Sind die Begünstigungen des NeuFöG zu gewähren?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
1.) Die vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer wird geändert auf € 7.596,75.
2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
3.) Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom ttmm 2007 übergab Herr E., wohnhaft in xxx an seine Tochter, die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., den im Vertrag unter Pkt. 2.a. genannten Geschäftsbetrieb samt den unter Pkt. 2.b. und 2.c. näher bezeichneten Liegenschaften.
Dieser Vertrag wurde mit Gebührenanzeige vom dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigt.
Mit Schriftsatz vom reichte der Vertreter der Bw. in der vorbezeichneten Rechtssache die Ausfertigung des Notariatsaktes vom samt eingebundener Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (Vordruck NeuFö3) dem Finanzamt nach.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setze daraufhin gegenüber der Bw. mit dem angefochtenen Bescheid Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 1 GrEStG in der Höhe von € 9.096,75 fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Das Finanzamt versagte dabei die von der Bw. begehrte Befreiung gemäß § 5 a iVm. § 4 NeuFöG mit der Begründung, dass der Vordruck NeuFö3 nicht im Original vorgelegt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom bringt die Bw. vor, sie habe diesen Vordruck mit Schriftsatz vom in Original vorgelegt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß § 1 Z 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
§ 5a NeuFöG bestimmt:
(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Die von der Bw. beantragte Gewährung der Begünstigungen des NeuFöG gelangte nach den Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem von der Bw. am vorgelegten Formular NeuFö3 um kein Original handelte.
Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder der im Einzelfall jeweils befassten Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Die bloße Vorlage einer Ablichtung wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet (siehe etwa UFS, Zl. RV/0824-I/07 vom ).
Dass es sich bei dem von der Bw. mit Schriftsatz vom vorgelegten Vordruck NeuFö 3 (als Bestandteil des als "zweite Ausfertigung" bezeichneten Notariatsaktes vom ) bloß um eine Kopie handelt, steht für den Unabhängigen Finanzsenat zweifellos fest. Dies schon deshalb, weil der dort aufscheinende Stempelabdruck der Wirtschaftskammer Burgenland die für (schlechte) Kopien typischen Beeinträchtigungen, wie unvollständige Wiedergabe von Füllfarben und undeutliches Schriftbild, aufweist. Es hat sich auch gezeigt, dass dieser Stempelabdruck einer Befeuchtung standhält, wohingegen die von der Bw. mit Schriftsatz vom vorgelegten Ausfertigungen des Vordrucks NeuFö 3 offensichtlich jeweils einen Originalstempelabdruck enthalten, der unter Feuchtigkeitseinwirkung verwischbar ist.
Damit ist für die Bw. aber noch nicht alles verloren:
Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben nämlich ergeben, dass der Vertreter der Bw. zu diesem Vorgang bereits am im Rahmen von FinanzOnline die Abgabenerklärung abgegeben hat. Diese Erklärung beinhaltet u.a. den als Urschrift bezeichneten Notariatsakt samt einem ordnungsgemäßen Vordruck NeuFö 3. Letztere sind im Urkundenarchiv bei FinanzOnline gespeichert.
Diesbezüglich führt schon die Richtlinie des BMF, GZ BMF-010222/0282-VI/7/2008 vom , Neugründungs-Förderungs-Richtlinie (NeuFöR) unter Rz 97 aus:
"Wird von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht, ist der Rechtsvorgang vom befugten Parteienvertreter gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 bzw. § 10 Abs. 2 KVG, wenn ihm dies technisch zumutbar ist, elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen. Hierbei kann die Übermittlung einer über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde unterbleiben, wenn diese in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde und dem Finanzamt der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt gegeben wird. Sofern ein Urkundenarchiv den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 91b ff Gerichtsorganisationsgesetz entspricht (zB cyberDOC, Archivium), stellen die darin gespeicherten Urkunden bis zum Nachweis des Gegenteils Originalurkunden dar. Wird daher der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Urkunde über das Rechtsgeschäft in einem solchen Urkundenarchiv gespeichert und wird der jeweils zuständigen Behörde der Zugriff auf diese Urkunde ermöglicht, ist dies als Vorlage des Originales zu sehen. Eine gesonderte körperliche Übersendung des amtlichen Vordrucks ist dann nicht mehr erforderlich."
Diese Verordnung stellt zwar mangels normativer Wirkung keine für den Unabhängigen Finanzsenat verbindliche Rechtsquelle dar; dennoch ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass in den angeführten Fällen keine gesonderte Übersendung des Originalvordrucks mehr erforderlich ist (siehe GZ. RV/2396-W/07).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher erwiesen, dass im Anlassfall die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung deshalb erfüllt worden sind, weil das im Urkundenarchiv enthaltene Formular, zu dem das Finanzamt Zugang hatte, als Original zu bezeichnen ist.
Bei Betriebsübertragungen wird für steuerbare Vorgänge, die mit einer solchen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Grunderwerbsteuer aber nur insoweit nicht erhoben, als die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag in der Höhe von € 75.000,00 nicht übersteigt.
Einwände gegen die Richtigkeit der vom Finanzamt mit € 454.837,60 ermittelten Bemessungsgrundlagen bringt die Bw. nicht vor. Es ergibt sich daher nachstehende Neuberechnung der Grunderwerbsteuer:
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Text | Betrag |
---|---|
Bemessungsgrundlage alt |
€ 454.837,60 |
abzüglich Freibetrag | - € 75.000,00 |
Bemessungsgrundlage neu |
€ 379.837,60 |
Grunderwerbsteuer: 2 % v. € 379.837,60 |
€ 7.596,75 |
Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte die Abgabenvorschreibung durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorläufig, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war. Da sich daran nach der Aktenlage nichts geändert hat, war von einer Abänderung von einer vorläufigen zu einer endgültigen Festsetzung im Rahmen dieser Entscheidung Abstand zu nehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise | -I/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at