Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2010, RV/1529-W/08

Verluste aus einem Devisentermingeschäft als Betriebsausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1.1. Die Berufungswerberin (Bw) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen mit dem Gegenstand "Kaffeerösterei". Im Rahmen dieses Unternehmens importiert sie Kaffee aus verschiedenen Ländern nach Österreich, röstet ihn und vertreibt ihn an Unternehmer bzw. Endverbraucher.

1.2. Im Zuge einer bei der Bw durchgeführten, die Jahre 2003 bis 2005 umfassenden Außenprüfung wurden unter den Tz. 2 und Tz. 3 des Prüfungsberichts Folgendes festgestellt:

Die Bw habe in den Jahren 1998 bis 2003 US $ Devisentermingeschäfte abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei daraus ein Fremdwährungsverlust von 102.420,80 € entstanden. Nach Ansicht der Bw hätten die Termingeschäfte der Minimierung eines aus deren Geschäftstätigkeit erwachsenen Wechselkursrisikos gedient.

Termingeschäfte könnten zwar grundsätzlich betrieblich veranlasst sein, etwa wenn sie zur Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienten. Seien derartige Geschäfte allerdings branchenuntypisch, so sei für die betriebliche Veranlassung erforderlich, dass nach Art, Inhalt und Zweck ein evidenter Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet sei, das Betriebskapital tatsächlich zu stärken. Dabei sei die Anforderung an eine solche Eignung um so größer, je größer ein risikobehaftetes Geschäft nach Art und Inhalt von der Haupttätigkeit des Unternehmens entfernt sei. Daher reiche es bei spekulativen Geschäften wie Termingeschäften nicht aus, dass generell die Möglichkeit bestehe, Gewinne zu erzielen.

Nach den von der Außenprüfung getroffenen Sachverhaltsermittlungen liege gegenständlich ein brachenuntypisches Termingeschäft vor, dem als Risikogeschäft ein spekulativer Charakter zu eigen sei, der es in die Nähe von Spiel und Wette rücke, weshalb es auch als gewillkürtes Betriebsvermögen ausscheide. Der Fremdwährungsverlust sei daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Weiters habe die Bw zur Begleichung des Fremdwährungsverlustes einen Kredit im Ausmaß von 102.000,00 € aufgenommen. Da der Verlust selbst nicht betrieblich veranlasst sei, seien auch die jährlichen Zinsaufwendungen in Höhe von 48,08 € (2003), 4.815,01 € (2004) und 3.859,00 € (2005) steuerlich nicht abzugsfähig.

2. In ihrer Berufung gegen die den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung tragenden Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2005 bringt die Bw vor, in den Jahren 1998 bis 2002 auf Anraten der kreditfinanzierenden Bank Devisentermingeschäfte zur Absicherung des Wechselkursrisikos abgeschlossen zu haben. Diese Geschäfte hätten auf Grund der Wechselkursschwankungen unterschiedliche Ergebnisse erbracht, insgesamt sei im Zeitraum bis ein Gewinn von 46.586,00 € erzielt worden. Am habe die Bw ein weiteres Termingeschäft über 400.000,00 USD abgeschlossen, das letztlich zu einem Verlust von 102.420,80 € geführt habe.

Die Bw importiere pro Jahr rd. 600 Tonnen Kaffee aus zahlreichen Ländern. Der Handel mit Kaffee erfolge international ausschließlich in USD, d.h. alle Handelspreise würden in dieser Währung fixiert. Um eine gleichmäßige Versorgung mit Importware zu gewährleisten, Lieferengpässe hintanzuhalten und damit den Lieferverpflichtungen pünktlich nachkommen zu können, sei es unumgänglich, den Kaffee in großen Mengen bis zu einem Jahr im Voraus zu ordern. Aus der Gesamtbestellung würden dann Teillieferungen nach Bedarf abgerufen. Der Handelsabschluss erfolge zu dem im Zeitpunkt der Bestellung bestehenden Wechselkurs Euro zu USD. Da sich die Wechselkurse bis zum tatsächlichen Abruf der Ware aber änderten und die Bw unabhängig von dieser Änderung den vereinbarten Dollarbetrag zu entrichten habe, treffe sie ein Wechselkursrisiko. Die mitunter beträchtlichen Kursschwankungen würden sich negativ auf den Einkaufspreis und, da eine Weitergabe an den Kunden nur marginal möglich wäre, auf den Rohertrag auswirken, somit das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verschlechtern.

