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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 24.03.2009, RV/0427-G/08

Studienwechsel nach dem 3. Semester infolge kurzer Krankheit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0427-G/08-RS1
Bei einem Lehramtsstudium ist davon auszugehen, dass beide gewählten Unterrichtsfächer grundsätzlich gleichwertig sind, sodass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann. Auch kann bei einer kurzfristigen Krankheit (vor dem erfolgten Studienwechsel) von keiner Studienbehinderung ausgegangen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Name in XY, vertreten durch Pechar & Leitner, Rechtsanwälte, 8160 Weiz, Schulgasse 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter U wurde festgestellt, dass die Tochter das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat und daher die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2007 nicht mehr zugestanden wäre.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für oa Zeitraum. In der Begründung wurde zusammenfassend auf den Studienwechsel hingewiesen.

Der Berufungswerber erhob gegen den Bescheid vom Finanzamt Oststeiermark mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:

Ich erhebe gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom , Versicherungsnummer: xxxx binnen offener Frist B E R U FU NG

Der obgenannte Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Als Berufungsgründe werden:

a) unrichtige Sachverhaltsermittlung, sowie

b) unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

geltend gemacht.

Aufgrund vorliegender Überschneidungen werden diese gemeinsam ausgeführt.

Ausgehend vom Studienplatz für ordentliche Studierende zu Matrikelnummer 0412131

ergibt sich nachstehender Studienverlauf:


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Beginn
Ende
B 990Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
B 033 645033 Bachelorstudium
645 Pädagogik
B 190 299 456
190 Lehramtstudium
299 UF Psychologie und Philosophie
456 UF Geografie und Wirtschaftskunde
B 190 482 299
190 Lehramtstudium
482 Bewegung und Sport
299 UF Psychologie und Philosophie
gemeldet
B 481
481 Sportwissenschaften
gemeldet

Aus diesem ist ersichtlich, dass ursprünglich das Bachelorstudium Pädagogik begonnen wurde.

Wenn im Studienplan aufscheint, Beginn , Besuch einzelner Lehrveranstaltung bis , so ist dies dadurch zu erklären, dass U für welche der Berufungswerber Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag bezogen hat, im Herbst die Mathematik-Matura abgelegt hat und sohin bis zur Ablegung als außerordentliche Hörerin geführt wurde.

Der Wechsel von außerordentlicher zur ordentlichen Hörerin ist jedenfalls kein Studienwechsel.

In der Folge kam es zum gestatteten Wechsel innerhalb der erlaubten zwei Semester zum Lehramtsstudium Psychologie und Philosophie, sowie Geografie und Wirtschaftskunde. Bezüglich des mit aufgenommenen Lehramtsstudiums Psychologie und Philosophie sowie Geografie und Wirtschaftskunde ist auszuführen, dass dieses in der Folge in das Lehramtsstudium Bewegung und Sport, sowie Psychologie und Philosophie (gleich geblieben) umgewandelt wurde, und ist das Studium Sportwissenschaften als Ergänzung hinzugekommen.

Dieser Wechsel sollte nicht mit stattfinden, sondern mit Februar 2006.

Umdiesen Wechsel vorzunehmen, muss ein Gesundheitsattest vorgelegt werden. Aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes, die diesbezüglichen Bestätigungen liegen bei, wurde ihr das benötigte Attest verweigert und konnte sie sohin nicht zur Aufnahmsprüfung antreten. Dieser Semesterverlust ist aus unverschuldeten Gesundheitsproblemen entstanden. Daraus ergibt sich aber auch, dass dies nicht zum Nachteil des Familienbeihilfenbeziehers ausgelegt werden kann.

Sie konnte sohin erst ein Semester später die motorische Eignungsprüfung vornehmen.

Wenn man davon ausgeht, dass trotz Gleichbleibens des Studiums der Psychologie und Philosophie ein Wechsel stattgefunden hat, so liegt aufgrund der krankheitsbedingten Überschreitung der Zwei-Semesterfrist jedenfalls kein Verschulden der Tochter des Berufungswerbers vor.

Mangels Verschulden kann sohin, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich trotz Gleichbleibens des Lehramtsstudiums Psychologie und Philosophie um einen Wechsel handelt, jedenfalls kein Rückforderungsanspruch im gemäß Studienförderungsgesetz geltend gemacht werden.

