TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.05.2007, RV/2657-W/06

Differenzwerbungskosten eines LKW-Fahrers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Statt gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Fernfahrer.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben in einer Gesamthöhe von € 12.320,76 (Versicherungsprämien in Höhe von € 191,22 und Beiträge zur Wohnraumschaffung in Höhe von € 12.129,54), das Pendlerpauschale in Höhe von € 972,00, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von € 400,00, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) in Höhe von € 123,50, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen betreffend die Behinderung seiner Ehepartnerin, den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids, Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen ihn und seine Ehegattin betreffend.

In einem die vorliegende Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ergänzenden Schriftsatz machte der Bw. noch Reisekosten in Höhe von € 5.000,00 geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 anerkannte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 400,00 (Arbeitsmittel) und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von € 729,00. An Sonderausgaben kamen € 730,00 zum Ansatz. Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, weil die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners des Bw. höher seien als der maßgebliche Grenzbetrag in Höhe von € 4.400,00.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, seien nicht berücksichtigt worden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 1.480,17 nicht überstiegen.

Im Übrigen wurde hinsichtlich der Abweichungen auf die Bescheidbegründung des Vorjahres verwiesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass das große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden sei und die Reisekosten, dies sei die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber des Bw. ausbezahlten Diäten und den tatsächlich angelaufenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten, in Höhe von "rund € 5.000,00" betragen würden. Der Bw. verfüge jedoch über keine Aufstellung oder Abrechnung der angefallenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten, diese seien bei seinem Arbeitgeber einzuholen.

Betreffend das große Pendlerpauschale und die Reisekosten verwies der Bw., um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , zur Geschäftszahl RV/2184-W/05.

Hinsichtlich der Sonderausgaben habe die erstinstanzliche Behörde statt den rechtlich zulässigen € 1.460,00 nur € 730,00 anerkannt.

Schließlich habe das Finanzamt den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des Ehepartners in Höhe von € 2.676,00 und die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 682,18 nicht berücksichtigt, obwohl seit dem Jahre 1967 eine hochgradige Behinderung der Ehepartnerin des Bw. vorliege.

In einem durch das Finanzamt erfolgten umfangreichen Ermittlungsverfahren wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 mittels teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung abgeändert und begründend ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt worden seien, da sie (die Aufwendungen) den Selbstbehalt in Höhe von € 1.456,72 nicht überstiegen.

Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage auf der kürzesten Straßenverbindung 13,8 Kilometer. Der Abzug eines über das bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigte große Pendlerpauschale in Höhe von € 243,00 (für 2 bis 20 Kilometer) hinausgehende Pendlerpauschale sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Im Zuge einer beim Arbeitgeber des Bw. durchgeführten Lohnabgabenprüfung seien Reisekostenvergütungen in Höhe von € 7.791,28 festgestellt und steuerfrei an den Bw. ausbezahlt worden. Die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber ausbezahlten Diäten und den diesbezüglichen Höchstsätzen betrage € 989,52. Eine vom Bw. beantragte Differenz der Reisekosten in Höhe von € 5.000,00 sei weder aus den von ihm erstellten und vom Arbeitgeber den Abrechnungen zugrunde gelegten Fahrtenberichten, noch aus den Arbeitgeberaufzeichnungen abzuleiten. Ein Nachweis über die geltend gemachten Beträge sei nicht erbracht worden.

Für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs.1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 bestehe ein gemeinsamer Höchstbetrag in Höhe von € 2.920,00 jährlich. Dieser Höchstbetrag erhöhe sich nur, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe und/oder bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988. Gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 sei ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen, wenn die Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der maßgebende Höchstbetrag seien. Da Sachverhalte, die eine Erhöhung des Höchstbetrages bewirken nicht vorlägen, sei zu Recht das "Sonderausgabenviertel" in Höhe mit € 730,00 berücksichtigt worden.

Die aus dem Titel der Behinderung des Ehepartners des Bw. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen seien bereits im Wege der Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Ehepartnerin des Bw. berücksichtigt worden. Ein Mehrfachbezug sei demnach weder sachgerecht, noch finde er in den gesetzlichen Bestimmungen Deckung.

Innerhalb der gesetzlichen Frist stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, brachte jedoch inhaltlich keine weiteren Einwendungen vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 276 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 276 Abs. 3 BAO).

Soweit der Bw. in der Berufung ausführt, das große Pendlerpauschale sei nicht berücksichtigt worden und verweist hiezu auf eine durch Geschäftszahl bestimmte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), ist zu erwidern, dass diese Entscheidung nicht das streitgegenständliche Jahr betrifft. Die Amtspartei hat in der Berufungsvorentscheidung die Feststellung getroffen, die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 13,8 km. In seinem Vorlageantrag hat sich aber der Bw. inhaltlich zum Pendlerpauschale nicht geäußert. Wenn nun im gegenständlichen Verfahren das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung feststellt, die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte betrage 13,8 Kilometer und der Bw. tritt dieser Feststellung im Vorlageantrag nicht entgegen, sieht sich der UFS nicht veranlasst einen anderen Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen (siehe auch VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0108).

Der Bw. bringt weiters vor, seine Reisekosten, die die Differenz zwischen den von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Diäten und den tatsächlich angefallenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten seien, würden rund € 5.000,00 betragen. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Amtspartei in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren in zutreffender Weise eine Werbungskostendifferenz der Reisekosten in Höhe von € 989,52 errechnet hat. Wenn nun der Bw. vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung vermeint, er habe keine Aufstellung oder Abrechnung der angefallenen Auslandsnächtigungs- und Inlandsdiäten und das Finanzamt ermittelt einen bestimmten Betrag der Reisekosten, kann dem Finanzamt, was die Höhe der anerkannten Reisekosten angeht, nicht mir Erfolg entgegengetreten werden.

Hinsichtlich der Sonderausgaben ist auszuführen, dass das Finanzamt zu Recht die Aufwendungen in Höhe von € 730,00 berücksichtigt hat. Die Anerkennung höherer Sonderausgaben findet - wie die Amtspartei in der Berufungsvorentscheidung zutreffend begründete - auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Gesetz keine Deckung.

Schließlich führte der Bw. in seiner Berufung aus, dass der Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung seines Ehepartners in Höhe von € 2.676,00 und die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung des Ehepartners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 682,18 nicht berücksichtigt worden seien, obwohl seit dem Jahre 1967 seine Ehefrau hochgradig behindert sei. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw., dass sowohl der Pauschbetrag als auch die nachgewiesenen Kosten bereits bei der Ehefrau des Bw. berücksichtigt wurden und ein doppelter Ansatz der beantragten außergewöhnlichen Belastungen somit gesetzwidrig wäre.

Der Berufung war daher teilweise Statt zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Differenzwerbungskosten
Vorhaltewirkung einer BVE
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at