Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.01.2011, ZRV/0033-Z2L/09

Zollschuldentstehung bei Fehltarifierung


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Miterledigte GZ:
ZRV/0034-Z2L/09
ZRV/0018-Z2L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 000, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird dahingehend geändert, dass

1.) der Spruch des Bescheides I. des Zollamtes X. vom , Zahl: 111, insofern abgeändert wird, dass gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 220 ZK der Beschwerdeführerin (Bf.) die nachträgliche buchmäßige Erfassung der unter WE-Nrn. 123 und 456 nicht buchmäßig erfassten Zollbeträge in Höhe von 219,32 Euro und 146,03 Euro mitgeteilt und die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit insgesamt 50,57 Euro festgesetzt wird und

2.) der Bescheid II. des Zollamtes X. vom , Zahl: 111, aufgehoben wird.

Die Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit "Sammelbescheid" vom setzte das Zollamt X. eine für die Beschwerdeführerin (Bf.) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 817.329,40 Euro (136.948,60 Euro an Zoll und 680.380,80 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) fest und schrieb ihr eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von 95.958,60 Euro zur Entrichtung vor, weil im Zeitraum bis "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, - Schaltgetriebe, -- andere" der Warennummer 8708 4090 00 bzw. 8708 4050 00 (seit ) als Waren der Warennummer 8483 4085 00, 8483 9089 90, 8483 4098 90, 8483 1080 90 oder 8483 4090 90 angemeldet und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien (Bescheid I). Gleichzeitig wurde mit Bescheid II festgestellt, dass die buchmäßig erfasste Einfuhrzollschuld für jene in einer Anlage des Bescheides angeführten Zollanmeldungen gemäß Art. 236 ZK nicht gesetzlich geschuldet sei und gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 keine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer erfolge, da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Dagegen richtete sich die Berufung vom , in der die Bf. vorbringt, dass die den einzelnen Zollanmeldungen zugrunde liegenden Waren jeweils mit der handelsüblichen Bezeichnung ("Zahnradgetriebe" oder "Wellen") beschrieben und daher im Kern richtig bezeichnet worden seien. Eine handelsübliche Bezeichnung, von deren Vorliegen hier das Zollamt ausgehe, müsse jedenfalls als "im Kern zutreffende" Bezeichnung qualifiziert werden. Wenn das Zollamt bemängle, dass eine verwendungsbezogene Angabe fehle, sei dem zum einen entgegenzuhalten, dass nach den Vorschriften des Zollkodex eine solche Angabe nicht erforderlich sei, zum anderen die in den Zollanmeldungen verwendeten Begriffe ohnehin eine ausreichend verwendungsbezogene Angaben enthielten, denn selbstverständlich ergäbe sich etwa aus der Bezeichnung "Zahnradgetriebe" eindeutig der eigentliche Verwendungszweck, da Zahnradgetriebe nur für bestimmte Zwecke, insbesondere für den Antrieb von Motoren, verwendet würden.

