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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2006, RV/0627-W/06

Säumniszuschlag gemeinschaftsrechtswidrig?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer zzz., betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO gegenüber Frau Bw. (Bw.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von € 340,11 fest, da die Grunderwerbsteuer 2005 in Höhe von € 17.005,67 nicht bis entrichtet worden war.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor, sie habe im Zuge des gegenständlichen Verfahrens den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Berufung vom ) eingebracht. Über die Berufung sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden, weil sie insbesondere zu einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes einen Vorlageantrag eingebracht habe. Zwar stehe eine Entscheidung des Finanzamtes über den gestellten Aussetzungsantrag noch aus, doch erweise sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt bereits jetzt, dass die Erlassung des gegenständlichen Bescheides aktenwidrig und rechtswidrig sei. Zufolge des "offenen" Antrages auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sei eine Fälligkeit der Forderungen aus einem Bescheid jedenfalls nicht gegeben und daher die Vorschreibung eines Säumniszuschlages rechtswidrig.

Der Säumniszuschlag stelle außerdem dem Wesen nach eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für das Finanzamt dar, weil durch die Säumigkeit ein zusätzlicher Aufwand entstehe. Zur Abgeltung dieses Bearbeitungsaufwandes diene dieser Säumniszuschlag.

Auf Grund eines ergangenen Erkenntnisses des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seien aber pauschalierte Aufwandsentschädigungen (die unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand vorgeschrieben werden) rechtswidrig. Die Justiz habe diesen Beanstandungen bereits Rechnung getragen und pauschalierte Aufwandsvorschreibungen durch jene ersetzt, die dem Tatsächlichen konkret entsprächen (z.B. Firmenbuchsachen).

Auch die Finanzbehörde sei verpflichtet, den Rechtsbestand der Gemeinschaft unmittelbar durchzusetzen und anzuwenden. Die Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sei EU-widrig und daher von den Behörden/Justiz nicht anzuwenden. Damit ergäbe sich eine weitere aufgezeigte Rechtswidrigkeit zum gegenständlichen Sachverhalt.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Ohne in der Sache Neues vorzubringen, beantragte die Bw. daraufhin mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abgaben werden gemäß § 210 Abs. 1 BAO unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides fällig.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. gemäß § 7 Z.3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 17.005,67 fest. Als Fälligkeitszeitpunkt dieser Abgabe legte das Finanzamt im Spruch des erwähnten Bescheides den fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung. Die XYGmbH beantragte daraufhin mit dem mit datierten und am der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben die Aussetzung der Einhebung.

Unbestritten ist, dass eine fristgerechte Entrichtung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nicht erfolgt ist.

Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum ().

Nach den Bestimmungen des § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stehenden Frist (z.B. spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht wird. Die einbringungshemmende und säumniszuschlagsverhindernde Wirkung ist durch den von der Bw. erwähnten Aussetzungsantrag alleine deshalb nicht eingetreten, weil dieser Antrag erst am (also lange nach dem vom Finanzamt festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt) eingebracht worden ist.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid betreffend die Festsetzung der Steuerschuld rechtskräftig geworden ist (siehe ). Die Bw. kann daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht durchdringen.

Dem Einwand der Bw., wonach die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Grunderwerbsteuer rechtswidrig und aktenwidrig erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe besteht (siehe ).

In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zum Vorwurf, die Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sei gemeinschaftsrechtswidrig wird ausgeführt: Die Bw. stützt ihr diesbezügliches Vorbringen auf ein nicht näher bezeichnetes "Erkenntnis" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dem zu entnehmen sei, dass die Vorschreibung pauschalierter Aufwandsentschädigungen rechtswidrig sei.

Bei dieser Argumentation übersieht die Bw. allerdings, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (). Er dient daher entgegen der Rechtsansicht der Bw. nicht der Abgeltung des durch die Säumigkeit verursachten Bearbeitungsaufwandes beim Finanzamt sondern primär dazu, die Abgabepflichtigen zur strikten Beachtung der Zahlungsfristen anzuhalten.

Der von der Bw. vermeinte Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist daher nicht gegeben und sind ihre diesbezüglichen Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Dass der Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen hegt, lässt sich u.a. auch daran erkennen, dass er selbst im Gemeinschaftsrecht entsprechende Konsequenzen für den Fall der verspäteten Entrichtung von Abgaben normiert (vgl. etwa Artikel 232 Zollkodex betreffend die Festsetzung von Säumniszinsen im Fall der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung).

Für den unabhängigen Finanzsenat bestehen daher auch deshalb keine Zweifel, dass die zur Anwendung gelangten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

Auf Grund der zwingenden Anordnungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO erfolgte daher die Festsetzung des durch die Nichtbeachtung des Fälligkeitszeitpunktes verwirkten Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
gemeinschaftsrechtswidrig
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-91398