Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen D.M., M., A.Strasse 13, vertreten durch B. & Kollegen, Rechtsanwälte, M.N., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2. lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 061/2008/00045, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt G.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, die Beschuldigte habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Mai bis Dezember 2006 und Jänner bis Mai 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 3.600,00 bzw. in Höhe von € 2.250,00 bewirkt und hiedurch vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschuldigte habe in Österreich keine geschäftlichen Aktivitäten gesetzt und keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen, sodass ein Steuertatbestand nicht erfüllt wurde. Die Finanzstrafbehörde habe keine Nachweise für die Belastung der Beschuldigten erbracht. Insofern sei der Belastungseifer des Finanzamtes nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am teilte die Beschuldigte unter Angabe ihres Nebenwohnsitzes in Österreich dem Finanzamt die Eröffnung ihres Gewerbebetriebes (Herstellung von Modeschmuck) mit. In der Folge gab Sie dem Finanzamt mittels Fragebogen bekannt, dass ihr voraussichtlicher Umsatz im Jahre 2006 € 20.000,00 und in den Folgejahren € 30.000,00 betragen werde. Auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wurde ausdrücklich schriftlich verzichtet.
Trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen des Finanzamtes, die Abgabenerklärungen einzureichen, unterließ die Beschuldigte deren Einreichung und gab schließlich auch keine Jahresabgabenerklärungen ab. Eine Prüferin des Finanzamtes stellte im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens im November 2007 fest, dass seitens der als Unternehmerin steuerlich erfassten Beschuldigten keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Beschuldigte vermied jeglichen Kontakt zur Abgabenbehörde.
Die Prüferin setzte daher die Abgaben im Schätzungswege unter Zugrundelegung der Angaben der Beschuldigten anlässlich der Bekanntgabe der Eröffnung des Gewerbebetriebes fest und erließ dementsprechende Abgabenbescheide. Aufgrund dieser Feststellungen leitete die Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Untersuchungsverfahren ein. Die Beschuldigte verfügt in Österreich über einen Nebenwohnsitz und ist behördlich gemeldet.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise richtige Abgabenerklärungen.
Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung, nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 FinStrG hat jedoch derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Im vorliegendem Sachverhalt teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt im Mai 2006 mit, dass Sie im Amtsbereich des Finanzamtes einen Gewerbebetrieb eröffnen werde. Sie gab dem Finanzamt die zu erwartenden Umsätze im Eröffnungsjahr und in den Folgejahren bekannt. Sie verfügt im Amtsbereich über einen Nebenwohnsitz und ist meldebehördlich gemeldet.
Aufgrund dieser Tatsachen ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das angemeldete Gewerbe ausübe und Umsätze erziele. Gegenteiliges wurde bis zur Erhebung der Beschwerde von der Beschuldigten nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin durchschnittliche kognitive Fähigkeiten unterstellend geht der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass der Anzeige der Eröffnung des Gewerbebetriebes keine anderen Absichten zugrunde lagen, als die tatsächliche Ausübung des Gewerbes und damit verbunden die Erzielung von Umsätzen. Beim Finanzamt ist die Beschuldigte nach wie vor als Unternehmerin steuerlich erfasst. Die Aufgabe bzw. Nichtausübung des angemeldeten Gewerbebetriebes wurde bislang nicht mitgeteilt.
Damit liegen in objektiver Hinsicht aus der Sicht des Referenten Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen die Beschwerdeführerin komme als Täterin der zur Last gelegten Finanzvergehen in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist der Verdacht dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht ernsthaft annehmen hat können, dass mit der Ausübung dieses Gewerbes keine Umsatzsteuerpflicht gegeben sei.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin beim Finanzamt eine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben und ausdrücklich auf die für Kleinunternehmer mögliche Steuerbefreiung verzichtet. Es besteht daher zu Recht der Verdacht, die Beschuldigte habe Umsatzsteuern nicht entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht gänzlich beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, die Beschwerdeführerin könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG ihr bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht vorliege.
Sollten sich die zur Last gelegten Verdachtsmomente als nicht stichhältig herausstellen bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar sein, wird das Finanzstrafverfahren im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin einzustellen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-91395