Umfang der Entscheidungsbefugnis bei einem antragsgebundenen Verwaltungsakt
Rechtssätze
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FSRV/0026-I/12-RS1 | Wenn ein Bescheid über ein "Ansuchen um Bewilligung eines Strafaufschubes" im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG abspricht, obwohl der Bestrafte tatsächlich eine Stundung der Geldstrafe im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) beantragt hat, so erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen M., vertreten durch Mag. Robert Lanznaster, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 22a, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. X,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. S1 und S2, wurde der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 10.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen bestraft sowie zum Ersatz der mit € 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hingegen wurde ein gegen den belangten Verband M-Ltd. wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitetes Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am richtete der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger folgende Eingabe an das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz:
"(...) Antrag auf Strafaufschub gem. § 177 FinStrG Sehr geehrter Herr (...), Hiermit ersuche ich im um Aufschub der am festgesetzten Geldstrafe von € 10.000,-zuzüglich € 500,- Verfahrenskosten um 6 Monaten. Begründung: Herr M befindet sich derzeit in einem Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Innsbruck. (Aktenzeichen Y). Der Masseverwalter, Dr.B, hofft dass dieses in den nächsten 6 Monaten abgeschlossen werden kann. Derzeit wird das Einkommen von Herrn M bis auf das Existenzminimum gepfändet. Erst nach Abschluss des Verfahrens, kann Herr M wieder über sein gesamtes Einkommen verfügen und es ist dann sicher möglich, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen. Eine positive Entscheidung in diesem Antrages wäre ein wichtiger Beitrag und würde Herrn M unterstützen, seine finanziellen Verhältnisse nachhaltig neu zu ordnen und ein neues Leben zu beginnen. Ich ersuche Sie daher um wohlwollende Beurteilung. (...)"
Mit Bescheid vom , StNr. X, wurde "Ihr Ansuchen vom , eingelangt per Fax am um Bewilligung eines Strafaufschubes (Aussetzung des Strafantrittes) betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe von 05 Wochen und 00 Tagen aufgrund des Erkenntnisses des Spruchsenates vom " abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, auf dem Strafkonto, Konto-Nr. X, würde ein (noch nicht vollstreckbarer, aber bereits fälliger) Rückstand in Höhe von € 10.500,00 aushaften, davon würden € 10.000,00 auf die Geldstrafe entfallen. Bei Nichtentrichtung dieses Strafbetrages sei eine Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 5 Wochen und 0 Tagen zu vollziehen.
Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG könne die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe würden insbesondere dann vorliegen, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Strafaufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten sei. Der Aufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er solle in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen würden gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen gelten.
Im Antrag des Bestraften seien keine derartigen triftigen Gründe angeführt, welche einen Strafaufschub rechtfertigen würden. Es würden daher insgesamt keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG vorliegen, sodass dem Antrag eine Stattgabe versagt bleiben müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bestrafte würde um Zahlungsaufschub für die festgesetzte Strafe von € 10.000,00 zuzüglich Spesen bis zum Abschluss seines derzeitigen Schuldenregulierungsverfahrens ersuchen.
Er sei willens, die festgesetzte Strafe zu bezahlen, sei aber derzeit nicht handlungsfähig, weil er sich in einem Schuldenregulierungsverfahren befinden würde (Bezirksgericht Innsbruck, Aktenzeichen Y). Seine Bezüge würden bis auf das Existenzminimum gepfändet. Er sei aber zuversichtlich, nach Abschluss dieses Verfahrens die über ihn verhängte Strafe mit seinem laufenden Einkommen bezahlen zu können. Unter diesen Umständen sei das Abbüßen der über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht zweckmäßig.
Der Bestrafte werde derzeit von seiner Mutter erhalten und würde auch bei dieser wohnen. Einen großen Teil seines verfügbaren Einkommens würde er für den Unterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder aufwenden. Diese Zahlungen müssten bei Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe reduziert werden, wodurch der Unterhalt von schuldlosen Angehörigen gefährdet wäre.
Es werde gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Beschwerde bis zur Entscheidung ersucht, da durch die sofortige Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe ein nicht wieder gutzumachender Schaden auch für unseren Staat eintreten würde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzstrafgesetzes bestimmt in seinem VIII. Hauptstück ("Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung des Verfalles; Verwertung verfallener Gegenstände", §§ 171ff FinStrG), dass die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz obliegt. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß (§ 172 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Im IX. Hauptstück des Finanzstrafgesetzes ("Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)", §§ 175ff FinStrG) wird in § 177 Abs. 1 FinStrG bestimmt, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben kann. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten (§ 177 Abs. 2 FinStrG). Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG).
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten (unter anderem) für Anbringen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (§ 85ff BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz, BAO4, § 85 Tz. 1, mwN). Die Anführung einer unzutreffenden Norm im Antrag berechtigt nicht zu der Annahme, es liege kein Antrag nach jener Norm vor, deren Anwendung der Antragsteller seinem gesamten Vorbringen nach trotz fehlender ausdrücklicher Nennung offenbar anstrebt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 85 E 12 mit Hinweis auf ).
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom - offenbar irrtümlich -auf die Bestimmung des § 177 FinStrG ("Antrag auf Strafaufschub") verwiesen hat, ergibt sich aus dem dortigen (als "Ersuchen" umschriebenen) Antrag samt Begründung zweifelsfrei, dass dieser auf eine Stundung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO iVm § 172 Abs. 1 FinStrG gerichtet war, nämlich darauf, den Zeitpunkt der Entrichtung der bis dato auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers Nr. X zur Gänze unberichtigt aushaftenden Geldstrafe und Verfahrenskosten um sechs Monate hinauszuschieben. Hingegen wird - abgesehen von der zitierten Gesetzesbestimmung - weder im Antrag noch in der Begründung auf den Vollzug der Ersatzfreiheitstrafe Bezug genommen. Angemerkt wird, dass an den Beschwerdeführer bislang keine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175 Abs. 2 FinStrG) erging.
Sowohl bei Zahlungserleichterungsbescheiden als auch bei Bescheiden im Sinne des § 177 FinStrG handelt es sich um antragsgebundene Verwaltungsakte (vgl. Ritz, aaO, § 212 Tz. 1; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 17 zu §§ 175-179). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne entsprechenden Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit ().
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein "Ansuchen (...) um Bewilligung eines Strafaufschubes (Aussetzung des Strafantrittes) betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe (...) abgewiesen". Da tatsächlich kein derartiges Ansuchen im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG, sondern vielmehr ein Stundungsansuchen im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO iVm § 172 Abs. 1 FinStrG gestellt wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 177 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 177 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Antrag Stundung Strafaufschub antragsgebundener Verwaltungsakt Entscheidungsbefugnis |
Verweise | Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., §85 E 12 Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 17 zu §§ 175-179 Ritz, BAO, 4. Aufl., § 85 Tz. 1 Ritz, BAO, 4. Aufl., § 212 Tz. 1 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-91329