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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2011, RV/1402-W/10

Zahlungserleichterung; Gefährdung der Einbringlichkeit bei drohendem (zwischenzeitig eröffnetem ) Konkursverfahren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1402-W/10-RS1
wie RV/1312-W/04-RS1
Das Stundungshindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum.
RV/1402-W/10-RS2
wie RV/0230-W/03-RS1
Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., C., vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, nunmehr vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom über die Abweisung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO entschieden:

I. Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Stundung der Steuerschuld von € 370.414,38 bis wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Berufung gegen die Abweisung der beantragten Ratenzahlung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte Frau A.B. (in weiterer Folge: Bw.) um Zahlungserleichterung und führte zur erheblichen Härte der Entrichtung aus, dass mit Vollstreckungsauftrag vom wegen der im Rückstandsausweis vom bezeichneten Rückstande in Höhe von € 396.144,89 die zwangsweise Einbringlichmachung versucht worden sei. Laut Buchungsmitteilung Nr. 15 betrage der Rückstand € 370.414,38.

Die Steuerpflichtige sei die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KEG und stelle dieser Betrieb ihre einzige Erwerbsquelle dar und liege die Aufrechterhaltung des Betriebes der KEG im berechtigten Interesse der Steuerpflichtigen. Die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen sei daher eng mit jener der KEG verbunden und gelten die zum Antrag auf Zahlungserleichterung der KEG gemachten Ausführungen auch für die Gesellschafterin.

Die sofortige volle Entrichtung der Abgaben wäre mit erheblichen Härten verbunden, da die KEG derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Sie befinde sich in einer wirtschaftlichen Notlage, da die Höhe der geschuldeten Abgaben zu den laufenden Umsätzen des Unternehmens in keiner Relation stehe und eine sofortige Zahlung der Steuerschuld ohnehin unmöglich mache. Die Einziehung dieser im Schätzungswege ermittelten Abgaben würde nicht nur zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, sondern die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens zerstören und müsste unweigerlich ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden.

Wie sich aus beiliegender Berechnung der Umsatzsteuer ergebe haben die Gesamterlöse im 1. Quartal € 116.755,24 und jene im 2. Quartal nur € 45.990,04 betragen. Diese Umsätze machten es nicht vertretbar, die Abgabenschuld auf einmal zu bezahlen.

Verwertbares Vermögen sei genauso wenig vorhanden wie die für die sofortige Bezahlung liquiden Mittel. Die Liegenschaft der Steuerpflichtigen sei - wie aus dem beiliegenden Grundbuchsauszug ersichtlich - mit Pfandrechten belastet, wobei jenes der Bank mit zumindest rund € 168.000,00 noch aushafte.

Die im Schätzungswege ermittelte Steuerschuld sei in dieser immensen Höhe für die Steuerpflichtige nicht vorhersehbar gewesen, weshalb auch keine entsprechenden Rücklagen gebildet werden haben können.

Das Unternehmen sei die einzige Erwerbsquelle der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin A.B. und stelle daher die Aufrechterhaltung des Betriebs ein durchaus berechtigtes Interesse dar. Die Einbringlichkeit der Abgabenschuld sei durch die Gewährung durch den Aufschub nicht gefährdet.

Das Unternehmen veranstalte nun schon seit Jahren Veranstaltungen, was auch weiterhin geschehen werde, sofern natürlich nicht durch die sofortige Vollstreckung die Existenzgrundlage entzogen und damit die Konkursreife herbeigeführt werde.

Daher sei es für die Einbringlichkeit geradezu günstiger, wenn das Unternehmen weiterhin seine Geschäftstätigkeit entfalten könne und daher aus den zu erwirtschaftenden Einnahmen die Bezahlung der Steuerschuld gewährleistet sei.

