Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.05.2007, RV/0488-L/07

Geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 895/07 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1222-L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.HW., Adresse, vertreten durch Dr. Mayer GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wurde der im Nachfolgenden auszugsweise wiedergegebene Abtretungsvertrag zwischen der Bw. und Herrn T.F. abgeschlossen:

"I. Herr T.F. , geboren am 000, technischer Angestellter (im Folgenden kurz "abtretender Gesellschafter" genannt) ist Gesellschafter der zu 123 im Firmenbuch des Landes- und Handelsgerichtes X. eingetragenen "XYZ GmbH", mit dem Sitz in der politischen Gemeinde X. (im Folgenden "Gesellschaft" genannt). Der Geschäftsanteil des abtretenden Gesellschafters entspricht einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage im Nennbetrag von 223.050,00 S (in Worten: Schilling zweihundertdreiundzwanzigtausendnullfünfzig).

II. Der abtretende Gesellschafter tritt von seinem unter Punkt I. (Punkt römisch Erstens) beschriebenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft folgende Geschäftsanteile ab: A) Den einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage iHv. 60.000,00 S (in Worten: Schilling sechzigtausend) entsprechenden Geschäftsanteil um den Abtretungspreis von 2.180,00 € (in Worten: Euro zweitausendeinhundertachtzig) an Frau P.F., geboren 001, Adresse2; B) den einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage iHv. 38.050,00 S (in Worten: Schilling achtunddreißigtausendnullfünfzig) entsprechenden Geschäftsanteil um den Abtretungspreis von 1.383,00 € (in Worten: Euro eintausenddreihundertdreiundachtzig) an Frau D.R.HW., geboren 002, Adresse3.

Die beiden unter Punkt A) und B) genannten Übernehmerinnen (im Folgenden gemeinsam "annehmende Gesellschafterinnen" genannt) erklären hiermit die Vertragsannahme.

III. Der Abtretungspreis zu Punkt II. A) ist bereits entrichtet, sodass der abtretende Gesellschafter zugleich den vollständigen Empfang bestätigt. Der Abtretungspreis zu Punkt II. B) ist binnen 14 Tagen ab Unterfertigung auf ein vom abtretenden Gesellschafter bekannt zu gebendes Konto zu entrichten."

Mit Notariatsakt vom wurde vom öffentlichen Notar Dr. R.K. der gegenständliche Abtretungsvertrag notariell bekräftigt.

Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt betreffend den gegenständlichen Abtretungsvertrag zwischen der Bw. und T.F. Schenkungssteuer iHv. 8.229,20 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass der gemeine Wert der XYZ GmbH anteilig 42.639,40 € betrage; abzüglich des Abtretungspreises iHv. 1.383,00 € ergebe sich somit ein unentgeltlicher Erwerb iHv. 41.256,40 €.

Mit Schriftsatz vom stellte der steuerliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis . Als Begründung wurde ausgeführt, dass noch Unterlagen ausständig wären und daher eine fristgerechte Erledigung leider nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr am , wurde Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom erhoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom der Verwaltungsgerichtshof (richtig: Verfassungsgerichtshof) die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben habe. Das Gesetzesprüfungsverfahren wäre zwar auf die Erbschaftssteuer beschränkt gewesen, sodass die Schenkungssteuer von dieser Aufhebung nicht betroffen sei. Es bestehe jedoch die einhellige Auffassung, dass die Bedenken, die zur Aufhebung des Grundtatbestandes der Erbschaftssteuer geführt hätten, auch hinsichtlich der Schenkungssteuer zutreffen würden (siehe Fraberger, SWK 2007, 365 f; vgl. auch Beiser, RDW 2006, 378 ff; Fellner, SWK 2000,337 ff; Ruppe NZ 1987, 57 sowie den Bericht der Steuerreformkommission, ÖStZ 1998, Beilage zu Nummer 23, 10). Die Erhebung der Schenkungssteuer verstoße damit gegen Verfassungsrecht. Aus diesem Grund werde die Festsetzung der Schenkungssteuer mit 0,00 € beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dazu ausgeführt wurde, dass die Abgabenbehörde die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gültige Rechtslage zu beachten habe. Im gegenständlichen Fall sei das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in diesem Zeitpunkt noch in Geltung. Gem. § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG würden der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter Lebenden unterliegen. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gelte als Schenkung iSd Gesetzes jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Gem. Art. 18 B-VG dürfe die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Finanzamt sei an die Gesetze gebunden und habe sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden habe, anzuwenden. Werde ein Bescheid ausschließlich wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung bekämpft, so stehe die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung nicht dem Finanzamt zu. Die Kompetenz zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sei ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten.

Am wurde mittels Schriftsatz vom bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Antrag - die Berufung vom gegen den Schenkungssteuerbescheid vom möge dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt werden - eingebracht. Als Begründung wurden die Ausführungen in der Berufungsschrift wiedergegeben.

Mit Schriftsatz vom ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz das zuständige Finanzamt um Vorlage der gegenständlichen Berufung unter Aktenanschluss.

Mit Schreiben vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich auch schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1983/06, mit dem ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom , betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Nachdem dem Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Der Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Aus dem Vorbringen der Bw. im Verfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer. Nachdem - wie das zuständige Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausfführte - die Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet sind, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben, ist die gegenständliche Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
Schenkungssteuer
Verfassungswidrigkeit
Gesetzesprüfungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at