Das Zollamt X. wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Eine Ware sei dann noch als angemeldet anzusehen ist, wenn trotz unrichtigem KN-Code in der Zollanmeldung die Warenbezeichnung so stimmig sei, dass zumindest die Identifizierung der Ware noch möglich sei. Im vorliegenden Fall sei dies aber wegen Fehlens von verwendungsbezogenen Elementen im Feld 31 der Anmeldungen verneint worden. Zum Argument der Bf., dass im Zollkodex ein Anführen von verwendungsbezogenen Angaben zur Ware nicht vorgesehen sei, werde auf die gesetzlichen Regelungen des Art. 62 ZK und die dazu korrespondierenden Bestimmungen im Anhang 37 zu Feld Nr. 31 der ZK-DVO verwiesen. Der Sinn dieser Bestimmungen liege im Wesentlichen darin, eine zur Abfertigung gestellte Ware zu identifizieren, um eine Einreihung in den Zolltarif zu ermöglichen. Die dazu in der Anmeldung angeführten Möglichkeiten in den Feldern 31 (Warenbeschreibung) und 33 (KN-Code) seien aber in diesem Fall nicht zu einer derartigen genauen Beschreibung der Waren genützt worden. Das Anführen von einer Summe von Warenbeschreibungen verschiedener Waren hätte hier die bestimmte Ware, nämlich Schaltgetriebe für KFZ, nicht eindeutig identifizieren können. Eindeutigere Angaben, wie z. B. zusätzliche verwendungsbezogene Elemente hätten hier zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen können und eine eindeutige Identifizierung ermöglichen können. Daraus folgend wäre auch eine richtige Einreihung in den Zolltarif möglich gewesen. Im Lichte diese Erwägungen könne auch nicht von "im Kern richtig angemeldet" gesprochen werden. Als "im Kern richtig angemeldet" könne man Waren betrachten, die aufgrund der Warenbeschreibung oder aufgrund anderer warenbezogener Informationen so eindeutig beschrieben seien, dass sie identifizierbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom , in welchem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In ihrer Begründung brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass den Zollanmeldungen jeweils auch die Fakturen sowie die Transportdokumente ebenfalls mit entsprechenden Warenbeschreibungen angeschlossen gewesen seien. Die Zollanmeldungen seien von den Abfertigungsbeamten überprüft und die Richtigkeit der angegebenen Zolltarifnummer bestätigt worden. Der angefochtene Bescheid sei nun schon deswegen rechtswidrig, weil er gar nicht begründe, aus welchen Gründen die angemeldeten Waren statt unter die Zolltarifnummern 8483 unter die Zolltarifnummer 8705 ein zureihen seien. Aber selbst wenn die Waren tatsächlich unter die Tarifnummern 8705 einzureihen seien, sei die auf Artikel 203 ZK gestützte Vorschreibung zu Unrecht er folgt. Die in der Anmeldung angegebene Zolltarifnummer sei kein vorrangiges Identitätsmerkmal. Entscheidend sei vielmehr, ob die Warenbezeichnung handelsüblich sei.

