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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.02.2010, RV/2328-W/09

Betriebsratsumlage neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzugsfähig?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2328-W/09-RS1
wie RV/0102-G/09-RS1
Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach der Verordnung BGBl II Nr.382/2001 können nach dessen § 5 keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Betriebsratsumlage.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch Dr. Weiß Johann, Steuerberater, 5020 Salzburg, Carola-Blome-Straße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 neben einem Berufsgruppenpauschale "Vertreter" sonstige Werbungskosten in Höhe von 144,60 Euro geltend.

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2008 wurden die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 144,60 Euro nicht einkünftemindernd berücksichtigt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die Berücksichtigung der Betriebsratsumlage in Höhe von 144,60 Euro zusätzlich zum Vertreterpauschale und führte unter Hinweis auf Pkt. 6.9 der Lohnsteuerrichtlinien begründend aus, Werbungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einem Pauschale stünden, seien zusätzlich anzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, mit dem Berufsgruppenpauschale seien sämtliche (und nicht nur berufsspezifische) Werbungskosten abgegolten; die Betriebsratsumlage könne daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der steuerliche Vertreter sein Berufungsvorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. hat im Streitjahr 2008 Anspruch auf das Berufsgruppenpauschale für Vertreter und machte zusätzlich die von ihr im Jahr 2008 entrichtete Betriebsratsumlage in Höhe von 144,60 Euro als Werbungskosten geltend.

Rechtliche Würdigung:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Nach dem dritten Absatz dieser Bestimmung ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag anzusetzen:

  • Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

  • Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

  • der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

  • dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz)

  • Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Bw. hat das für sie geltende besondere Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 EStG 1988 entsprechend der dazu ergangenen Verordnung beantragt. Diese Verordnung, BGBl. II 2001/382, bestimmt in ihrem § 5 wie folgt:

"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden."

Das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl. II 2001/382 tritt an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs. 3 letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen (vgl. Doralt, EStG13, §16 Tz 217; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 237). Diese Grundsätze sind auch auf das Pauschale gemäß § 17 Abs. 6 iVm der Verordnung anzuwenden (vgl. , und die dort zitierte Literatur).

Die Bw. hat in ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 ausdrücklich das Berufsgruppenpauschale für Vertreter in Anspruch und von einer Geltendmachung der einzelnen Werbungskosten Abstand genommen. Wird aber das Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen, können die Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die von der Bw. als Werbungskosten beantragte Betriebsratsumlage ist ausdrücklich im Teilstrich 1 des letzten Satzes der Bestimmung des § 16 Abs. 3 EStG 1988 vom Abzug ausgenommen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes, die Betriebsratsumlage nicht neben dem Werbungskostenpauschale für Vertreter zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

Die vom steuerlichen Vertreter als Begründung der Berufung zitierten Lohnsteuerrichtlinien, nach denen Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden können, sind gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG) für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend; die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hat ausschließlich anhand der oben zitierten Bestimmungen zu erfolgen. Darüber hinaus vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen, mit welcher Tätigkeit der Bw. - außer mit der von ihr ausgeübten Vertretertätigkeit - die bezahlte Betriebsratsumlage in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen sollte, zumal Einkünfte nur aus dieser Tätigkeit erklärt werden und die Zahlung der Betriebsratsumlage ihre Grundlage in § 73 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) hat. Nach dieser Bestimmung kann zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmergemeinschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Damit steht aber die gezahlte Betriebsratsumlage eindeutig in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von der Bw. als Arbeitnehmerin ausgeübten Tätigkeit.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Verweise

Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17, Anm. 237
Doralt, EStG, § 16, Tz 217

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at