Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 11.05.2005, RV/0550-K/02

Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., vertreten durch J.M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte mit Eingabe vom beim Finanzamt W. die Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbills. Er begründete das Ansuchen damit, dass er als Geschäftsführer für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten der Firma O.GmbH zur Haftung herangezogen wurde. Die Einhebung beim Haftenden als Gesamtschuldner wäre jedoch unbillig. Hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse verwies der Bw. auf die Darstellung in der Beilage. Demnach sei er zu 60% erwerbsunfähig und beziehe monatlich eine Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension in Höhe von ATS 17.000,-- netto. Die monatlich anfallenden Ausgaben umfassen Miet- und Wohnkosten in Höhe von ATS 8.000,--, Kosten für den PKW in Höhe von ATS 4.900,-- und Bekleidung in Höhe von ATS 1.000,--. Für die Verpflegung und fremde Hilfe stünden ihm lediglich ATS 3.100,-- zur Verfügung. Er sei zu 60% invalid und zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen. Er sei vermögenslos und besitze ein neun Jahre altes Fahrzeug. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Ansuchen um Entlassung aus der Gesamtschuld als unbegründet ab. In der Begründung wies das Finanzamt auf den Bescheid des Finanzamtes vom hin, mit welchem auch das Ansuchen um Abgabennachsicht abgewiesen wurde. Das Finanzamt stellte darin fest, dass der Bw. über monatlich ATS 17.000,-- verfüge und dieser Betrag deutlich über dem Existenzminimum liege. In der Berufung vom wurde sachliche und persönliche Unbilligkeit eingewendet. Ergänzend brachte der Bw. vor, dass ihm aufgrund einer Umgründung der Primärschuldnerin (O.GmbH) Verlustvorträge und unverrechnete Mindest KöSt in der persönlichen Einkommensteueranrechnung verwehrt geblieben und somit dem Fiskus anheimgefallen wären. Es läge daher sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeit vor. Der Bw. sei aufgrund seiner Behinderung gezwungen, eine Stadtwohnung zu nehmen, weil seine derzeitige Wohnung entlegen sei und wesentlich höhere Kosten verursache. Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Brufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 237 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der Gesamtschuld gestützt werden könnte. Im Rahmen des Ansuchen ist zunächst zu prüfen, ob durch die Einhebung der Abgaben im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit vorliegt. Ob eine solche Unbilligkeit vorliegt ist nach der Lage des Falles zu beurteilen, wobei sich diese Unbilligkeit aus den persönlichen Verhältnissen des Abgabenschuldners oder aus sachlichen Gründen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird vom Bw. sachliche und persönliche Unbilligkeit eingewendet und die Entlassung aus der Gesamtschuld beantragt.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen ergibt. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich durch die Einhebung der Abgaben eine Existenzgefährdung des Bw. oder dessen Familie ergeben würde. Die Entscheidung ob eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles vorliegt ist demnach keine Ermessensfrage.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 11). Im gegenständlichen Fall macht der Bw. sachliche Unbilligkeit der Einhebung geltend. Der Bw. wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom für die uneinbringlichen Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Höhe von damals ATS 139.065,- zur Haftung herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 19. Feber 2002, Zl. 2001/14/0207, die Beschwerde im Haftungsverfahren gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet ab. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden (). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (, , 93/15/0072, , 96/15/0154, , 99/16/0099). Wenn der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer für die bei der Primärschuldnerin infolge Insolvenz und Liquidation uneinbringlichen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen wird, kann im vorliegenden Sachverhalt nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist (). Der zur Haftung herangezogene ehemalige Geschäftsführer wäre nämlich dazu verhalten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO). Dem nicht näher ausgeführten Vorbringen in der Berufung vom , dass dem Bw. aufgrund einer Umgründung der Primärschuldnerin Verlustvorträge und unverrechnete Mindest-KöSt in der persönlichen Einkommensteueranrechnung verwehrt geblieben und dem Fiskus anheimgefallen wären, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Verfahren nicht dazu dienen kann, im Abgabenfestsetzungsverfahren des Bw. unterlassene Handlungen bzw. Einwendungen nachzuholen. Der Bw. versucht damit den Nachweis zu erbringen, dass ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes bzw. beabsichtigtes Ergebnis eingetreten wäre. Die tatbestandsmäßige Unbilligkeit der Einhebung liegt dann vor, wenn eine besonders harte Auswirkung von Abgabenvorschriften eintritt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte (vgl. Zl. 85/15/0371). Dies trifft jedoch auf gegenständlichen Sachverhalt nicht zu, weil die aus der Sicht des Bw. eingetretene Härte nicht durch die Anwendung einer generellen Norm zustandegekommen ist. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist dem Bw. auch zu entgegnen, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer für Umsatzsteuervorauszahlungen und Dienstgeberbeiträgen der Prmärschuldnerin zur Haftung herangezogen wurde.