Es könne von einer Zollschuldentstehung nach Artikel 203 ZK überhaupt nur dann ausgegangen werden, wenn die Ware nicht wenigstens im Kern richtig bezeichnet worden sei (vgl. BFH, AW-Praxis 205, 212). Dass die Bf. die Ware handelsüblich bezeichnet habe (und damit automatisch auch im Kern zutreffend), habe das Zollamt im Abgabenbescheid noch selbst außer Streit gestellt. Im vorliegenden Fall sei die Ware im Kern richtig bezeichnet worden, zumal selbst das Zollamt davon ausgehe, dass mit den vorliegenden Warenanmeldungen an sich Zahnradgetriebe, Wellen und Kurbeln, etc. in das Zollgebiet eingeführt worden seien: Genau diese Warenbezeichnung sei aber auch in den hier verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen gewählt worden. Die zusätzliche, vom Zollamt offenkundig im Anschluss an den Arbeitsbehelf ZK-1890 vertretene Ansicht, selbst die Verwendung einer handelsüblichen Bezeichnung sei nur dann ausreichend, wenn damit eine sofortige Identifizierung und unmittelbare, richtige Einreihung in den Zolltarif möglich sei, finde weder im ZK noch in der ZK-DVO eine Deckung und sei daher gesetzwidrig. Diese Voraussetzung sei schon deswegen unzulässig, weil häufig - wie gerade die hier verfahrensgegenständlichen Tarifnummern zeigten - zwei unterschiedliche Zolltarifnummern für im Wesentlichen gleichartige Waren vorgesehen seien. Bei solchen, ganz verwandten Zolltarifnummern, müsse aber auch eine allgemeine Oberbezeichnung, die im Kern zutreffend und überdies - wie vom Zollamt nicht bestritten - auch handelsüblich sei, ausreichen. Auch der UFS habe in seinem Erkenntnis vom , ZRV/0185-Z2L/07, ausgeführt, dass jede im Kern richtig angemeldete Ware eine Zollschuldentstehung nach Artikel 203 ZK ausschließe und über eine im Kern richtige Warenbezeichnung hinausgehende Anforderungen an die Warenbezeichnung nicht verlangt werden könnten. Dementsprechend reiche etwa selbstverständlich eine Angabe als Schirmständer (Zolltarifnummer 3926) statt Gartenschirmständer (Zolltarifnummer 6603) als im Kern richtige Warenbezeichnung. Ebenso sei unbestritten, dass etwa die Verwendung der Bezeichnung "Damenoberbekleidung" für "Damenmäntel" oder "Büromaterial" für ,,Schreibwaren" ausreichend sei (vgl. nur Witte in Witte, Art. 204 ZK Rz 9). Nichts anderes könne - wie im vorliegenden Fall - gelten, wenn die handelsüblichen Bezeichnungen für Wellen, Kurbeln, Zahnradgetriebe etc., verwendet worden seien. Solche detaillierten Warenangaben, denen noch dazu die jeweiligen Lieferfakturen und Versanddokumente mit Warenbeschreibungen angeschlossen worden seien, schlössen daher jedenfalls eine Zollschuldenstehung nach Art. 203 ZK aus. Dies umso mehr, als praktisch in allen Fällen die Ware auch noch vom Abfertigungsbeamten beschaut und die Übereinstimmung mit der Zollanmeldung und der richtigen Tarifierung als konform bestätigt worden sei. Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde zeige sich schließlich auch daran, dass es - wie Witte treffend ausführe - "schließlich und endlich sinnwidrig wäre, jeden, auch den kleinsten Fehler in der Zollanmeldung mittels Zollschuldentstehung zu ahnden. Die vielfältigen Anforderungen an das Ausfüllen der Zoll- bzw. Zollwertanmeldung rechtfertigten derartige Konsequenzen nicht; ansonsten könnten Waren schon bei geringsten Verstößen nicht mehr abgabenfrei in das Zollverfahren übergeführt werden" (Witte in Witte, Art. 204 ZK, Rz 18 am Ende): Selbst wenn man - wie das Zollamt - davon ausgehen sollte, dass die Zolltarifnummer 8708 (statt 8434) richtig sei, dann könnte allenfalls eine Ergänzungsvorschreibung nach Art. 220, 201 ZK durchgeführt werden: In diesem Fall wäre jedenfalls keine Umsatzsteuer vorzuschreiben.

Sei eine Ware jedenfalls im Kern richtig bezeichnet, dann sei die auf Artikel 203 ZK gestützte Abgabenvorschreibung verfehlt. Dies habe entscheidende Auswirkungen, weil dann jedenfalls die Vorschreibung der EUSt, die den größten Teil des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ausmache, zu Unrecht erfolgt sei. Dies gelte aber auch für den Zoll, weil bei sämtlichen Sendungen Ursprungszeugnisse vorgelegt worden seien.

WE-Nr. 789 Unter der Warenanmeldungsnummer 789 vom sei eine andere Ware, nämlich "Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben,)" unter der Zolltarifnummer 73182200 angemeldet worden: Diese Zolltarifnummer betreffe "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und Scheiben), ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl'; die Aufnahme dieser Warenanmeldung in den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid sei unerfindlich und werde vom Zollamt weder im Abgabenbescheid noch in der Berufungsvorentscheidung begründet. Auch insoweit sei der angefochtene Bescheid rechtsirrig.

