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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 11.05.2005, RV/0425-S/04

Vorführ-Lkw als prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0425-S/04-RS1
Vorführfahrzuege, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, sind als gebraucht anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Zankl, Dr. Othmar Sommerauer und Mag.Gottfried Warter über die Berufung der B. Johann und Mitges., vertreten durch Dkfm. Helmuth Saller, Steuerberater, 5500 Bischofshofen, Sparkassenstraße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , berichtigt gem. § 293 BAO am , setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß § 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2003 fest. Dabei wurde ein von der Bw angeschaffter und unter den Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter aufgenommener LKW ausgeschieden. Die Behörde begründete dies damit, dass das Fahrzeug bereits vor der behördlichen Zulassung auf die Firma der Bw auf eine andere Firma zugelassen war und es sich somit um ein Gebrauchtfahrzeug handelte.

Für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 stellte das Finanzamt in Bezug auf die Ermittlung des Durchschnitts der Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers ab (Einzelfirma B.J.).

Die Bw legte das Rechtmittel der Berufung ein und führte dazu folgendes aus: Der LKW (Anschaffungskosten € 92.336,92) wurde mit einem Kilometerstand von ca. 2000 in das wirtschaftliche Eigentum der Bw übergeben und im Zeitraum bis als wirtschaftliche Eigentümerin genutzt. Die Bw habe den LKW als Neufahrzeug gekauft. Da die Bw unbedingt ein Wunschkennzeichen haben wollte, wäre sie in der Zwischenzeit mit dem Kennzeichen der Firma XX weitergefahren. Eine Ummeldung des Kfz Kennzeichens von SL-??? auf das Wunschkennzeichen konnte deshalb so lange nicht erfolgen, weil die Zulassungsbehörde (BH St. Johann) mit der Vergabe der Wunschkennzeichen in Verzug war.

Die Bw führt weiters aus, dass die Firma B. und Mitges zum Stichtag neu gegründet worden sei und daher keine Vergleichszeitraumberechnung zu erfolgen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung in beiden Berufungspunkten als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den Finanzsenat, wobei der Vorlageantrag auf die Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie betreffend den Vorführ-LKW der Firma XX eingeschränkt wurde.

Dazu führte sie ergänzend aus:

Die im Berufungsschreiben aufgestellte Behauptung, dass die erstmalige Zulassung auf die Firma Berger erst im Juni 2003 nur deshalb erfolgte, weil die Zulassungsbehörde in Verzug war, wäre eine Fehlinformation und könne nicht aufrechterhalten werden.

Auch die Behauptung in der Berufung, dass die Bw bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin dieses LKW gewesen wäre, wäre eine Fehlinformation, die zurückgezogen werde.

Tatsächlich handle es sich aber bei dem betreffenden LKW um einen Neuwagen. Der betreffende LKW sei keine sechs Monate alt gewesen und habe am Tag der Übernahme einen Kilometerstand von 3.500 gehabt. Einkommensteuerrechtlich gelte ein angeschafftes Wirtschaftsgut jedenfalls ungebraucht, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu sei. Als fabrikneu gelte jedenfalls ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar vom Hersteller oder von einem Händler erworben werde, das also erstmals dem Anlagevermögen zugeführt werden würde. Als Vorführ-LKW sei das Fahrzeug bei der Firma XX nicht im Anlagevermögen sondern im Umlaufvermögen gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionsprämie (IZP) von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Begünstigt sind nur Investitionen, die im Zeitraum bis erfolgen. Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs-oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs-oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw dem bzw dem enden.

Für die Berechnung der IZP für 2003 ist hinsichtlich der Ermittlung des Durchschnitts der Anschaffungs-und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Vorjahre auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für den Vergleichszeitraum wurden die Jahre 2000, 2001 und 2002 herangezogen.

Unter Heranziehung der Ermittlungsarbeit durch das Finanzamt und unter Berücksichtigung der Richtigstellung und Zurücknahme aufgestellter Behauptungen durch die Bw im Vorlageantrag (Verzug der Behörde bei Vergabe von Wunschkennzeichen, sofortiger Übergang des streitgegenständlichen LKWs in das wirtschaftliche Eigentum der Bw mit usw) geht der Finanzsenat nun von folgendem Sachverhalt aus:

Der streitgegenständliche LKW wurde erstmalig am auf die Fa XX zugelassen. Der LKW wurde bis von der Fa I als Vorführ-Kfz verwendet und als Leihfahrzeug von anderen Kunden gefahren (Auskunftserhebung bei Fa. I, Frau S.). Mit Kaufvertrag vom erwarb der Bw den LKW. Bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Bw am wies der Tachometer einen Kilometerstand von 3.500 km aus. Die Fahrzeugrechnung wurde am zur Lieferscheinnummer S datiert. Am brachte die Bw bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann den Antrag auf ein Wunschkennzeichen ein. Die Zuweisung des Wunschkennzeichen erfolgte bereits zwei Wochen später am , lautend auf JO xy. Damit steht nun fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen LKW der Fa. I zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Bw im Mai 2003 um ein Vorführfahrzeug gehandelt hatte.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der gegenständliche Lastkraftwagen als Vorführfahrzeug ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut darstellt und folglich für dieses die Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 gebührt. Wie bereits der vorzitierten Gesetzesstelle des § 108e Abs. 2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur u n g e b r a u c h t e Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich. Ungebraucht sind Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu sind. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiters ausgeführt hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz 75 zu § 10).

Beim von der Bw angeschafften Lastkraftwagen handelt es sich auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben.

An der Beurteilung, dass es sich beim angeschafften LKW um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für das eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert auch der Einwand der Bw, dass lediglich ausschlaggebend sei, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen werde, nichts, da weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten lässt.

Auch das von der Bw eingebrachte Argument, dass ein Kfz umsatzsteuerlich als neu gelte, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückgelegen sei, dies unabhängig von den gefahrenen Kilometern bzw das Kfz als neu gelte solange es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt habe, muss ins Leere gehen, da diese Bestimmungen dem Umsatzsteuergesetz und zwar dem Art.1 der Binnenmarktregelung entnommen wurden und die gesetzlichen Ausführungen zur IZP keine vergleichbaren Regelungen vorsehen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Vorführwagen
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at