Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 16.02.2010, FSRV/0160-W/07

Abgaben- und Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 10000/90.293/30/2007-AFC/Ho, StrNr. 10000/2007/00395-005,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 10000/2007/00395-005 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Wien im Zeitraum bis vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich 1.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue und 1.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis White, hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, von J. gekauft und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

Ich E. habe von Herrn J. keine Zigaretten gekauft.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a macht sich des Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996).

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Telefonüberwachungsprotokolle der Bundespolizeidirektion Wien, der niederschriftlichen Aussagen des Bf. vom als Verdächtiger vor Organen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht als hinreichend begründet.

Im Zuge von gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchungen des Landesgerichtes Wien zur 111 konnten bei J. insgesamt 1.274 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten, drittländischer Herkunft beschlagnahmt werden.

In den auf Grund der gerichtlich angeordneten Überwachung der Telekommunikation erstellten Telefonüberwachungsprotokollen der Bundespolizeidirektion Wien scheint die Telefonnummer des Bf. auf, wonach dieser mehrere Telefongespräche mit J. führte.

In der am durchgeführten Einvernahme des Bf. bestätigte dieser, dass der Telefonanschluss mit der Rufnummer 000 ihm gehöre und er J. aus diversen Kaffeehäusern und Lokalen im 11. Bezirk kenne.

Bezüglich des Ankaufs von Zigaretten von J. verhielt sich der Bf. leugnend.

Am scheint ein Anruf des Bf. beim Anschluss des J. mit folgenden Inhalt auf: "Ich warte seit dreiviertel Zwölf".

J.: "D., ich bin am Retourweg aber gib mir die A. "

J. zu A.: "der D. bekommt Weiße und Hellblaue, richte ihm das her. Er sagt dir eh was er kriegt. 10 Stangen kriegt er insgesamt."

Unter Ansehung dieser Verdachtslage erfolgte die beschwerdegegenständliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht, da der begründete Verdacht besteht, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen 10 Stangen Zigaretten, drittländischer zollunredlicher Herkunft von J. angekauft hat.

Der Bf. gab in seiner Einvernahme weiters an, ca. vor 17 Jahren mit Schmuggelzigaretten betreten worden zu sein und wusste daher schon auf Grund des von J. angegebenen Verkaufspreises von € 16,00 dass es sich um geschmuggelte Zigaretten handelt. Die Tatsache, dass Zigaretten in Österreich befugt nur in Trafiken verkauft werden dürfen ist allgemein und damit auch dem Bf. bekannt.

Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der zur Last gelegten Finanzvergehen und erfolgte die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach der vorliegenden Beweislage zu Recht.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at