zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.05.2005, RV/0472-W/05

Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0472-W/05-RS1
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.
Folgerechtssätze
RV/0472-W/05-RS1
wie RV/1204-W/04-RS1
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen unter anderem Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einer Eingabengebühr von € 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe.
RV/0472-W/05-RS2
wie RV/1204-W/04-RS2
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , erhob der Berufungswerber (Bw.) zur Zahl XXX beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Z vom und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, da das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden war.

Mit Schriftsatz vom wurde der (Bw.) aufgefordert, die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 Euro binnen einer Woche durch postamtliche Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof den Originalbeleg vorzulegen.

Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt, da der Bw. der am an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Da der Bw. der Aufforderung in der Beschwerdesache die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180,00 Euro zu entrichten nicht nachgekommen war, wurde die Gebühr mit Gebührenbescheid vom vom zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien festgesetzt. Unter einem wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, es handle sich um einen "Antrag auf "Gebührenbefreiung" und Verfahrenshilfe", welcher mangels Erfolgsaussichten abgewiesen worden sei. Ein privat finanziertes Verfahren könne er sich nicht leisten. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Antrag auf Gebührenbefreiung gebührenpflichtig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG erfülle. Die schlechte finanzielle Lage des Bw. stelle keinen tauglichen Berufungsgrund dar.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt der Bw. aus, eine qualifizierte Beschwerde müsse durch einen Anwalt unterschrieben sein. Eine Eingabe bzw. ein Ansuchen um Verfahrenshilfe und Gebührenbefreiung stelle lediglich eine "Absichtserklärung auf Beschwerdeführung" dar. Eine solche sei beim Verfassungsgerichtshof gegen einen entsprechenden früheren Entscheid der belangten Behörde eingebracht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der h. o. Behörde liegt die Eingabe vom in Ablichtung vor, welche folgenden Text beinhaltet:

"Innert offener Frist (1. Werktag nach Beendigung Krankenstand - siehe Beilage) erhebe ich Beschwerde gegen das Urteil des UVS vom mit o. agf. Aktenzahl und begehre gleichzeitig Verfahrenshilfe sowie Kostenbefreiung im vollen Umfang.."

Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung einer Beschwerde auszugehen.

Der Schriftsatz ist vom Berufungswerber unterfertigt.

Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation der Berufungsvorentscheidung zu folgen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2001 unterliegen Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.

In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.

Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie eintreten.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 gelten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 144/2001). Ermessen besteht hie bei keines.

Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, stellt die schlechte finanzielle Lage des Bw. keinen tauglichen Berufungsgrund dar.

Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Schlagworte
Beschwerde
Unterschrift
Verfahrenshilfeantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at