Ausgehend vom obgenannten Sachverhalt liegt jedenfalls eine unrichtige Rechtsansicht der Behörde dahingehend vor, als sie davon ausgeht, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, indem es von einem zweimaligen Wechsel ausgeht bzw. davon ausgeht, dass das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters gewechselt wurde bzw. nach dem Studienwechsel unbegründet keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat.

Hier ist insbesondere auszuführen, dass einerseits weder die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages besteht, andererseits auf der gemäß chronologischer Liste ersichtlichen abgelegten Prüfungen jedenfalls beim Studium ab wiederum ein günstiger Studienerfolgt vorliegt, sodass selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rückforderung für die Vergangenheit zu Recht besteht, jedenfalls ab sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag zu Recht auszuzahlen sind.

Diesbezüglich wird auf die nachfolgende durch die beiliegenden Unterlagen bestätigte Prüfungserfolgsliste der U verwiesen.


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Studium
Prüfungsfach
Semester
Datum
Pädagogik
Humanwissenschaftl. Grundlagen
WS 2004/05
Pädagogik
Method-und Wissenschaftstheorie
WS 2005
Psychologie u.Phil.
Humanwissenschaft. Grundlagen
SS 2005
Psychologie u. Phil.
Einführung Philosophie
WS 2005/06
LA, Psychologie u.
Sport u. Bewegung als kult. Fach
WS 2005/06
LA, Psychologie u.
Sport. U. Beweg. Als geistes u. kult. Fach
WS 2006
LA, Psychologie u.
Sportpädagogik
SS 2006
LA, Psychologie u.
Philosophie u. Soziologie d. Sports
WS 2006
LA, Psychologie u.
Unterrichtslehre
WS 2006
LA, Psychologie u.
KRZO III
WS 2006
Sportwissenschaft
Org. des Sports
WS 2006
Sportwissenschaft
Sportpädagogik
WS 2006
Sportwissenschaft
Spez. Methodik d. Basketballs
SS 2007
Sportwissenschaft
KRZO III Fußball
SS 2007
Sportwissenschaft
Physiologie II
SS 2007
LA, Psychologie u.
Trainingslehre I
WS 2006
Sportwissenschaft
KRZO I (Volleyball)
WS 2007
Sportwissenschaft
ProseminarBewegung/Biomechanik
WS 2007
Sportwissenschaft
Außereur. Bewegungskulturen
WS 2007
Sportwissenschaft
Prosem.
WS 2007
Sportwissenschaft
Mathemat. Hilfsmittel
WS 2007
Sportwissenschaft
Einf. In die Bewegungswissenschaft
WS 2007
Sportwissenschaft
KRZO II (Handball)
WS 2007
Sportwissenschaft
EKB (Schwimmen I)
WS 2007
Sportwissenschaft
Pyhsiologie I
WS 2007
Sportwissenschaft
Statistik
SS 2007
LA, Psychologie u.
Anatomie (Ia)
WS 2007

Bestätigung Karl-Franzens-Universität vom

Es ist auch auszuführen, dass ohne die Krankheit das Studium Sportwissenschaften bereits im Februar 2006 dazugekommen wäre, das Studium Bewegung und Sport ebenfalls, wobei dies ja wie gesagt einen Ersatz für das Zweitstudium Geografie und Wirtschaftskunde darstellt.

Das Studium Psychologie und Philosophie wird ohnehin weiterbetrieben.

ANTRAG

Es möge dieser Berufung stattgegeben werden und demgemäß von der Rückforderung von € 2.443,20 abgesehen bzw. wolle der bereits rückbezahlte Betrag dem Berufungswerber wieder refundiert werden, und wird gestellt darüber hinaus der

ANTRAG

jedenfalls ab wiederum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein ärztliches Attest vom von Dr. Peter Hofer, Arzt für Allgemeinmedizin in Weiz, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Tochter des Berufungswerbers im Februar 2006 an einer Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung erkrankt war und aus diesem Grunde die Universität nicht besuchen konnte. Weiters wurde eine Bestätigung der Karl Franzens Universität vom beigebracht, worin bestätigt wurde, das U im SS 2006 zur Ergänzungsprüfung für Sportwissenschaften angemeldet war, aber aus medizinischen Gründen zur Prüfung nicht antreten konnte.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Oststeiermark die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den in den lit. b bis i und Abs. 2 angeführten Bedingungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder.

Gem. § 6 Abs. 2 FLAG haben auch volljährige Vollwaisen unter den im den lit. a bis h näher umschriebenen Voraussetzungen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.

Gem. § 6 Abs. 5 FLAG haben auch Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter denselben Voraussetzungen wie Vollwaisen (§ 6 Abs. 2 FLAG) einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.