Selbst wenn man der unrichtigen Ansicht folgen sollte, dass die Warenbeschreibung nicht ausreichend konkret und genau gewesen sei, dann entstehe für den hier vorliegenden Fall, dass keine summarische Anmeldung erfolgt sei, seit der Änderung durch den Zollkodex 2005 die Zollschuld nicht nach Artikel 203 wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, sondern bereits gemäß Artikel 202 ZK, da die vorzeitig abgegebene Zollanmeldung nicht zur gestellten Ware passe (vgl. Witte in Witte, Art. 204 ZK Rz 14, Art. 202 ZK Rz 3c). Nach Artikel 202 ZK sei die Bf. nicht Zollschuldnerin: Denn danach sei Zollschuldner nur jene Person, die die Ware selbst vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe, also die Ware tatsächlich befördert habe; im vorliegenden Fall habe die Bf. die Ware selbst nicht befördert, sondern die Versendung lediglich organisiert und die Zollanmeldung durchgeführt: Die Beförderung selbst sei durch Luftfrächter (z.B. A., L., etc.), durch den Flughafenumschlagsbetrieb und danach per Fremd-LKW durchgeführt worden. Die Bf. sei auch nicht Beteiligte im Sinn des Artikel 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK, weil sie auch an der Beförderung bzw. Verbringung in das Zollgebiet nicht beteiligt gewesen sei, jedenfalls habe sie weder gewusst noch hätte sie wissen müssen, dass die Waren unrichtig tarifiert in das Zollgebiet verbracht worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

In den Jahren 2005 bis 2007 meldete die Bf. als Anmelderin und indirekte Vertreterin der Warenempfängerin

Zahnradgetriebe (ausg. für zivile Luftfahrzeuge der Unterpos. 8483.40.10 Stirnrad-, Kegelrad-, Kegelstirnrad- und Schneckengetriebe sowie Schaltgetriebe),

Antriebswellen, Nockenwellen, Exzenterwellen und andere Maschinenwellen (ausg. für zivile Luftfahrzeuge der Unterpos. 8483.10.10 sowie Kurbeln, Kurbelwellen und Gelenkwellen)

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetriebe

zur Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld 33 der Zollanmeldungen wurden als Warennummern "8483 9089, 8483 4085, 8483 4098, 8483 1080 oder 8483 4090" erklärt. In den den Anmeldungen angeschlossenen Handelsrechnungen werden die Gegenstände als "PartNo 01 und 02 G." sowie "PartNo. 03 D." bezeichnet. Die Anmeldungen wurden wie angemeldet angenommen und die Waren überlassen.

Nach den Feststellungen der Zollbehörde handelt es sich um Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Position 8701 bis 8705, welche in die Warennummer 8708 4090 00, seit in die Warennummer 8708 4050 00 einzureihen sind.

2.) Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den von der Zollbehörde vorgelegten Abgabenakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.

3.) Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach innerstaatlichen Vorschriften auch Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Eine ordnungsgemäße Überführung setzt voraus, dass die angemeldete Ware der gestellten Ware entsprechen muss. Wird die Zollanmeldung für eine andere als die in das Zollgebiet verbrachte und gestellte Ware abgegeben, so geht sie ins Leere. (vgl. Witte, Zollkodex, fünfte Auflage, Art. 201 Rz 2a). Nicht angemeldete und folglich nicht überlassene Waren werden entzogen, wenn nicht zuvor bereits eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist (siehe , Papismedov).

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK).

Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Nach Titel I Buchstabe B) des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr die Felder 31 und 33 obligatorisch auszufüllen. Gemäß Titel II Buchstabe C) des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts zu erfolgen hat (vgl. Witte, aaO, Art. 203, Rz 7a und die dort angeführte Rechtsprechung des BFH; siehe auch die ständige Rechtsprechung des UFS, bspw. ; , ZRV/0125-Z2L/07; , ZRV/0203-Z2L/07; , ZRV/0212-Z3K/09).

Es kann daher nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Der BFH hat in seinem Urteil vom , VII R 130/87, in einem Fall einer Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.

Im Beschwerdefall liegt jedoch keine derartige Fehlbezeichnung vor. Nach den Feststellungen der Zollbehörde in der Begründung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom sind die in den hier strittigen Anmeldungen angeführten Warenbezeichnungen, nämlich "Zahnradgetriebe", "Antriebswellen", "Wellen", usw., als handelsüblich anzusehen. Jedenfalls aber wurden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren in den gegenständlichen Fällen im Kern richtig bezeichnet und daher auch so angemeldet, dass die betreffenden Anmeldungen nicht als "ins Leere gehend" anzusehen sind. Wellen und Zahnradsätze bilden wesentliche Bestandteile der hier gegenständlichen Schaltgetriebe. Die fehlende Angabe, dass diese für die Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt waren, führte zwar zur unrichtigen Einreihung, änderte aber nichts an der weiterhin zumindest im Kern zutreffenden Bezeichnung als "Zahnradgetriebe", "Antriebswellen", "Wellen", usw.. Der Rechtsansicht des Zollamtes, dass in den hier zu beurteilenden Fällen das Fehlen verwendungsbezogener Angaben zu ins Leere gehenden Zollanmeldungen geführt hätte, kann daher nicht gefolgt werden.

