Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
18. Aufl. 2022
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S. 4166. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung im Einzelnen (§ 231)
Der Gesamtaufbau der Gewinn- und Verlustrechnung und die wesentlichen Änderungen durch das RÄG 2014 wurden bereits im Abschnitt 3.7.3.4.1 und 3.7.3.4.2 behandelt; anschließend werden die einzelnen Posten nach dem Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren erläutert.
Zu bemerken ist, dass das Gliederungsschema gem § 231 zwar nur für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, jedoch in der Regel auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingehalten wird.
6.1. Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 231 Abs 2)
6.1.1. Ertragsposten (Z 1–4)
Umsatzerlöse;
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
andere aktivierte Eigenleistungen;
sonstige betriebliche Erträge:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
übrige;
6.1.1.1. Umsatzerlöse (Z 1)
Gem § 189a Z 5 sind Umsatzerlöse
die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz...