TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.04.2008, RV/1197-W/07

Säumniszuschlag wegen verspäteter Entrichtung der Jahresumsatzsteuer trotz Antrag auf Aussetzung nach Veranlagung.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1197-W/07-RS1
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.
RV/1197-W/07-RS2
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch Z & P Steuerberatungs GmbH, 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 21/22 jeweils vom wurden über die D GmbH (in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 615,78, € 476,35 und € 390,36 festgesetzt, da die Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von € 30.789,23, € 23.817,43 sowie € 19.517,97 nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen am , sowie fristgerecht entrichtet worden sind.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass laut der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 sowie die damit zusammenhängenden Wiederaufnahmebescheide die gegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen 2002 bis 2004 rechtswidrig seien. Dementsprechend seien auch die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide rechtswidrig und werde deren ersatzlose Aufhebung beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer 2002, fällig am , die Umsatzsteuer 2003 fällig am und die Umsatzsteuer 2004 fällig am nicht entrichtet worden sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz habe der Unternehmen spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats die selbst zu berechnende Vorauszahlung zu entrichten. Durch die Nachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung werde gemäß § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz keine abweichende Fälligkeit begründet. Auf § 217 Abs. 8 BAO wurde hingewiesen.

Im Vorlageantrag vom weist die Bw. darauf hin, dass gegen die bezughabenden Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 am Berufung eingelegt worden und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für sämtliche Umsatzsteuernachzahlungen beantragt worden sei. Die Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom bewilligt worden.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. a BAO seien daher Säumniszuschlage für die Umsatzsteuernachzahlungen 2002 bis 2004 laut BP nicht zu entrichten und sei die Berufung vom gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom völlig zu Recht erfolgt.

Es werde daher um positive Erledigung der Berufung und ersatzlose Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide vom ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Die Tatsache, dass gegen die den Bescheiden über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages der Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde ().

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche () bewirken. Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO die Berufung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Jahresumsatzsteuer
Veranlagung
Aussetzung
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at