§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt somit - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Abs. 1 bis 3 - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().

Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Eine analoge Bestimmung enthält § 6 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 5 FLAG für volljährige Vollwaisen und für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG gilt gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, sind gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG ebenfalls unbeachtlich.

Liegt im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG kein Studienwechsel vor, weil die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug verkürzt sich in diesem Fall um die eingerechneten Semester.

Wird bei einem kombinationspflichtigen Studium ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht, liegt ein Studienwechsel vor. Ein erlaubter Studienwechsel in einem kombinationspflichtigen Studium verlängert die vorgesehene Studienzeit für das gesamte Studium (Durchführungsrichtlinien zum FLAG 21.12).

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl.: 2005/10/0069 auszugsweise entschieden:

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. § 50 (2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1.2. Anlage 1 Z. 3 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2002, - für Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 weiter von Bedeutung - lautete (auszugsweise):

3. Lehramtsstudium

3.1. Aufgabenstellung: das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2. Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer des Lehramtsstudium anzubieten ist:

a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

3.4. Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5. Fächerwahl: Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben.

Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6. Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfasst 12 Wochen. ... .

2.2. Das StudFG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw. keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 und in der Folge zum StudFG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0175, vom , Zl. 98/12/0163, vom , Zl. 2000/12/0053, und vom , Zl. 2001/10/0144) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

In seinem erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird, insofern also eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vorliegt, die Auffassung vertreten, dass die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung - bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums - auch im Sinne des StudFG ein Studienwechsel ist und (im Sinne der Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des § 13 StudFG) jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom bestätigt.

Nicht zu beschäftigen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem nach dem UniStG betriebenen Lehramtsstudium ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG bzw. die Aufnahme eines anderen Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG vorliegt.

2.3. Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der alten Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das neue Modell des Lehramtsstudiums (nach dem UniStG) "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsehe, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" sei.

Gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlichkünstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z. 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Z. 3.4 regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden - naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern (lit. b) 80 bis 120 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Z. Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Die von der belangten Behörde präferierte Auslegung, nach der trotz Änderung eines Unterrichtsfaches von der Identität des (Lehramts)Studiums auszugehen wäre, hätte - lege non distinguente - zur kaum einsichtigen Konsequenz, dass auch nach Änderung beider Unterrichtsfächer (weiterhin) dasselbe Studium betrieben würde, also auch dann, wenn etwa im Falle der Z. 3.2 lit. a ein Studium mit den Unterrichtsfächern "Englisch" und "Russisch" begonnen, später aber mit den Unterrichtsfächern "Griechisch" und "Latein" fortgesetzt bzw. im Falle der Z. 3.2 lit. b ein Studium mit den Fächern "Geographie und Wirtschaftskunde" und "Leibeserziehung" begonnen, später aber mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" und "Physik" fortgesetzt würde.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter des Berufungswerbers das Studium nach dem 3. Semester (lt. Berufung am ) gewechselt hat. Dies wird vom Berufungswerber nicht bestritten; er stützt aber sein Berufungsbegehren darauf, dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis (Krankheit im Februar 2006) ohne ihr Verschulden herbeigeführt wurde; und der Semesterverlust daher aus unverschuldeten Gesundheitsproblemen entstanden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , 2003/10/0290, aus, mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlange der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgehe. Als Beispiele hierfür werden im Erkenntnis vom , 97/12/0371, eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium. Im Erkenntnis vom , 2005/10/0071, anerkennt der VwGH auch psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert als mögliche Gründe, ein Studium zu wechseln; von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn die Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können. Die Tochter des Berufungswerbers hätte auch die Möglichkeit gehabt, sich wegen der plötzlich aufgetretenen Krankheit, von der Universität für ein Semester karenzieren zu lassen und die Aufnahmsprüfung im Anschluss daran zu absolvieren.

Will man die auf die Verlängerung von Studienzeiten geltende Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG analog auch auf den Studienwechsel anwenden, so bedeutet dies, dass eine (vollständige) Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester bewirkt.

Dies bedeutet aber, dass im vorliegenden Fall (da eine Inskription für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport noch gar nicht erfolgt ist), dass die kurzfristige Krankheit in der Ferienzeit nicht als Studienbehinderung gewertet werden kann und daher das Studium jedenfalls nach drei Semestern gewechselt worden ist. Damit stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den strittigen Zeitraum nicht zu.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Krankheit
keine Inskription
Unterbrechung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at