Parkometerabgabe; Doppelbestrafung wegen Parken am Gehsteig und Nichtentrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit dem Vorbringen, eine Ladetätigkeit in einer Sonderparkzone durchgeführt zu haben;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Stubenbrücke nächst Parkring, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:33 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er bereits einen Bußgeldbescheid oder eine Strafverfügung, wie die Behörde es auch nennen mag, erhalten und bezahlt habe. Er habe nur einmal an diesem Ort geparkt und sei nicht bereit zwei Mal für ein Vergehen zu bezahlen. Die Behörde möge diese Verfügung stornieren.
Mit Straferkenntnis vom , MA67/Zahl/2020, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen Normen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) zusammengefasst fest, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass das Fahrzeug wegen zwei unterschiedlichen Delikten beanstandet worden sei, einmal wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (Abstellung des Fahrzeuges mit allen Rädern am Gehsteig, Zahlungsreferenz Zahl2) und ein weiteres Mal wegen Übertretung der Parkometerabgabeverordnung (Zahlungsreferenz Zahl). Die Zahlung die Übertretung nach der StVO betreffend (€ 58,00) sei beglichen worden. Bezüglich der Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz sei bis dato keine Zahlung eingelangt.
Zum Vorbringen des Bf. betreffend Doppelbestrafung führte die Behörde aus, dass nach dem Kumulationsprinzip des § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen seien, weswegen sein Vorbringen, wonach er bezüglich der gegenständlichen Fahrzeugabstellung bereits eine Strafe bezahlt habe, nicht zu seinen Gunsten wirken habe können, da sich die gegenständlichen Strafandrohungen nicht ausschließen würden.
Es sei für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ), wiederholte sein Einspruchsvorbringen und brachte darüber hinaus vor, dass die Behörde ihm genau genommen sogar die erste Strafe erstatten müsste, da er in einer Sonderparkzone zum Be- und Entladen der "Blickfang Messe" geparkt habe und das Kontrollorgan wohl den "Ausweis" übersehen habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht nur über die Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, nicht aber über die Verwaltungsübertretung nach der StVO zu entscheiden hat.
Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) unstrittig am in der Kurzparkzone in 1010 Wien, Stubenbrücke nächst Parkring, auf dem Gehsteig abgestellt.
Der gesamte 1. Wiener Gemeindebezirk ist eine flächendeckende Kurzparkzone, in der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig ist.
Es bestand somit zur Beanstandungszeit Gebührenpflicht.
Zur Beanstandungszeitpunkt 15:33 Uhr lag für das Fahrzeug unstrittig kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten sowie den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.
Der Bf. brachte in seiner Beschwerde unsubstantiiert vor, dass er in einer "Sonderparkzone" zum Be- und Entladen der Blickfang Messe geparkt habe. Durch das untenstehende Foto, welches den Abstellort des Fahrzeuges, gekennzeichnet mit Pfeil, zeigt, ist erwiesen, dass sich an der Abstellörtlichkeit (Gehsteig) keine Ladezone befindet. Bei den am Foto erkennbaren Halte- und Parkverbotsschildern findet sich im Übrigen eine Ausnahme für Rollstuhlfahrer beschildert.
Es musste daher auch nicht überprüft werden, ob der Bf. an der Abstellörtlichkeit eine Ladetätigkeit iSd der Judikatur des VwGH durchgeführt hat.
39824172685102
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:
Einmalige Abstellung - Doppelbestrafung
§ 22 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) idF ab enthält Regelungen zur Doppelbestrafung und normiert in Abs. 2:
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 22 Abs 2 legt in seinem Satz 1 fest, dass sowohl bei Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten (echte Realkonkurrenz) als auch bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine einzige Handlung (echte Idealkonkurrenz) mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind ("Kumulationsprinzip") (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand , rdb.at).
Der VwGH stellte in seinen Erkenntnissen vom , 84/17/0076 und vom , 2002/17/0350 fest, dass die Verletzung eines StVO-rechtlichen Parkverbots unter gleichzeitiger Nichtbeachtung des Parkgebührengesetzes in sogen. echter Idealkonkurrenz stehen und in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühr keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.
Es handelt sich bei einem Delikt nach der Parkometerabgabeverordnung und einem Delikt nach der Straßenverkehrsordnung nicht um ein und denselben Tatbestand, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt werden (vgl. noch einmal , , vgl. auch , vom , RV/7500884/2015 und vom , RV/7500139/2016).
Eine Verwaltungsübertretung nach der StVO (hier: Abstellen eines Fahrzeuges mit allen Rädern am Gehsteig) und eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz (hier: Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe) zieht daher sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz nach sich ().
Das Vorbringen des Bf., dass er an der Tatörtlichkeit nur einmal geparkt habe und er deswegen zwei Mal bestraft wurde, geht daher ebenfalls ins Leere.
Parken in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Gehsteig
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Ver-waltungsgerichtshofes (VwGH) dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird (vgl. , VwGH (vgl. 892/78, , ). Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn an bestimmten Stellen der Kurzparkzone nach anderen Rechtsvorschriften zB das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. , ).
Eine verordnete Kurzparkzone gilt nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO 1960 für die gesamte Straße iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 ist der Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße (s. , ).
Es besteht daher auch bei verbotenem Halten oder Parken am Gehsteig innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Gebührenpflicht (vgl , , , ).
Nachdem unstrittig feststeht, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Stubenbrücke nächst Parkring in 1010 Wien am Gehsteig ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt (, 15:33 Uhr) gültigen Parkschein abgestellt hat, war die objektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
§ 5 Abs. 2 VStG idF ab normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der Judikatur des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , , vgl auch Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrensgesetzeII2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judkkatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er hierzu ausreichend informiert (, , ).
Der Bf. hat es offensichtlich vor Antritt seiner Fahrt nach Wien unterlassen, entsprechende Erkundigungen (zB https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/ausgenommen-ladetaetigkeit-27468448 einzuholen, obwohl dies für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen wäre.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (, , ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Verkürzungs- und Hinterziehungsanfälligkeit ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl , ) von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat.
Erschwernisgründe (verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz) sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da bezüglich der hier strittigen Rechtsfragen eine langjährige, einhellige Rechtsprechung des VwGH besteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500343.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at