Gerade im Geschäft müssen die extrem hohen Aufwendungen für Hallenmiete und Werbung im Vorhinein finanziert werden, damit die Veranstaltung überhaupt erst durchgeführt werden könne. Eine Bezahlung der Abgaben würde zur mangelnden Finanzierbarkeit dieser Voraufwendungen führen und könnten die Veranstaltungen erst gar nicht durchgeführt werden.

Insgesamt betrachtet liegen daher jedenfalls keine Gründe oder auch nur Anhaltspunkte vor, welche die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheinen lassen. Im Gegenteil: Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Betriebs und damit die Erwirtschaftung laufender Einnahmen mache es erst möglich, die Steuerschuld aus den künftig zu erzielenden Einnahmen zu begleichen. Es werde daher beantragt, die Steuerschuld in Höhe von € 370.414,38 bis zum zu stunden.

Für den Fall, dass die Stundung nicht bewilligt werden sollte, werde beantragt, die Steuerschuld in Raten zahlen zu dürfen. Hiefür wird folgender Tilgungsplan vorgeschlagen: Zahlung der Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 370.414,38 in 12 monatlichen Raten, die 1. Rate in Höhe von € 40.414,38 fällig am , die Folgeraten in Höhe von je € 30.000,00 jeweils am 15. der Folgemonate.

Mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen der Bw. auf Stundung bzw. Ratenzahlung mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und als Berufungsgründe Nichtigkeit,Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Zur Nichtigkeit wird ausgeführt, dass aufgrund mangelnder Feststellung eines relevanten Sachverhaltes und substratlosem Gebrauches der verbalegaliaganz offensichtlich eine nicht nachvollziehbare Scheinbegründung vorliege, welche nach ständiger Judikatur des VwGH eine Nichtigkeit des Bescheides bewirke.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes verkenne das Finanzamt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nur dann vorliegen könne, wenn es konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art gebe, und nicht wenn eine Gefährdung - wie hier offenkundig - bloß vermutet werde (vgl. ). Da gegenständlich keine solchen Anhaltspunkte vorliegen, könne auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegen.

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse eine Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides gegeben sein, was eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung als zentrales Begründungselement des Bescheides voraussetze. Dies bedingt die Anführung jenes Sachverhaltes, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme. Der bloße Hinweis auf irgendwelches Aktenmaterial könne die gebotene zusammenhängende Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Sachverhaltes nicht ersetzen. Damit werde die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Bescheidbegründung in keinster Weise gerecht, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege (z.B. , , 94/13/0200).

Zudem habe das Finanzamt über die Aufschiebungsanträge nicht entschieden, was wegen Nichterledigung von Anträgen eine Mangelhaftigkeit des Bescheides bewirke. Da gegenständliche Anträge auch unabhängig von Ansuchen auf Zahlungserleichterung eingebracht werden können, hätte über diese jedenfalls entschieden werden müssen. Diese Anträge werden hiermit wiederholt.

Es werde beantragt, die Berufungsinstanz möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid a) beheben und die Zahlungserleichterungen antragskonform zuerkennen; b) in eventu aufheben und die Sache zur allfälligen Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

Abschließend werde darauf verwiesen, dass per ein Antrag auf Behebung gemäß § 299 BAO eingebracht worden sei, welchem keine aufschiebende Wirkung zukomme und hinsichtlich dessen auch kein Antrag auf Aussetzung möglich sei. Es sei allerdings damit zu rechnen, dass diesem Antrag zumindest teilweise Folge gegeben werde und damit die Steuerschuld sich verringere. Aus diesem Antrag ergebe sich, dass die Steuervorschreibungen, die im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen, eindeutig unrichtig seien. Damit sei jedenfalls die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt worden.

Die Vollstreckung sei mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden, da mangels Finanzierbarkeit der geplanten Veranstaltungen diese nicht durchgeführt werden könnten und daher auch keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.