Es sei daher für die Bw notwendig gewesen, sich gegen die von ihr nicht beeinflussbaren Wechselkursschwankungen durch Devisentermingeschäfte abzusichern. Steige nun der USD-Kurs zwischen Vertragsabschluss und Abruf der Ware, so sei zwar der Wareneinkauf für das Unternehmen teurer geworden, dieser Verlust sei aber dadurch, dass der terminmäßig angekaufte Doller zu einem höheren Preis veräußert worden sei, vermindert worden.

Diese Darstellung der wirtschaftlichen Vorgänge zeige deutlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Termingeschäft und dem Warengrundgeschäft vorliege, damit das Termingeschäft der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei.

Darüber hinaus seien Termingeschäfte zur Absicherung des Wechselkursrisikos bei Import- und Exportunternehmen nicht branchenuntypisch, sondern durchaus branchenüblich, wie Repräsentanten der Wirtschaftskammer und mehrerer Banken sowie zwei der größten Kaffeehändler in Österreich bzw. Deutschland bestätigt hätten.

Selbst wenn man von einem branchenunüblichen Termingeschäft ausgehen würde, wären die in RZ 545 der EStRL aufgezählten Bedingungen für eine betriebliche Veranlassung gegeben. Die Devisentermingeschäfte hätten der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken gedient, ein Zusammenhang mit dem Betrieb habe nach Art, Inhalt und Zweck - die Bestellung des Kaffees und der Abschluss der Termingeschäfte seien zwei unmittelbar parallele wirtschaftliche Vorgänge gewesen - bestanden, und die Geschäfte wären geeignet gewesen, das Betriebskapital zu stärken.

Dass im Jahr 2003 ein Verlust entstanden sei, beruhe auf dem - nicht erwarteten - massiven Kursverfall des USD (von 1,0363 auf 0,8199). Dieser Kursverfall habe aber umgekehrt zu einer wesentlichen Verbilligung der Einkaufspreise geführt, der dadurch beim Verkauf erzielte höhere Rohertrag habe sich im steuerlichen Ergebnis voll niedergeschlagen.

Es werde daher beantragt, den Verlust aus dem Termingeschäft wieder der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Auch die Zinsen für den zur Abdeckung des Fremdwährungsverlustes aufgenommenen Kredit seien betrieblich veranlasst.

3. In ihrer Stellungnahme hält die Außenprüfung den Berufungsausführungen entgegen, dass nach den ihr vorgelegten Unterlagen keinerlei Verpflichtung bestanden habe, einen im Vertragszeitpunkt vereinbarten Dollarbetrag zu entrichten. Auf Basis spezieller Kontrakte sei es zu mengenmäßigen Abnahmeverpflichtungen gekommen; diese Kontrakte hätten in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr seien die Rechnungen des Hauptlieferanten, der Fa. B aus X, in Euro beglichen worden. Maßgeblich für den jeweiligen Eurobetrag sei dabei der von der Bw frei gewählte Zeitpunkt der Abnahme gewesen. Erst in der Rechnungslegung sei der Kurs Euro-Dollar im Rechnungsbetrag angesetzt worden. In der Folge habe die Fa. B den Abruf zu einem bestimmten Europreis gegen ein dreimonatiges Wechselakzept bestätigt.

Weiters habe es sich bei den Devisentermingeschäften nicht um Sicherungsmittel zur Absicherung von konkreten Grundgeschäften gehandelt. So sei nicht ein bestimmter Umrechnungskurs für den Zeitraum Kontrakt bis Abruf abgesichert worden, vielmehr sei allgemein für eine zunächst halbjährliche Dauer auf eine entsprechende Kursentwicklung des Dollar spekuliert worden. Im Prüfungszeitraum habe die Bw schließlich - bei einem Totalverlust über den gesamten Zeitraum 1998 bis 2003 in Höhe von ca. 55.000,00 € - von derartigen Geschäften Abstand genommen.

Der von der Bw angesprochene unmittelbare Zusammenhang zwischen Termingeschäft und Warengrundgeschäft habe nicht vorgelegen; ein Zusammenhang der Devisentermingeschäfte mit konkreten Importgeschäften habe nicht bestanden, das Termingeschäft sei auf ungewöhnlich lange Dauer abgeschlossen worden.

Was die Branchenüblichkeit betreffe, so sei im vorliegenden Fall eben nicht das jeweilige Grundgeschäft durch ein begleitendes Termingeschäft abgesichert worden. Der Kaffeeeinkauf zu einem Preis in Euro und die Währungsspekulation in USD seien lediglich parallel gelaufen. Aus dem vorgelegten Rahmenvertrag "Devisentermingeschäft" habe keinerlei Konnex zu einem etwaigen Grundgeschäft festgestellt werden können. Auch sei die Branchenüblichkeit im Sinne eines eigenständigen Gewerbebetriebes "Wertpapierhandel" oder der Tätigkeit von Banken zu interpretieren. Die von der Bw betriebenen Devisentermingeschäfte seien daher eindeutig branchenunüblich.

Der durch den massiven Kursverfall des USD eingetretene Verlauf des Termingeschäfts belege den spekulativen Charakter. Der Hinweis der Bw, dass bei gestiegenem Dollarkurs der teurere Wareneinkauf durch den teureren Verkauf von USD habe vermindert werden können, sei auch für den umgekehrten Fall zu beachten. Im Falle eines günstigen Wareneinkaufs habe der niedrigere Dollarkurs des Termingeschäfts den Gewinn gemindert, was den spekulativen Bereich dieses Geschäfts nur untermauere.

4. In der zur Stellungnahme der Außenprüfung eingereichten Gegenäußerung erläutert die Bw erneut die wirtschaftlichen Zusammenhänge beim Kaffeeeinkauf. Sie bestelle beispielsweise am bei der Fa. B 750 Säcke Kaffee einer bestimmten Sorte zum Preis von 63,00 $. Im Kontrakt würden die Preisbasis per 50 kg netto sowie der Zeitraum der Abnahme dieses Kontrakts, etwa April bis August 2002, festgelegt. Die Zahlung erfolge jeweils bei Abnahme mittels 90-Tage Akzepts. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass Kaffee international ausschließlich in Dollar gehandelt werde. Die Bw sei daher auf Grund des Kontrakts vom verpflichtet, die Menge von 750 Säcken zum festgesetzten Preis von 63,00 $ im Zeitraum April bis August 2002 abzurufen und in Euro zu bezahlen. Diese Kontrakte hätten naturgemäß, da Menge und Abrufdatum noch nicht festgestanden wären, keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden. Dass keine Verpflichtung bestünde, einen zum Vertragszeitpunkt vereinbarten Dollarbetrag zu entrichten, stimme nicht. Bei Lieferung müsse vielmehr exakt der im Kontrakt vereinbarte Dollarbetrag, nur umgerechnet in Euro mit dem Kurs zum konkreten Ankaufszeitpunkt, entrichtet werden. Es stimme nicht, dass der Wareneinkauf in Euro erfolge; die Bezahlung erfolge in Euro, die Bestellung hingegen in Dollar, andernfalls würde es ja gar keine Wechselkursproblematik geben. Beispielhaft würden zwei Rechnungen betreffend die Abrechnung zweier Teilabrufe der bestellten Menge vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass sich der Eurobetrag in nur 11 Tagen von 63,89 € auf 63,38 € verändert habe.

Wie auch dieses Beispiel deutlich mache, erfolgten Kaffeebestellungen rollierend für sechs bis zwölf Monate im Voraus. Da die Bestellmengen der einzelnen Sorten unterschiedlich und die konkreten Abruftermine nicht vorhersehbar seien, sei es unmöglich, für jeden einzelnen Kontrakt ein gesondertes Devisentermingeschäft abzuschließen. Vielmehr würden parallel zu den - laufend vorgenommenen - Kaffeebestellungen Devisentermingeschäfte im Form von Rahmenverträgen abgeschlossen. Da sich der Umrechnungskurs für die Devisen genau entgegengesetzt zum Wareneinkaufspreis entwickeln müsse, stelle die Sicherung ein vielfach angewandtes Mittel zur Risikominimierung bei Auslandsgeschäften dar und diene nicht der Spekulation.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 3 KStG - in der im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung - sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Bw zählt als GmbH zu den Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG.

Eine Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 KStG ist, dass keine außerbetrieblichen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG vorliegen können (Lang/Schuch/Staringer, KStG Kommentar, § 7 Tz 169). Von einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Veranlagung ihres Vermögens erzielte Einkünfte sind daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Während von einer natürlichen Person im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigte Termingeschäfte in den Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte fallen, liegen, wenn eine Kapitalgesellschaft Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt, auf Grund der Einkünftetransformation des § 7 Abs. 3 KStG eben Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Die von der Außenprüfung herangezogenen, in RZ 545 der EStRL niedergelegten Grundsätze sind in erster Linie wohl darauf ausgerichtet, bei der Einkünfteermittlung natürlicher Personen dem Versuch entgegenzuwirken, riskante Geschäfte etwa zur steuerlichen Geltendmachung daraus resultierender Verluste in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Die Bw ist aber eine eigenständige Kapitalgesellschaft, sodass ihr zurechenbare Rechtsgeschäfte, und so auch von ihr eingegangene Risikogeschäfte, in aller Regel ihre betriebliche Sphäre betreffen (vgl. , ebenfalls von einer GmbH abgeschlossene Devisentermingeschäfte betreffend).

Es ist Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken in sich birgt. Es kann dabei grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob der Abschluss von Devisentermingeschäften durch eine Kapitalgesellschaft für deren Branche typisch ist oder nicht.

Bereits aus diesen Überlegungen folgt, dass die strittigen Devisentermingeschäfte nicht bereits als solche, wegen ihrer risikoträchtigen Beschaffenheit, einer Zuordnung zur betrieblichen Sphäre der Bw entzogen sind.

Von einer mangelnden betrieblichen Veranlassung könnte bei einer Kapitalgesellschaft nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaft Risikogeschäfte tätigt, um dadurch private Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter zu befriedigen, die Geschäfte daher wegen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Der vorliegende Fall bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass derartige Beweggründe die Bw zum Abschluss der in Rede stehenden Geschäfte veranlasst hätten. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass die Bw diese Geschäfte getätigt hätte, um einem ihrer Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden.

Von einem reinen Glückspiel kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Geschäftsführer der Bw nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, aus einer solchen Neigung heraus gehandelt zu haben. Die Außenprüfung hat jedenfalls keine Feststellungen getroffen, die auf das Bestehen einer solchen Neigung hinweisen würden. Es ist daher nur die Annahme gerechtfertigt, dass unternehmerische, auf die Stärkung des Betriebskapitals gerichtete, allenfalls auf über die Entwicklung des USD-Kurses im Zusammenhang mit dem internationalen Kaffeehandel gewonnenen Erfahrungen beruhende Überlegungen für den Abschluss der Devisentermingeschäfte ausschlaggebend gewesen sind. Zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass die Devisentermingeschäfte von Anfang an derart risikobehaftet gewesen wären, dass deren objektive Eignung zur Förderung des Betriebes ausgeschlossen gewesen wäre. Im Gegenteil, die Geschäfte haben in den Jahren vor dem Prüfungszeitraum insgesamt einen Gewinn erbracht. Allein der Umstand, dass das in den Prüfungszeitraum fallende Devisentermingeschäft wegen des von 2002 auf 2003 eingetretenen, allgemein bekannten Kursverfalls des USD mit einem - wenn auch im Vergleich zu den Vorjahresergebnissen beträchtlichen - Verlust beendet werden musste, nimmt diesem Geschäft die grundsätzliche Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals nicht, weshalb es auch nicht zulässig ist, das verlustbringende Geschäft in die außerbetriebliche Sphäre zu verschieben. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, Risikogeschäfte nur dann als der betrieblichen Sphäre zugehörig anzusehen, wenn sie erfolgreich sind. Unternehmerische Entscheidungen bleiben, auch wenn sie sich letztlich als Fehlmaßnahme erweisen, betrieblich veranlasst.

Da der in Rede stehende Verlust der betrieblichen Tätigkeit der Bw zuzuordnen ist, dient auch der zur Abdeckung dieses Verlustes aufgenommene Kredit betrieblichen Zwecken, weshalb die für den Kredit bezahlten Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Ob der Abschluss der Devisentermingeschäfte (auch) wegen der Absicherung der von der Bw durchgeführten Kaffeeeinkäufe gegen Wechselkursschwankungen betrieblich veranlasst war, ist damit nicht mehr entscheidend. Es ist der Außenprüfung zwar insoweit beizupflichten, als das Vorbringen der Bw, es wäre der im Kontrakt vereinbarte Dollarbetrag umgerechnet in Euro mit dem Kurs zum konkreten Ankaufszeitpunkt zu entrichten gewesen, nicht aus allen vorgelegten Verkaufskontrakten und Rechnungen nachvollzogen werden kann.

So legt der Verkaufskontrakt Nr. 17037 (Bl. 431 Arbeitsbogen) den Ankauf von 200 Säcken Rohkaffe aus Costa Rica zum Preis von 96,00 USD per 50 kg netto, abrufbar von April bis August 2002, fest. Mit Rechnung 1003 vom (Bl. 435 Arbeitsbogen) hat die Fa. B der Bw aus diesem Kontrakt den Kauf von 20 Säcken zum Preis von 109,71 € per 50 kg netto verrechnet. Der Preis von 109,71 € ergibt sich aber nicht aus der Umrechnung mit dem im Juli 2002, also zum konkreten Ankaufszeitpunkt, geltenden USD/Euro Kurs, sondern aus dem zum Zeitpunkt des Kontrakts im November 2001 geltenden Kurs von rd. 1,14 € für 1,00 USD. Erkennbar ist die Kursentwicklung auch aus der der Berufung als Beilage 2 angeschlossenen Verlaufskurve; während der Kurs im November 2001 etwas über 1,10 € lag, sank er bis Mitte 2002 auf rd. 1,00 €. Daraus folgt, dass der Kurs für die Umrechnung des vereinbarten USD-Preises in Euro bereits bei Abschluss des Kontrakts im November 2001 festgelegt war, sodass für die Bw bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges der Ware kein Wechselkursrisiko bestehen konnte.

Der Verkaufskontrakt Nr. 1740 (Bl. 429 Arbeitsbogen), der einen Betrag von 83,00 USD per 50 kg netto vorsieht, wurde in gleicher Weise abgewickelt. Laut Rechnung 9974 vom (Bl. 443 Arbeitsbogen) wurde ein Betrag von 94,86 € per 50 kg netto verrechnet, ein Betrag, der sich ebenfalls aus dem Umrechnungskurs vom November 2001 ergibt.