Es verbleibt somit eine Fehltarifierung. Die Einreihung in den Zolltarif stellt eine rechtliche Subsumtion dar, die strittig bzw. auch misslingen kann (vgl. Witte, aaO, Art. 204 Rz 19). Allein daraus eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung abzuleiten, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen.

Es liegen weder Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung nicht auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren bezog.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die Zollschuld nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist.

Gemäß Art. 220 ZK hat in den Fällen, in denen der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 ZK verlängert werden.

Durch die Einreihung in die Warennummer 8483 1080 90 (Zollsatz: 4 %) anstatt in die Warennummer 8708 4090 00 (Zollsatz: 4,5 %) wurde hinsichtlich der im Spruch angeführten Anmeldungen der Zoll mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst, sodass eine buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu erfolgen hatte.

Gemäß § 72a ZollR-DG hatte die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des in den Anmeldungen genannten Warenempfängers zu unterbleiben.

Gemäß Art. 80 Buchstabe a) ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung nach Art. 67 ZK-DVO, sofern ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster im Anhang 17 vorgelegt wird.

Da hinsichtlich der übrigen, nicht im Spruch dieser Entscheidung genannten, aber vom erstinstanzlichen Abgabenbescheid erfassten Zollanmeldungen Präferenzursprungszeugnisse für die hier strittigen Schaltgetriebe vorlagen und die Präferenzzollsätze auch bei Einreihung dieser Waren in die Warennummern 8708 4090 bzw. 8708 4050 anzuwenden sind, hatte in diesen Fällen eine Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu unterbleiben.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder im Fall einer Zollschuldnacherhebung gemäß Artikel 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Eine Abgabenerhöhung war auf die gemäß § 72a ZollR-DG nicht nachzuerhebende Einfuhrumsatzsteuer mangels Bestehens eines Abgabenzahlungsanspruches nicht zu erheben (vgl. ).

Gemäß § 80 Abs. 2 werden Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn sie Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.

In Bezug auf die Abgabenerhöhung wird hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Bemessungsgrundlagen sowie der Abgabenhöhe auf die dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.

Aus den angeführten Gründen war daher die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom , den "Bescheid I" des angefochtenen Sammelbescheides vom , Zahl: 111, betreffend, spruchgemäß zu ändern. Ein näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen konnte somit unterbleiben.

Auch der als "Bescheid II" des angefochtenen Sammelbescheides vom bezeichnete auf Art. 236 ZK gegründete Erstattungsbescheid erweist sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen als rechtswidrig, da feststeht, dass die Eingangsabgaben in gesetzlich geschuldeter Höhe für die in Rede stehenden Sendungen im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Anmeldung nach dem Tatbestand des Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK entstanden und gem. Art. 201 Abs. 3 ZK von der Bf. als Anmelderin gesetzlich geschuldet waren und demnach der Tatbestand des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht vorliegt.

Da in dieser die Erstattung nach Art. 236 ZK betreffenden Sache keine weitere Entscheidung mehr in Betracht kommt, war die angefochtene Berufungsvorentscheidung wie im Spruch angeführt dahingehend zu ändern, dass Bescheid II des angefochtenen Sammelbescheides aufgehoben wird.

Beilage: 1 Abgabenberechnung

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 Z 17 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 1 Z 5 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 212 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Fehltarifierung
Falschtarifierung
handelsübliche Warenbezeichnung
verwendungsbezogene Warenbezeichnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at