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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.01.2011, RV/1192-L/10

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld bei (angeblicher) fehlender Information des Rückzahlungspflichtigen durch die GKK über den Bezug der Zuschüsse durch den anderen Elternteil? Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens der gesetzlichen Rückforderungsbestimmungen (Abschnitt 4 des KBGG)?

Beachte

VfGH-Gesetzesprüfungsverfahren unter B 1391/09 u.a. betr. Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG anhängig ()

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt übersandte dem Berufungswerber (Bw.) im Dezember 2009 eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 gem. § 23 KBGG - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (Formular "KBG 1"), das laut vorliegenden Rückschein nachweislich am zugestellt wurde. In weiterer Folge erging am für die Jahre 2004 der im Spruch genannten Bescheid. Darin setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. 16.422,93 € die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. 492,69 € fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlte Zuschüsse bis
.............................................1.811,94 €
bisher vorgeschriebene Rückzahlungs- beträge Rückzahlung laut Spruch
................................................430,26 € ................................................492,69 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
.................................................888,99 €

Begründend wurde im angeführten Bescheide im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw., N.G. (N.G.), geb. xxyyzzzz, seien ZKBG ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den genannten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus: Mit BGBl I 2009/116 seien die Bestimmungen der §§ 16 bis 23 KBGG außer Kraft gesetzt worden, die Rückforderung der ZKBG sei daher unzulässig. Weiters sei er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von der Gebietskrankenkasse (GKK) über die Gewährung der Zuschüsse an die Kindesmutter (KM) nicht informiert worden. Er habe weder eine Information, noch eine Mitteilung über die Gewährung der ZKGB an die KM unterschrieben. Erst jetzt habe er über den Bezug der strittigen Zuschüsse bzw. einer eventuellen Rückforderung derselben erfahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am xxyyzzzz geborenen N.G., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. im Zeitraum der Auszahlung der strittigen ZKBG (Jänner bis August 2004) keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2004 (im Zeitraum bis ) ZKBG iHv 1.381,68 € ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (492,69 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM im Jahr 2004 lediglich geringfügige Einkünfte (iHv. 669 €) sowie steuerfreie Transferleistungen. Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. von der GKK über die Auszahlung der ZKBG nicht verständigt worden sei. Er habe weder eine Mitteilung, noch eine Information über den ZKBG-Bezug durch die KM unterschrieben und erst jetzt über die Auszahlung dieser Zuschüsse bzw. deren Rückforderung erfahren. Überdies seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung von ZKBG mit BGBl I 2009/116 außer Kraft gesetzt worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

II) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind gemäß § 9 Abs. 3 KBGG idF für das Streitjahr Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (iSd § 8 KBGG) den Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum Jänner bis August 2004 nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen für die ZKBG. Die KM bezog im 2004 neben geringfügigen Einkünften iHv. 669 € lediglich das Kinderbetreuungsgeld und die strittigen Zuschüsse sowie steuerfreie Transferzahlungen, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und lit. b EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit und somit bei der Ermittlung des Grenzbetrages für den Ausschluss vom ZKGB nach § 9 Abs. 3 KBGG nicht mit einzubeziehen sind. Demnach hat die KM diesen Grenzbetrag (iHv. 5.200 €) nicht überschritten und somit auch diese Voraussetzung für den ZKBG-Bezug erfüllt. Die KM bezog daher die strittigen Zuschüsse im Jahr 2004 rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Dem Zuschuss kommt wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € jährlich 3% des Einkommens und sie ist gem. § 20 leg. cit. im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurden an die KM der minderjährigen N.G. bis Ende 2004 ZKBG in Höhe von insgesamt 1.811,94 € (im Jahr 2003 ein Betrag von 430,26 € und 2004 ein Betrag von 1.381,68 €) ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Der Bw. erzielte im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein Einkommen von € 16.422,93. Die davon für das Jahr 2004 festzusetzende Abgabe beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG 3% dieses Einkommens, somit 492,69 €. Der angefochtene Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den an die KM seiner minderjährigen Tochter N.G. im Jahr 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von 492,69 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er habe über den Antrag auf ZKBG und über dessen Bezug durch die KM nichts gewusst, weil er darüber von der GKK nicht informiert worden sei und er keine Mitteilung oder Information über den Bezug dieser Zuschüsse unterschrieben habe. Gemäß § 16 KBGG ist der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet, den anderen, zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines ZKGB an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Dass der zur Rückzahlung verpflichtete andere Elternteil eine derartige Mitteilung oder Information zu unterschreiben hätte, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Grund der angeführten gesetzlichen Informationsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. von der GKK sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von N.G. die strittigen Zuschüsse bezogen hat. Selbst wenn aber der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger (etwa infolge eines Zustellmangels), nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht - wie schon oben dargelegt - der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 2009/17/0250 vom ) ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - einerseits Auszahlung an den anderen Elternteil und andererseits Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des Krankenversicherungsträgers näher zu überprüfen.

Zum Einwand des Bw., die für die strittige Rückforderung der ZKGB maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (im Abschnitt 4 KBGG) seien mit BGBl I Nr. 116/2009 außer Kraft gesetzt worden, ist auf die Ziffer 33 des besagten BGBl zu verweisen: Dort wird zwar bestimmt, dass u.a. der Abschnitt 4 des KBGG, der die Rückzahlungsregelungen enthält, mit Ablauf des außer Kraft tritt, dass dieser Abschnitt jedoch auf Geburten bis weiterhin anzuwenden ist. Im Berufungsfall ist das den Anspruch auf die strittigen Zuschüsse vermittelnde Kind des Bw. im Jahr 2002 geboren, sodass die Rückforderung zu Recht erfolgte.

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Informationspflicht des Krankenversicherungsträgers
Außer-Kraft-Treten des Abschnitt 4 KBGG
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at