Anders verhält es sich allerdings bei den Verkaufskontrakten Nr. 1732, 1734 und 1739, ebenfalls vom (Bl. 434, 432 und 430 Arbeitsbogen). Der Kontrakt Nr. 1732 betrifft den Ankauf von 750 Säcken Kaffee zum Preis von 63,00 USD per 50 kg netto. Mit Rechnung 10003 vom (Bl. 435 Arbeitsbogen) hat die Fa. B der Bw aus diesem Kontrakt den Kauf von 100 Säcken zum Preis von umgerechnet 63,38 € per 50 kg netto verrechnet. Dieser Eurobetrag ergibt sich aus der Umrechnung des mit dem Kontrakt vom vereinbarten Preises von 63,00 USD zu dem Mitte 2002, also zur Zeit des tatsächlichen Bezugs, aktuellen Umrechnungskurs von rd. 1,01 €. Das von der Bw vorgetragene Wechselkursrisiko ist daher in diesem Fall nachvollziehbar, weil die Abrechnung belegt, dass für die Umrechnung des vereinbarten Dollarbetrages tatsächlich der Kurs im Zeitpunkt des Abrufs der Ware maßgebend war, ein Kursanstieg sich folglich, wie von der Bw vorgebracht, zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte.

Auch bezüglich des Kontrakts Nr. 1734, der einen Preis von 98,00 USD festlegte, ergibt sich der laut Rechnung 9973 vom (Bl. 442 Arbeitsbogen) verrechnete Betrag von 99,39 € aus dem Mitte 2002 aktuellen Umrechnungskurs von rd. 1,01 €. Gleiches lässt sich für den Verkaufskontrakt Nr. 1739 feststellen.

Das Argument der Bw, bei einem Anstieg des USD/Euro-Kurses zwischen Vertragsabschluss und Abruf der Ware wäre der Einkauf für sie teurer geworden, ist damit nicht zur Gänze von der Hand zu weisen. Die Bw hat, wenn auch, wie aus den aktenkundigen Kontrakten und Rechnungen zu folgern ist, nicht hinsichtlich aller Verkaufskontrakte, so jedenfalls ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit dem Bezug von Rohkaffe und damit mit der von ihr betriebenen Kaffeerösterei getroffen. Dass ein solches Wechselkursrisiko durch ein Devisentermingeschäft abgesichert werden kann, leuchtet ein. Der Sicherungszweck eines Devisentermingeschäfts geht auch nicht dadurch verloren, dass keine vollkommene Kongruenz zwischen diesem und den auf Fremdwährungsbasis geschlossenen Kontrakten besteht. Auch wenn, wie im Fall der Bw, nicht zu jedem einzelnen Kontrakt ein eigenes Termingeschäft geschlossen wird, kann mit einem etwa ein halbes Jahr laufenden Devisentermingeschäft eine Glättung des Kursrisikos aus den in diesem Zeitraum auf USD-Basis getätigten Einkäufen erreicht werden. Die Begründung der Bw, dass eine gesonderte Besicherung jedes einzelnen Kontrakts nicht möglich gewesen sei, weil die Bestellmengen unterschiedlich und die Abruftermine nicht vorhersehbar seien, ist im Übrigen ebenfalls plausibel und anhand der aktenkundigen Kontrakte und Rechnungen auch nachvollziehbar. Das in Rede stehende Devisentermingeschäft war daher auch im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der Absicherung betrieblicher Vorgänge durch den Betrieb der Bw veranlasst, weshalb der daraus resultierende Verlust auch steuerlich zu berücksichtigen ist.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung spruchgemäß stattzugeben.

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


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2003
Einkünfte lt. Bescheid:
108.645,93
- Verlust aus Devisentermingeschäft:
-102.420,80
- Zinsaufwand:
-48,08
Einkünfte lt. Berufungsentscheidung:
6.177,05
 
2004
Einkünfte lt. Bescheid:
4.590,30
- Zinsaufwand:
-4.815,01
Einkünfte lt. Berufungsentscheidung:
-224,71
 
2005
Einkünfte lt. Bescheid:
61.681,29
- Zinsaufwand:
-3.859,00
Einkünfte lt. Berufungsentscheidung:
57.822,29

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at