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen.

Abgabepflichtige und der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen und haben zur Entrichtung der Abgaben alle Mittel einzusetzen, gegebenenfalls auch ihre Vermögenssubstanz anzugreifen. Was die Höhe der notwendigen Lebenskosten anlangt, ersucht der Bw. um Berücksichtigung seiner Invalidität sowie der dadurch ausgelösten 60%-tigen Erwerbsunfähigkeit und der damit verbundenen erhöhten Lebenserhaltungskosten. Er beziehe monatlich eine Pension von gegenwärtig etwa € 1.235,-- (ATS 17.000,--) und verblieben ihm nach Abzug der Mietkosten und der Kosten für ein notwendiges Kraftfahrzeug lediglich ATS 3.100,-- für den täglichen Verpflegungsaufwand. Er sei zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen.

Erhebungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz im Grundbuch ergaben, dass der Bw. im Dezember 2001 eine Eigentumswohnung in W. käuflich erworben hat. Das Vorbringen des Bw. in seinem Nachsichtsansuchen vom März 2002, er sei vermögenslos entspricht daher insoweit nicht der Aktenlage.

Der Bw. ist nach eigenen Angaben allein stehend und treffen ihn keine Unterhaltspflichten. Ausgehend von einer monatlichen Pension in Höhe von € 1.235,-- stehen dem Bw. jährlich etwa € 17.300,-- netto zur Verfügung. Dieses zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt doch ganz deutlich den erhöhtenunpfändbaren Freibetrag nach der Existenzminimum-Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (SWK 3/2004, T 16), wonach für eine Person ein Betrag von € 9.144,-- (jährlich) pfändungsfrei zu bleiben hat.

Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 10.106,25 (ATS 139.065,--) nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125).

Die Notwendigkeit für gewisse Tätigkeiten auf fremde Hilfe zurückgreifen zu müssen im Zusammenhang mit einem zur Verfügung stehenden Jahreseinkommen, welches nahezu doppelt so hoch wie der erhöhte unpfändbare Freibetrag ist, bedeutet noch keine Unbilligkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Gesamtschuldners bzw. Abgabepflichtigen führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Aufgrund der gegebenen Aktenlage und der festgestellten Vermögenssituation des Bw. liegt eine Existenzgefährdung nicht vor, weil der Bw. Vermögen besitzt und über ein deutlich über dem Existenzminimum liegenden Einkommen verfügt. Schließlich bedarf es keiner Nachsicht, wenn einer möglichen Härte der Abgabeneinhebung durch die Gewährung von Ratenzahlungen begegnet werden kann. Die mit der Entrichtung der Abgabenschulden in Höhe von etwa € 10.000,-- verbundene Verminderung der Liquidität reicht für die Annahme der Existenzgefährdung wohl noch nicht aus. Liquiditätskrisen, finanzielle Engpässe, wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen Billigkeitsanforderungen nicht gerecht, da ansonsten jeder, der seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abdecken kann, keine Abgaben zu entrichten bräuchte. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn den Härten aus der Abgabenentrichtung in Höhe von € 10.106,25 durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen Unbilligkeit, wäre im Rahmen der Ermessensübung auch das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen, insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten oder die Bevorzugung anderer Gläubiger.

Auf Grund der obigen Ausführungen stellt die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben keine Existenzgefährdung und somit keine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen für den Bf. dar. Das Ansuchen auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis gem. § 237 BAO war daher mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabeneinhebung
Gesamtschuld
Unbilligkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at