Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.03.2009, RV/1391-W/07

Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der B, vertreten durch S, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen für 2005 und vom betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen für 2003 und 2004 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Der Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit 116,36 € (0,1 % von 116.363,00 €).

Der Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2004 wird festgesetzt mit 1.404,06 € (0,1 % von 1,404.059,00 €).

Der Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2005 wird festgesetzt mit 1.039,71 € (0,1 % von 1,039.706,00 €).

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine im Oktober 2003 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Nachschau (§ 144 BAO) für das Jahr 2005 stellte das Finanzamt fest, dass die in der Jahresumsatzsteuererklärung 2005 angesetzten innergemeinschaftlichen Lieferungen in Höhe von 1,055.373,38 € nicht in Zusammenfassenden Meldungen (ZM) gemeldet worden waren. Im Jahr 2005 waren von der Berufungswerberin keine ZM eingereicht worden.

Die Berufungswerberin übermittelte dem Finanzamt in der Folge nachträglich ZM für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2005 über innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von insgesamt 1,039.706 €. Die Differenz zwischen den in der Umsatzsteuererklärung 2005 ausgewiesenen und den nachträglich gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen beruht laut der über das Ergebnis der Nachschau aufgenommenen Niederschrift vom auf einer Fehlbuchung (Auflösung einer internen Rückstellung) sowie auf Abstimmungsdifferenzen zwischen Kontensummen und Debitorenposten.

Infolge der verspäteten Abgabe der ZM für 2005 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) in folgender Höhe fest:


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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch maximal 2.200 €)
innergemeinschaftliche Lieferungen für 1-3/2005
340.729
2.200
innergemeinschaftliche Lieferungen für 4-6/2005
386.274
2.200
innergemeinschaftliche Lieferungen für 7-9/2005
201.497
2.015
innergemeinschaftliche Lieferungen für 10-12/2005
111.206
1.112
Verspätungszuschläge für 2005
7.527

In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom wegen Nichtabgabe der ZM für 2003 einen Verspätungszuschlag in folgender Höhe fest:


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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch maximal 2.200 €)
innergemeinschaftliche Lieferungen für 1-12/2003
116.363
1.163

Mit einem weiteren Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen Nichtabgabe der ZM für 2004 Verspätungszuschläge in folgender Höhe fest:


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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch maximal 2.200 €)
innergemeinschaftliche Lieferungen für 1-3/2004
255.901
2.200
innergemeinschaftliche Lieferungen für 4-6/2004
291.458
2.200
innergemeinschaftliche Lieferungen für 7-9/2004
206.961
2.069
innergemeinschaftliche Lieferungen für 10-12/2004
649.739
2.200
Verspätungszuschläge für 2004
8.669

Gegen die Bescheide vom und erhob die Berufungswerberin form- und fristgerecht Berufungen, in welchen Folgendes ausgeführt wird:

Die Abgabenbehörde habe bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 iVm § 135 Abs. 1 BAO und § 20 BAO das eingeräumte Ermessen nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben. Dabei sei neben dem Ausmaß der Fristüberschreitung unter anderem die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erzielten finanziellen Vorteiles zu berücksichtigen, der im Falle der Berufungswerberin nicht gegeben sei, da durch die verspätete Abgabe weder eine Abgabenverkürzung noch ein finanzieller Vorteil herbei geführt worden sei. Im Übrigen sei die Berufungswerberin nur ausnahmsweise säumig gewesen und habe ansonsten ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig Folge geleistet. Die Nichtabgabe der ZM bis zum Jahr 2005 beruhe auf Unwissenheit der Berufungswerberin hinsichtlich dieser Verpflichtung und nicht auf Vorsatz.

In den Berufungen wird beantragt, die Verspätungszuschläge auf 0,1 % der Bemessungsgrundlagen von 116.363,00 € (2003), 1,404.059,00 € (2004) bzw. 1,039.706,00 € (2005), somit auf 116,30 € (2003), 1.404,05 € (2004) bzw. 1.039,71 € (2005) herabzusetzen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.

Gemäß Art. 21 Abs. 4 UStG 1994 ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1.

Gemäß Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 muss die Zusammenfassende Meldung folgende Angaben enthalten:

1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und

b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 gilt die Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung. § 135 BAO ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf.

Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. ; ; ).

Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. Ritz, BAO3, § 135 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur).

Im gegenständlichen Fall wäre der Berufungswerberin die fristgerechte Einreichung der ZM nach den subjektiven Verhältnissen sehr wohl möglich gewesen. Die Berufungswerberin wäre verpflichtet gewesen, sich über die Gesetzeslage hinsichtlich innergemeinschaftlicher Warenlieferungen zu informieren. Es ist daher von einem Verschulden der Berufungswerberin auszugehen.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB ; ).

Bei der Ermessensübung ist im vorliegenden Fall das beträchtliche Ausmaß der Fristüberschreitung (die Einreichung der ZM erfolgte erst im Jahr 2007) zulasten der Berufungswerberin zu berücksichtigen. Der in den Berufungen ins Treffen geführte Umstand, dass die Berufungswerberin durch die verspätete Einreichung der ZM keinen finanziellen Vorteil erzielte, hat in Anbetracht des Zwecks der Norm (Gewährleistung des Informationsaustausches zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im EU-Ausland) außer Betracht zu bleiben. Zugunsten der Berufungswerberin ist jedoch zu berücksichtigen, dass die verspätete Abgabe der ZM auf Unwissenheit der Berufungswerberin hinsichtlich dieser Verpflichtung zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit beruhte, weswegen der Grad des Verschuldens als geringer einzustufen ist. Da die Berufungswerberin zudem ihren sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nach der Aktenlage bisher stets fristgerecht nachgekommen ist, werden die Verspätungszuschläge antragsgemäß auf 0,1 % der Bemessungsgrundlagen von 116.363,00 € (2003), 1,404.059,00 € (2004) bzw. 1,039.706,00 € (2005), somit auf 116,36 € (2003), 1.404,06 € (2004) bzw. 1.039,71 € (2005) herabgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Verspätungszuschlag
Zusammenfassende Meldungen
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at