Daher wird beantragt, dem Ansuchen gemäß § 230 Abs. 4 BAO aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuzuerkennen, in eventu die Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Z. 7 AbgEO zu bewilligen, in eventu die Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Z. 1 AbgEO zu bewilligen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wurde die Berufung nach Darstellung des § 212 Abs. 1 BAO mit der Begründung abgewiesen, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des am erstellten Vermögensverzeichnisses die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, zumal aus der Geschäftsführertätigkeit bei der KEG lediglich zwischen € 1.500,00 - 2.000,00/monatlich bezogen werden. Außerdem habe sich der Abgabenrückstand seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens vom von € 370.414,38 auf € 407.885,59erhöht, da von den angebotenen Monatsraten zu je € 30.000,00 keine einzige zur Einzahlung gebracht worden sei. Die begehrte Zahlungserleichterung habe daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 BAO nicht gewährt werden können.

Im Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung und Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom , GZ. 2/10, wurde über das Vermögen der A.B. das Konkursverfahren eröffnet und Dr. A., Rechtsanwalt, P., zum Masseverwalter bestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Wenn die Bw. zunächst urgiert, dass über diverse von ihr an das Finanzamt gerichtete Anträge nicht entschieden worden sein soll, kann nur festgestellt werden, dass allein die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung von Zahlungserleichterungen von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde und daher nur diesbezüglich eine Berufungsentscheidung ergehen kann.

Die (zusammengefassten) Berufungseinwendungen, der angefochtene Bescheid würde keine nachvollziehbare Begründung enthalten und nur den Gesetzestext wiedergeben ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (). Hinsichtlich dieses Einwandes wird die Bw. somit auf die nachfolgende Begründung verwiesen.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Zunächst ist zum Antrag auf Stundung der Steuerschuld in Höhe von € 370.414,38 bis zum festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen ist (), wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Eine durch Bescheid - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde daher bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren ().

In Hinblick darauf, dass der beantragte Termin des Zahlungsaufschubs bereits abgelaufen ist, war die Berufung insoweit abzuweisen.

Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Dem Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist zu entnehmen, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, da die Bw. derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Die Bw. befinde sich in einer wirtschaftlichen Notlage, da die Höhe der geschuldeten Abgaben zu den laufenden Umsätzen der Bw. in keiner Relation stehe und eine sofortige Zahlung der Steuerschuld ohnehin unmöglich mache. Die Einziehung dieser im Schätzungswege ermittelten Abgaben würde nicht nur zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, sondern die wirtschaftliche Existenz der Bw. zerstören und müsste unweigerlich ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden. Verwertbares Vermögen sei genauso wenig vorhanden wie die für die sofortige Bezahlung notwendigen liquiden Mittel. Die im Schätzungswege ermittelte Steuerschuld sei in dieser immensen Höhe nicht vorhersehbar gewesen, weshalb auch keine entsprechenden Rücklagen gebildet werden haben können.

Wie sich aus beiliegender Berechnung der Umsatzsteuer ergebe haben die Gesamterlöse betragen. Die Umsätze (im 1. Quartal 2008 € 116.755,24 und jene im 2. Quartal 2008 nur € 45.990,04) machten es nicht vertretbar, die Abgabenschuld auf einmal zu bezahlen.

Dazu ist auszuführen, dass die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung nur dann zum Erfolg führen kann, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird ().

Dass die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, steht angesichts der Angaben im Antrag auf Bewilligung der Zahlungserleichterung entgegen der Ausführungen des Finanzamtes außer Zweifel. Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Bw. zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können ().

Aufgrund der Höhe der offenen Abgabenschuld von derzeit € 409.777,43, der fehlenden Möglichkeit einer Besicherung der Schulden, da verwertbares Vermögen laut Angaben der Bw. nicht zur Verfügung steht, und der Tatsache, dass mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bw. eröffnet wurde, ist die Gefährdung der Einbringlichkeit evident.

Das Hindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben für die Gewährung einer Zahlungserleichterung liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub selbst verursacht wird ().

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre ().

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Z 7 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at