu Eisenstadt - Wien).

Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.

Mittlerweile unstrittig ist, dass nach Rechtsprechung des VwGH, Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist.

Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.).

Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein.

Auch dies ist mittlerweile unstrittig.

Strittig ist, ob der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz als derartige zentrale Haltestelle anzusehen ist.

Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung festzuhalten, dass die Aufzählung in Punkt 2.1.1 von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, eine demonstrative ("... üblicherweise die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle oder ein zentraler Bahnhof [in Wien etwa Franz-Josefs-Bahnhof, Südbahnhof, Westbahnhof, Wien Nord,...].") und keine taxative ist.

Die den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ursprünglich zugrunde gelegene Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung hat in Wien beispielsweise - neben anderen als den vorstehend genannten Bahnhöfen - als maßgebende Haltestellen - je nach herangezogenem Verkehrsmittel etwa auch jene im Bereich des "Gürtels" angesehen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72).

Nach der Verkehrsauffassung werden als "zentrale Haltestellen" in der Regel jene heranzuziehen sein, die in den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB: elektronische Datenbank auf CD-ROM "HAFAS") bei Eingabe des jeweiligen Gemeindenamens (ohne nähere Spezifizierung) als Fahrziel ausgewiesen werden. Bei Eingabe von "Wien" aus Richtung Eisenstadt in die Fahrpläne der ÖBB ist dies einerseits Wien Südbahnhof und andererseits Wien Südtiroler Platz.

Maßgebend ist bei Verbindungen, die in Wien enden (und nicht Wien durchfahren), grundsätzlich der jeweilige Endpunkt der Verbindung in Wien. Daher ist etwa auf der Südbahnstrecke nicht Wien Meidling maßgebend, auch wenn häufig bereits dort in innerstädtische Verkehrsmittel umgestiegen wird, sondern Wien Südbahnhof als Kopfbahnhof. Dies andererseits auch dann, wenn einzelne Regionalzüge über Wien Südbahnhof hinaus weiter Richtung Norden fahren (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 zu Wien Nord / Praterstern und Wien Mitte / Landstraße).

Vom Bw. nicht bestritten wird, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel heranzuziehen ist. Da im Fall von Eisenstadt - Wien zwei Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, nämlich die Bahn mit Fahrzeiten von über einer Stunde und der Bus mit Fahrzeiten von teils unter und teils über einer Stunde, ist dies der Autobus.

"Zentrale Haltestelle" für den Omnibus ist daher jeder Punkt, an dem die Busverbindung in Wien endet, also der Busbahnhof in Wien Südtiroler Platz.

Der Südtiroler Platz ist auch nicht irgendwo an der Peripherie von Wien gelegen, sondern an einem zentralen Punkt der Bundeshauptstadt. Der Busbahnhof liegt zwar auf der außerhalb des Gürtels gelegenen Seite des Südtiroler Platzes; der Südtiroler Platz selbst befindet sich jedoch - wie der Südbahnhof - am Wiedner Gürtel und verfügt über mehr Anschlüsse an innerstädtische Verkehrsmittel als der Südbahnhof:

Am Südtiroler Platz befinden sich - neben den Bushaltestellen - Haltestellen der Schnellbahn (ÖBB), der U-Bahn-Linie U1, der Straßenbahnlinien O und 18 sowie der Autobuslinien 13a und 69a.

Vom Südtiroler Platz beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Universität in Wien Innere Stadt (mit der U1 bis Karlsplatz, dann mit der U2 bis Schottentor) rund eine Viertelstunde, vom Südbahnhof (mit der Schnellbahn bis Praterstern, von dort mit der U2 bis Schottentor, oder mit der Tramway - D-Wagen - von der Arsenalstraße bis Schottenring, oder mit der Schnellbahn bzw. Straßenbahnlinie 18 bis Südtiroler Platz, von dort mit der U1 bis Karlsplatz, von dort mit der U2 bis Schottentor) jeweils knapp unter 20 Minuten. Der Südtiroler Platz liegt daher verkehrstechnisch näher zum Zentrum - und damit zur Universität Wien - als der Südbahnhof.

Es zeigt auch die Vielzahl der aus Richtung Eisenstadt in Wien am Südtiroler Platz ankommenden bzw. von dort in das Burgenland abfahrender Verkehrsmittel, dass der Südtiroler Platz zentraler Verkehrsknotenpunkt ist. Die Ankunfts- und Abfahrtstafeln nur für den Busbahnhof Südtiroler Platz benötigen etwa nach dem Sommerfahrplan 2004 allein 32 Druckseiten zur Darstellung aller dort ankommenden und abgehenden Busverbindungen in das Burgenland und nach Niederösterreich.

Das vom steuerlichen Vertreter angestrebte Hinzurechnen der Fahrzeit zwischen Südtiroler Platz und Südbahnhof entspräche - abgesehen davon, dass der Weg zur Universität nicht vom Südtiroler Platz zum Südbahnhof, sondern allenfalls umgekehrt vom Südbahnhof zum Südtiroler Platz führen würde - einer Berücksichtigung innerstädtischer Verkehrsmittel im Ausbildungsort, was nach einhelliger Lehre und Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unzulässig ist.

Das "günstigste" öffentliche Verkehrsmittel ist daher der Postbus zwischen Eisenstadt Domplatz und Wien Südtiroler Platz. Da End- bzw. Anfangsstelle in Wien dieser Linie der Busbahnhof Südtiroler Platz ist, ist dieser Bahnhof der "zentrale Punkt" in Wien, auf den bei der Prüfung, ob Wien im Nahebereich von Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt, abzustellen ist.

Angesichts des Bestehens öffentlicher Verkehrsmittel mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde zwischen Eisenstadt und Wien, die zu Zeiten verkehren, zu denen eine Nutzung nicht unzumutbar ist, sowie einer Vielzahl an von Verbindungen mit Fahrzeiten knapp über einer Stunde (vgl. nochmals für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen), erfolgt die Ausbildung der Tochter des Bw. an der Universität Wien nicht außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes Eisenstadt im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Die drei Busse von Eisenstadt nach Wien in der Früh mit Ankunftszeiten zwischen 7:09 Uhr, 7:24 Uhr und 8:39 Uhr (und nicht nur, wie die steuerliche Vertreterin vermeint, ein einziger Bus, nämlich jener mit Ankunft 7:24 Uhr) ermöglichen auch unter Berücksichtigung der weiteren innerstädtischen Fahrzeiten problemlos und ohne unzumutbare Wartezeiten grundsätzlich den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Universität Wien am Vormittag, wobei für Lehrveranstaltungen (nur) am Nachmittag noch zwei weitere Busverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung stehen.

Es vermag daher auch der Umstand, dass die Tochter vielleicht anstelle eines Busses mit einer Fahrzeit von etwas weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde oder den Zug mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde konkret verwendet, bei der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise keine Unzumutbarkeit herbeizuführen (vgl. auch hier für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2153-W/05 mit Verweisen auf weitere Entscheidungen).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Verweise
Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG (), § 34 Anm. 68 ff.
Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG; § 34 Einzelfälle "auswärtige Berufsausbildung"
Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36
VwGH, 2006/15/0114

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at